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  • ab 29.12.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 FlurbGrEStRdErl - Beispiele

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
Redaktionelle Abkürzung
FlurbGrEStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

8.1 Steuerfreie Minderzuteilung

Beispiel 1:

Sachverhalt 1:

Teilnehmer A (TA) bringt Grundstücke mit einer Fläche von 100 ha und einem Wert von 180 WE in das Flurbereinigungsverfahren ein. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens verzichtet TA zugunsten eines Dritten (D) nach § 52 FlurbG auf Landabfindungsansprüche für 5 ha mit einem Wert von 10 WE und erhält hierfür ein Abfindungsentgelt in Höhe von 50 000 EUR. Am Ende des Flurbereinigungsverfahrens werden TA Grundstücke mit einer Fläche von 95 ha und einem Wert von insgesamt 170 WE zugeteilt.

Lösung 1:

Die Zuteilung an TA ist steuerfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG. Denn der Wert der TA zugeteilten Grundstücke mit einer Fläche von 95 ha und einem Wert von 170 WE unterschreitet seinen Sollanspruch auf Zuteilung, der sich aus dem Wert der von ihm zuvor in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke ergibt.

TA:

Einbringung:180 WE
Zuteilung:170 WE (180 WE abzüglich 10 WE)
Minderzuteilung:10 WE.

Die Zuteilung an D ist steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG kommt nicht zur Anwendung, weil D selbst keine Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat. D ist erst durch den Landverzicht des TA in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden.

D:

Einbringung:0 WE
Zuteilung:10 WE (0 WE zuzüglich 10 WE)
Steuerpflichtige Mehrzuteilung:10 WE.

Die Grunderwerbsteuer gegenüber D bemisst sich nach dem von ihm an TA zu leistenden Entgelt in Höhe von 50 000 EUR.

8.2 Steuerfreie wertgleiche Zuteilung

Beispiel 2:

Sachverhalt 2:

Teilnehmer A (TA) bringt Grundstücke mit einer Fläche von 100 ha und einem Wert von 180 WE in das Flurbereinigungsverfahren ein. Am Ende des Flurbereinigungsverfahrens werden TA Grundstücke mit einer Fläche von 100 ha und einem Wert von insgesamt 180 WE zugeteilt.

Lösung 2:

Die Zuteilung an TA ist steuerfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG. Denn der Wert der TA zugeteilten Grundstücke mit einer Fläche von 100 ha und einem Wert von 180 WE entspricht seinem Sollanspruch auf Zuteilung, der sich aus dem Wert der von ihm zuvor in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke ergibt.

TA:

Einbringung:180 WE
Zuteilung:180 WE.

8.3 Steuerfreie unwesentliche Mehrzuteilung

8.3.1
Beispiel 3:

Sachverhalt 3:

Teilnehmer A (TA) bringt Grundstücke mit einer Fläche von 100 ha und einem Wert von 180 WE in das Flurbereinigungsverfahren ein. Am Ende des Flurbereinigungsverfahrens werden TA Grundstücke mit einer Fläche von 120 ha und einem Wert von insgesamt 200 WE zugeteilt.

Lösung 3:

Die Zuteilung an TA ist steuerfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG. Denn der Wert der TA zugeteilten Grundstücke mit einer Fläche von 120 ha und einem Wert von 200 WE übersteigt seinen Sollanspruch auf Zuteilung, der sich aus dem Wert der von ihm in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke ergibt, nicht um mehr als 20 %.

TA:

Einbringung:180 WE
Zuteilung:200 WE (180 WE zuzüglich 20 WE)
Steuerfreie Mehrzuteilung:20 WE
Mehrzuteilung wäre steuerfrei bis maximal:36 WE (180 WE multipliziert mit 20 %).

