Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 29.11.2007, Az.: 6 A 435/05
Heranziehung zu Gebühren für die Meldung von Tierbestandsänderungen an die Datenbank für Rinder und Schweine; Anzeigepflicht eines Tierhalters über Veränderungen seines Rinderbestandes; Begriff des Tierhalters; Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch das niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSeuchG)
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 29.11.2007
- Aktenzeichen
- 6 A 435/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 44725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2007:1129.6A435.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 24g Abs. 1 S. 1 VVVO
- § 3a AGTierSeuchG
- Art. 2 der VO Nr. 1760/2000/EG
Verfahrensgegenstand
Jahresgebühren 2004
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
den Richter Dr. Luth sowie
die ehrenamtlichen Richter B. und C.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Gebühren für die Meldung von Tierbestandsänderungen an die Datenbank für Rinder und Schweine.
Die Klägerin betreibt einen Schlachthof in E.. Die Klägerin hat ihren Firmennamen "F." mit Wirkung vom 21. August 2006 in "D." - jetzige Firmenbezeichnung - umbenannt. Im Zeitraum vom 21. September bis zum 31. Dezember 2004 nahm sie insgesamt 20.507 Meldungen von Tierbestandsänderungen an die HI-Tier-Datenbank für Rinder und Schweine - eine zentrale Datenbank im Rahmen des Herkunftssicherungs- und Informationssystems -, welche vom Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten im Auftrag der Länder eingerichtet worden ist, vor. Der Beklagte ist gemäß Beleihungserlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ML) vom 23. August 2005 als beauftragte Stelle u.a. für die Anzeige von Veränderungen des Rinder- und Schweinebestandes benannt.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2005 erhob der Beklagte für das Jahr 2004 - Zeitraum vom 21. September bis zum 31. Dezember - Gebühren in Höhe von insgesamt 4.109,11 EUR.
Für die Bearbeitung von 19.142 Meldungen (Rinder) an die zentrale Datenbank des HI-Tier setzte der Beklagte jeweils einen Betrag von 0,17 EUR an (Summe: 3.254,14 EUR). Für 1 Meldung (Rind) an die Regionalstelle per Post berechnete er 0,74 EUR (Summe: 0,74 EUR). Für weitere 1.364 Meldungen (Schweine) an das Register HI-Tier stellte er jeweils eine Gebühr von 0,21 EUR in Rechnung (Summe: 286,44 EUR). Zuzüglich Auslagen gemäß § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes - NVwKostG - in Höhe von 1,02 EUR (Bescheid) und 16% Mehrwertsteuer errechnet sich hieraus der festgesetzte Gesamtbetrag.
Daraufhin hat die Klägerin am 8. März 2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:
Der Gebührenbescheid des Beklagten entbehre einer gesetzlichen Grundlage (Urteil des VG Oldenburg vom 21. Januar 2004 - 7 A 4411/02, 4466/02, 163/03 -; Beschluss des VG Oldenburg vom 28. Januar 2004 - 7 B 163/04 - und Beschluss des OVG Lüneburg vom 5. April 2004 - 10 ME 27/04 -). Auch sei die rückwirkende Beleihung des Beklagten durch den Erlass des ML vom 23. August 2005 rechtswidrig. Diese sei als echte Rückwirkung nur zulässig, sofern sie durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Derartige Gründe lägen nicht vor, so dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides über keine Hoheitsgewalt verfügt habe. Ungeachtet dessen habe sie darauf vertrauen dürfen, dass eine Beleihung des Beklagten mit der Folge, dass dieser für seine Tätigkeit Kosten erhebt, nicht erfolge. Auch verstoße die Gebührenerhebung gegen das Prinzip der "speziellen Entgeltlichkeit". Es mangele an einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung des Beklagten. Es sei unbillig, sie zu einer Gebühr für eine nicht von ihr veranlasste Tätigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr heranzuziehen, deren Vorteil überwiegend der Allgemeinheit zugutekomme. Die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen, die sie nach § 24g und § 19c der Viehverkehrsverordnung - VVVO - abzugeben habe, diene nämlich dem Verbraucherschutz sowie dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Dementsprechend sehe beispielsweise das Infektionsschutzgesetz - IfSG - vor, dass die Kosten der Informationsübermittlung und Sammlung grundsätzlich aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten seien, § 69 Abs. 1 IfSG. Das Gleiche gelte für Meldungen nach dem Meldegesetz und dem Legehennenbetriebsregistergesetz. Darüber hinaus sei die unterschiedliche Gebührenerhebung, je nachdem, ob die Meldung durch einen Rinderhalter oder einen Schlachtbetrieb erfolge, mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Ferner habe der Beklagte das Kostendeckungsprinzip nicht beachtet. Die nach kalkuliertem Aufwand geltend gemachten Gebühren seien in Anbetracht dessen, dass der Beklagte die Meldungen bloß verwalte und nicht bearbeite, zu hoch. Die Kostenansätze des Beklagten seien nicht nachvollziehbar und einzelnen Kostenstellen nicht zuzuordnen. Der Beklagte habe die Kosten durch Multiplikation der Meldungen mit der von ihm - zuvor - selbst festgelegten Gebühr und nicht anhand der tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Im Übrigen stammten die vorgelegten Kostenaufstellungen und Erläuterungen aus dem Jahre 2003. Sie könnten als Grundlage für die Festsetzung von Gebühren im Jahr 2005 nicht herangezogen werden.
Auch verstoße die Erhebung der Gebühr für die Meldung von Schweinen gemäß § 19c VVVO gegen höherrangiges EG-Recht. Sie stelle eine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit nach Artikel 28 EGV dar, die nicht durch zwingende Gründe des Artikel 30 EGV gerechtfertigt sei. § 19c VVVO knüpfe an die "Übernahme" von Schweinen an. Andere Vorgänge - z.B. Tötung, Verendung, Schlachtung - müssten nicht gemeldet werden. Die Meldepflicht für die "Übernahme" von Schweinen sei mit der Richtlinie 2000/15/EG nicht vereinbar, weil danach nur "jede Verbringung von Schweinen" zu erfassen sei. Möglicher Gebührenschuldner aus Sicht des EG-Rechts sei folglich nicht der Schlachtbetrieb (Übernehmer), sondern der Landwirt bzw. Viehhändler (Übergeber). Auch sei der Beklagte gemäß Art. 9 VO (EG) Nr. 820/97 nicht verpflichtet, Gebühren zu erheben.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. Februar 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert:
Die Klägerin sei als Tierhalterin im Sinne des § 24g VVVO (und Art. 2 VO (EG) Nr. 820/97) zu Recht zu Gebühren herangezogen worden. Die von der Klägerin angegebene Rechtsprechung, die Gebührenbescheide für das Jahr 1999 zum Gegenstand habe, sei in diesem Verfahren nicht fruchtbar zu machen, da die seinerzeit (noch) fehlende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren zwischenzeitlich eingeführt worden sei. Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides für das Jahr 2004 sei Artikel 9 VO (EG) Nr. 820/97 (jetzt VO (EG) Nr. 1760/2000) i.V.m. der VVVO vom 27. Juli 1999, Abschnitt 10c, in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. der Nds. Durchführungsverordnung vom 27. September 1999. Die danach zulässige Kostenerhebung werde durch die Gebührensätze nach der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung vom 22. März 1995 - GOVet - in der Fassung vom 14. September 2004 (Nds. GVBl. 25/2004, S. 322) ergänzt. Auch sei er durch den rückwirkenden Beleihungsakt des ML vom 23. August 2005 auf der Grundlage des § 3a des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz - AGTierSG - vom 1. August 1994 (Nds. GVBl. S. 411), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004, rechtmäßig als beliehene Behörde tätig geworden. Insoweit erfülle er hoheitliche Aufgaben wie z.B. die Zuteilung der Ohrmarken, die Ausstellung von Rinderpässen/Begleitpapieren und die Erteilung von Auskünften gegenüber Datenzugriffsberechtigten. Die Entgegennahme von Meldungen zum Lebenslauf eines Rindes (einschließlich Plausibilitätsprüfung) und von Übernahmemeldungen von Schweinen einschließlich der Prüfung und Bearbeitung (Plausibilitätskontrolle) der eingegangenen Meldungen stelle eine spezifische Leistung dar, die der Klägerin zugutekomme. Sie sichere die wirtschaftliche Existenz ihres Betriebes, weil die Einhaltung der Meldepflichten sowohl Grundvoraussetzung für die Vermarktung der Tiere in der Lebensmittelverarbeitenden Industrie als auch für die Prämienfähigkeit der Tiere erforderlich sei. Da er diese Meldungen nicht bloß zu statistischen Zwecken entgegennehme, sondern auf Fehler kontrolliere und in einem "Datenpool mit Außenwirkung" dokumentiere, seien diese Meldepflichten nicht mit denen nach anderen - von der Klägerin benannten - Gesetzen vergleichbar. Gerade die durchzuführende Plausibilitätsprüfung stelle den Anknüpfungspunkt für den Gebührentatbestand dar. Auch habe die Klägerin spätestens mit Inkrafttreten der Änderung der GOVet zum 