8.3.2
Beispiel 4 (Hinzuerwerb nach § 52 FlurbG):

Sachverhalt 4:

Teilnehmer A (TA) bringt Grundstücke mit einer Fläche von 100 ha und einem Wert von 180 WE in das Flurbereinigungsverfahren ein. Er erwirbt von Teilnehmer B des Flurbereinigungsverfahrens (TB) Landabfindungsansprüche nach § 52 FlurbG gegen ein Entgelt von 300 000 EUR. Diese Landabfindungsansprüche betreffen Grundstücke mit einer Fläche von 20 ha und haben einen Wert von 30 WE. Am Ende des Flurbereinigungsverfahrens werden TA Grundstücke mit einer Fläche von 120 ha und einem Wert von insgesamt 210 WE zugeteilt.

Lösung 4:

Die Zuteilung an TA ist steuerfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG. Denn der Wert der TA zugeteilten Grundstücke mit einer Fläche von 120 ha und einem Wert von 210 WE übersteigt seinen Sollanspruch auf Zuteilung, der sich aus dem Wert der von ihm in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke ergibt, nicht um mehr als 20 %.

TA:

Einbringung:180 WE
Zuteilung:210 WE (180 WE zuzüglich 30 WE)
Steuerfreie Mehrzuteilung:30 WE
Mehrzuteilung ist steuerfrei bis maximal:36 WE (180 WE multipliziert mit 20 %).

8.4 Steuerpflichtige wesentliche Mehrzuteilung

8.4.1
Beispiel 5 (Hinzuerwerb nach § 52 FlurbG):

Sachverhalt 5:

Teilnehmer A (TA) bringt Grundstücke mit einer Fläche von 100 ha und einem Wert von 180 WE in das Flurbereinigungsverfahren ein. Er erwirbt von Teilnehmer B des Flurbereinigungsverfahrens (TB) Landabfindungsansprüche nach § 52 FlurbG gegen ein Entgelt von 500 000 EUR. Diese Landabfindungsansprüche betreffen Grundstücke mit einer Fläche von 35 ha und haben einen Wert von 50 WE. Am Ende des Flurbereinigungsverfahrens werden TA Grundstücke mit einer Fläche von 150 ha und einem Wert von insgesamt 230 WE zugeteilt.

Lösung 5:

Die Zuteilung an TA ist steuerfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG bis zur Höhe des Sollanspruchs auf Zuteilung, der sich aus dem Wert der von TA in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke ergibt (180 WE). Die Mehrzuteilung (Differenz zwischen der Zuteilung und dem Sollanspruch in Höhe von 50 WE) ist dagegen steuerpflichtig, weil die Zuteilung den Sollanspruch um mehr als 20 % übersteigt.

TA:

Einbringung:180 WE
Zuteilung:230 WE (180 WE zuzüglich 50 WE)
Steuerpflichtige Mehrzuteilung:50 WE
Mehrzuteilung wäre steuerfrei bis maximal:36 WE (180 WE multipliziert mit 20 %).

Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuerfestsetzung gegenüber TA bildet das von TA an TB zu leistende Abfindungsentgelt in Höhe von 500 000 EUR.

8.4.2
Beispiel 6 (Hinzuerwerb und Verzicht nach § 52 FlurbG):

Sachverhalt 6:

Teilnehmer A (TA) hat Grundstücke mit einer Fläche von 40 ha und einem Wert von 150 WE in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht. Er erwirbt von Teilnehmer B des Flurbereinigungsverfahrens (TB) Landabfindungsansprüche nach § 52 FlurbG gegen ein Entgelt von 900 000 EUR. Diese Landabfindungsansprüche betreffen Grundstücke mit einer Fläche von 60 ha und haben einen Wert von 200 WE. Anschließend verzichtet TA zugunsten eines Dritten (D) auf einen Teil der erworbenen Ansprüche mit einem Wert von 120 WE. Diese Ansprüche entfallen auf Grundstücke mit einer Fläche von 35 ha. Als Entschädigung wird ein Entgelt von 600 000 EUR vereinbart. Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens werden TA Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 65 ha und D Grundstücke mit einer Fläche von 35 ha zugeteilt. Die TA zugeteilten Grundstücke (65 ha) haben einen Wert von 230 WE. Für die auf D weiter übertragenen Landabfindungsansprüche hat TA von dem Gesamtbetrag von 900 000 EUR einen anteiligen Abfindungsbetrag von insgesamt 480 000 EUR an TB aufzubringen.