01. Januar 2001 damit rechnen müssen, dass Gebühren für die Meldung von Rindern nach der Anlage zu § 1 GOVet, Abschnitt XIV Nr. 1.1.2 (Gebührenverzeichnis), erhoben werden. Das Gleiche gelte für die Meldung von Schweinen seit der Änderung der GOVet am 12. Juni 2003. Im Übrigen habe das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 28. April 2006 - 10 ME 159/05 - ausführlich und abschließend zu diesen Rechtsfragen Stellung genommen und seine Rechtsauffassung bestätigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin variierten die geltend gemachten Gebührensätze nach dem Verwaltungsaufwand, dem Betriebstyp (Rinderhaltung, Viehhandel und Schlachtbetrieb), dem Meldeweg (Meldungen in elektronischer Form direkt an die zentrale Datenbank des HI-Tier und Meldungen an sie) und der Tierart (Rind und Schwein). Beispielsweise erfolge die Zugangs- und Schlachtmeldung bei einem Rinderhalter im Gegensatz zu einem Schlachtbetrieb nicht zeitgleich und rechtfertige den unterschiedlichen Gebührensatz. Es sei sachlich gerechtfertigt, dass er für die Prüfung von Meldungen, die auf elektronischem Wege, per Post oder per Telefax erfolgten, entsprechend dem unterschiedlichen Arbeitsaufwand unterschiedliche Gebühren veranschlage. Die Prüfung von Meldungen, die per Post, Telefax oder Meldekarte eingingen, erforderten einen höheren Verwaltungsaufwand, weil eine visuelle Nachkontrolle der eingelesenen und interpretierten Daten erforderlich sei. Teilweise müsse er die für die maschinelle Lesung ungeeigneten Karten und Telefaxe manuell erfassen. In dem Fall, dass er einen "a priori Fehler" festgestellt habe, schicke er dem Tierhalter eine Fehlermeldekarte, die dieser zurückzuschicken habe. Diese (korrigierten) Daten müsse er erneut in das Datensystem einspeisen. Das sei ein viel höherer Verwaltungsaufwand, als er bei einer rein elektronischen Fehlerbearbeitung und Fehlermitteilung erforderlich sei. Der Einwand der Klägerin, fehlerhafte Meldungen würden direkt vom System erkannt und rechtfertigten keinen erhöhten Personalaufwand, treffe daher nicht zu. Das Gleiche gelte für die Behauptung, in 90 Prozent der Fälle verursachten nicht die Schlachtbetriebe Fehler bei den Meldungen, sondern die Landwirte. Die Gebühren seien unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten kalkuliert worden. Nach der GOVet in der Fassung vom 14. September 2004 seien für die Übermittlung der Anzeigen über Computer und Internet für Schlachtbetriebe an die zentrale Datenbank des HI-Tier gemäß Nr. 1.1.3 des Abschnitts XIV Gebühren von 0,17 EUR und für die Übermittlung mittels Meldekarte gemäß Nr. 1.3.3 des Abschnitts XIV Gebühren von 0,74 EUR abzurechnen. Die Kostenkalkulation werde jährlich überarbeitet und erfolge ausschließlich kostendeckend. Sie sei nachvollziehbar. Entgegen der Annahme der Klägerin entstünden Kosten für die Meldung an die zentrale Datenbank des HI-Tier in München. Diese sei keine selbstständige Behörde, sondern werde von den Ländern unter anteiliger Kostentragung betrieben. Diese Kosten reiche das Land Niedersachsen an ihn weiter. Die Gebühren seien keine Steuern, da sie für eine Gegenleistung erhoben worden seien. Der Einwand der Klägerin, dass die Meldepflicht für Schweine in einzelnen Bundesländern faktisch nicht durchgesetzt werde, treffe nicht zu. Im Übrigen könne sie sich nicht darauf berufen, dass eine Verletzung des Gleichheitsgebotes vorliege, weil kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" bestehe.