Lösung 6:

Die Zuteilung an TA ist steuerfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG bis zur Höhe des Sollanspruchs auf Zuteilung, der sich aus dem Wert der von TA in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke ergibt (150 WE). Die Mehrzuteilung (Differenz zwischen der Zuteilung und dem Sollanspruch in Höhe von 80 WE) ist dagegen steuerpflichtig, weil die Zuteilung den Sollanspruch um mehr als 20 % übersteigt.

TA:

Einbringung:150 WE
Zuteilung:230 WE (150 WE zzgl. 200 WE abzüglich 120 WE)
Steuerpflichtige Mehrzuteilung:80 WE
Mehrzuteilung wäre steuerfrei bis maximal:30 WE (150 WE multipliziert mit 20 %).

Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuerfestsetzung gegenüber TA ermittelt sich nicht durch Saldierung der von TA an TB gezahlten und von D an TA gezahlten Abfindungsentgelte (900 000 EUR abzüglich 600 000 EUR = 300 000 EUR), da die Landabfindungsansprüche zu einem höheren Entgelt an D weiter übertragenen wurden als TA ursprünglich dafür aufzubringen hatte und der "Gewinn" im Rahmen der Saldierung die Bemessungsgrundlage des TA in unzutreffender Weise schmälern würde. Das von TA an TB zu entrichtende Entgelt von 900 000 EUR darf zur Ermittlung der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nur insoweit gemindert werden, wie dieses Entgelt auf Landabfindungsansprüche entfällt, die im Anschluss an D weiter übertragen wurden (480 000 EUR). Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuerfestsetzung gegenüber D beträgt daher 420 000 EUR (900 000 EUR abzüglich 480 000 EUR).

Die Zuteilung an D ist steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG kommt nicht zur Anwendung, weil D selbst keine Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat. D ist erst durch den Landverzicht des ursprünglichen Teilnehmers TA in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden.

D:

Einbringung:0 WE
Zuteilung:120 WE (0 WE zuzüglich 120 WE)
Steuerpflichtige Mehrzuteilung:120 WE.

Die Grunderwerbsteuer gegenüber D bemisst sich nach dem von D an TA zu leistenden Entgelt in Höhe von 600 000 EUR.

8.4.2.1
Abwandlung 1 (zu Beispiel 6) zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des TA:

Der auf die bei TA verbliebenen Landabfindungsansprüche entfallende Teil des Abfindungsentgelts (im Beispiel 420 000 EUR) ist nicht bekannt und lässt sich nicht bei den Beteiligten oder der Flurbereinigungsbehörde ermitteln. Das von TA geleistete Abfindungsentgelt in Höhe von 900 000 EUR ist im Verhältnis des Wertes der bei TA verbliebenen Landabfindungsansprüche (80 WE) zum Wert der von TA insgesamt hinzuerworbenen Landabfindungsansprüche (200 WE) aufzuteilen. Das hiernach auf die bei TA verbliebenen Landabfindungsansprüche entfallende anteilige Abfindungsentgelt stellt die Bemessungsgrundlage dar:

BMG: 900 000 EUR x

80 WE (verbliebene Landabfindungsansprüche/Mehrzuteilung)
_______________________________________________________________
200 WE (gesamter Hinzuerwerb)

= 360 000 EUR.

8.4.2.2
Abwandlung 2 (zu Beispiel 6) zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des TA:

Auch die WE der ins Verhältnis zu setzenden Landabfindungsansprüche sind nicht bekannt und lassen sich nicht bei den Beteiligten oder der Flurbereinigungsbehörde ermitteln.

Das von TA geleistete Abfindungsentgelt ist anhand eines alternativen Maßstabs verhältnismäßig aufzuteilen. Dabei kommt eine Aufteilung anhand der jeweiligen Grundstücksflächen in Betracht:

BMG: 900 000 EUR x

25 ha (verbliebene Landabfindungsansprüche/Mehrzuteilung)
_______________________________________________________________
60 ha (gesamter Hinzuerwerb)

= 375 000 EUR.

8.4.3
Beispiel 7 (Mehrfacher Hinzuerwerb und Verzicht nach § 52 FlurbG):

Sachverhalt 7:

Teilnehmer A (TA) hat Grundstücke mit einer Fläche von 100 ha und einem Wert von 180 WE in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens verzichtet TA zugunsten eines Dritten (D) nach § 52 FlurbG auf Landabfindungsansprüche mit einem Wert von 20 WE, welche auf Grundstücke mit einer Fläche von 10 ha entfallen. TA erhält hierfür ein Abfindungsentgelt in Höhe von 400 000 EUR. Später erwirbt TA von Teilnehmer B (TB) aufgrund eines Verzichts des TB nach § 52 FlurbG weitere Landabfindungsansprüche mit einen Wert von 50 WE, welche auf Grundstücke mit einer Fläche von 20 ha entfallen. TA zahlt hierfür 300 000 EUR. Anschließend erwirbt TA von Teilnehmer C (TC) aufgrund eines Verzichts des TC nach § 52 FlurbG weitere Landabfindungsansprüche mit einem Wert von 70 WE hinzu, welche auf Grundstücke mit einer Fläche von 40 ha entfallen. TA zahlt hierfür 600 000 EUR. Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens werden TA Grundstücke mit einer Fläche von 110 ha und einem Wert von insgesamt 200 WE zugeteilt.

Lösung 7:

Die Zuteilung an TA ist steuerfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG bis zur Höhe des Sollanspruchs auf Zuteilung, der sich aus dem Wert der von TA in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke ergibt (180 WE). Die Mehrzuteilung (Differenz zwischen der Zuteilung und dem Sollanspruch in Höhe von 100 WE) ist dagegen steuerpflichtig, weil die Zuteilung den Sollanspruch um mehr als 20 % übersteigt.

TA:

Einbringung:180 WE
Zuteilung:280 WE (180 WE abzüglich 20 WE zuzüglich 50 WE zzgl. 70 WE)
Steuerpflichtige Mehrzuteilung:100 WE
Mehrzuteilung wäre steuerfrei bis maximal:36 WE (150 WE multipliziert mit 20 %).

Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer des Erwerbs von TA ermittelt sich nicht durch Saldierung der Abfindungsentgelte, die TA an TB und TC gezahlt und TA von D erhalten hat, da aufgrund der "gewinnbehafteten" Weiterveräußerung des Landabfindungsanspruchs von TA an D der "Gewinn" im Rahmen der Saldierung die Bemessungsgrundlage des TA in unzutreffender Weise schmälern würde. Da in diesem Fall mehrere Hinzuerwerbe vorliegen, ist die Summe der von TA an TB und TC geleisteten Abfindungsentgelte (300 000 EUR zuzüglich 600 000 EUR = 900 000 EUR) im Verhältnis der Summe der Werte der bei TA verbliebenen Landabfindungsansprüche (50 WE zuzüglich 70 WE abzüglich 20 WE = 100 WE) zur Summe der Werte der insgesamt hinzuerworbenen Landabfindungsansprüche (50 WE zuzüglich 70 WE = 120 WE) aufzuteilen. Das auf die bei TA verbliebenen Landabfindungsansprüche entfallende anteilige Abfindungsentgelt stellt die Bemessungsgrundlage dar:

BMG: 900 000 EUR x

100 WE (verbliebene Landabfindungsansprüche/Mehrzuteilung)
_______________________________________________________________
120 WE (gesamter Hinzuerwerb)

= 750 000 EUR.

Die Zuteilung an D ist steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG kommt nicht zur Anwendung, weil D selbst keine Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat. D ist erst durch den Landverzicht des TA in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden.

D:

Einbringung:0 WE
Zuteilung:20 WE (0 WE zuzüglich 20 WE)
Steuerpflichtige Mehrzuteilung:20 WE.

Die Grunderwerbsteuer gegenüber D bemisst sich nach dem von ihm an TA zu leistenden Entgelt in Höhe von 400 000 EUR.

8.4.4
Beispiel 8 (Erwerb und Verzicht nach § 52 FlurbG jeweils durch einen Dritten [ohne Einbringung eigener Flächen]):

Sachverhalt 8:

Der Dritte (D) erwirbt von Teilnehmer A des Flurbereinigungsverfahrens (TA) Landabfindungsansprüche nach § 52 FlurbG gegen ein Entgelt von 900 000 EUR. Diese Landabfindungsansprüche betreffen Grundstücke mit einer Fläche von 60 ha und haben einen Wert von 200 WE. Anschließend verzichtet D zugunsten eines Vierten (V) auf einen Teil der erworbenen Ansprüche mit einem Wert von 120 WE. Diese Ansprüche entfallen auf Grundstücke mit einer Fläche von 35 ha. Als Entschädigung wird ein Entgelt von 600 000 EUR vereinbart. Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens werden D Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 25 ha und V Grundstücke mit einer Fläche von 35 ha zugeteilt. Die D zugeteilten Grundstücke (25 ha) haben einen Wert von 80 WE. Die V zugeteilten Grundstücke (35 ha) haben einen Wert von 120 WE. Die Höhe des von dem Gesamtbetrag von 900 000 EUR auf die bei D verbliebenen Landabfindungsansprüche entfallenden anteiligen Abfindungsbetrages ist nicht bekannt.

Lösung 8:

Die Zuteilungen an D und V sind steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG kommt jeweils nicht zur Anwendung, weil D und V selbst keine Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht haben. D und V sind erst durch den Landverzicht des ursprünglichen Teilnehmers in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden.

D:

Einbringung:0 WE
Zuteilung:80 WE (0 WE zuzüglich 200 WE abzüglich 120 WE)
Steuerpflichtige Mehrzuteilung:80 WE.

V:

Einbringung:0 WE
Zuteilung:120 WE (0 WE zuzüglich 120 WE)
Steuerpflichtige Mehrzuteilung:120 WE.

Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer des Erwerbs von D ermittelt sich nicht durch Saldierung der Abfindungsentgelte, die D an TA gezahlt und D von V erhalten hat, da aufgrund der "gewinnbehafteten" Weiterveräußerung des Landabfindungsanspruchs von D an V der "Gewinn" im Rahmen der Saldierung die Bemessungsgrundlage des D in unzutreffender Weise schmälern würde. Im vorliegenden Fall ist das von D geleistete Abfindungsentgelt in Höhe von 900 000 EUR im Verhältnis des Werts der bei D verbliebenen Landabfindungsansprüche (80 WE) zum Wert der von D insgesamt hinzuerworbenen Landabfindungsansprüche (200 WE) aufzuteilen. Das auf die bei D verbliebenen Landabfindungsansprüche entfallende anteilige Abfindungsentgelt stellt die Bemessungsgrundlage dar:

BMG: 900 000 EUR x

80 WE (verbliebene Landabfindungsansprüche/Mehrzuteilung)
_______________________________________________________________
200 WE (gesamter Hinzuerwerb)

= 360 000 EUR.

Die Grunderwerbsteuer für den Erwerb von V bemisst sich nach dem von V an D zu leistenden Entgelt in Höhe von 600 000 EUR.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)