Anknüpfungspunkt für die Meldepflicht sei der erweiterte Begriff des Tierhalters. Nach Artikel 2 der (EG)Nr. 820/97 sei Tierhalter jede natürliche oder juristische Person, die vorübergehend oder ständig, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für die Tiere verantwortlich sei. Die Vorschrift stelle damit auf die Verantwortlichkeit für Tiere ab, um den Lebensweg eines Tieres lückenlos zu erfassen. In diesem Sinne sei auch der Begriff der "Übernahme" von Schweinen im Sinne des § 19c VVVO zu verstehen.
Am 8. Februar 2007 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Mit Beschluss vom 8. Februar 2007 hat das Gericht die Sache vertagt. Das Gericht hat das ML mit Schreiben vom 15. Februar 2007 gebeten, u.a. die Gebührenkalkulation vorzulegen, die den in Abschnitt XIV der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu der GOVet in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. September 2004 festgesetzten Gebühren (insbesondere den Gebühren in XIV A. Rinder 1.1.3 und 1.3.3. und B. Schweine 1.1.) zugrunde liegt.
Das ML teilte mit Schreiben vom 23. März 2006 (gemeint war: 23. März 2007) im Wesentlichen mit:
Er habe die Kosten für die Einrichtung der Regionalstellen getragen. Der laufende Betrieb der Rinder- und Schweinedatenbank werde aus den Gebühreneinnahmen auf der Grundlage der GOVet gedeckt. Für die Erstellung des Gebührenabschnitts XIV der GOVet habe der Beklagte ihm jeweils vorkalkulatorisch die Gebührenhöhen unter Berücksichtigung der Kosten und der Anzahl der Meldepflichtigen mitgeteilt. Diese seien unmittelbar in die GOVet umgesetzt worden. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G., H. habe die Gebührenkalkulation des Beklagten umfangreich geprüft. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die seinerzeit ermittelten GOVet-Gebührensätze in ihrer Gesamtheit nicht zu einem überhöhten Gebührenaufkommen geführt hätten, wobei einzelne Abweichungen einzelner Gebührenpositionen nicht zu vermeiden gewesen seien. Für die Schweinedatenbank habe sich eine Unterdeckung ergeben, die festgesetzten Gebühren deckten also die Kosten der Schweinedatenbank nicht ab.
Das ML fügte seinem Schreiben den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 22. September 2006 bei und teilte mit, dass der Beklagte die Gebührensätze auf der Grundlage dieses Prüfberichtes derzeit überarbeite. Mit der Änderung der GOVet sei noch in diesem Jahr zu rechnen.
Zu dem Schreiben des ML vom 23. März 2007 und zum Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G., H. vom 22. September 2006 nimmt die Klägerin - ergänzend zu ihrer Klagebegründung - im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf der Grundlage eines betriebswirtschaftlich begründbaren Beurteilungsspielraums und nach Grundsätzen einer Plausibilitätsbeurteilung erstellte Bericht zur Prüfung der Gebührenkalkulation des Beklagten bestätige, dass der Beklagte ihr überhöhte Gebührensätze in Rechnung gestellt habe.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe in ihrem Bericht niedrigere Gebührensätze errechnet, als in der GOVet festgesetzt worden seien. Die Prüfer seien in ihrem Bericht insbesondere zu dem Ergebnis gekommen, dass im Jahr 2002 eine Gebühr pro Meldung an die Rinderdatenbank von 0,127 Euro und unter Berücksichtigung des Vorjahresausgleichs von lediglich 0,105 Euro für Meldungen an die Rinderdatenbank angemessen gewesen sei. Für das Jahr 2003 sei eine Gebühr von 0,165 Euro und unter Berücksichtigung des Vorjahresausgleichs eine Gebühr von 0,080 Euro angemessen gewesen. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 10. Februar 2005 für das Jahr 2004 pro Meldung an die Rinderdatenbank eine Gebühr von 0,170 Euro in Rechnung gestellt. Eine Überprüfung der Gebührenkalkulation des Beklagten am strengeren Prüfungsmaßstab des Gebührenrechts ergebe zudem, dass der Beklagte bei der Gebührenkalkulation gegen das Kostendeckungsprinzip und gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen habe.
Der Beklagte habe Überdeckungsbeträge bei der Gebührenkalkulation der Folgejahre nicht zugunsten der Gebührenschuldner berücksichtigt. Zu einer Reduzierung des umlagefähigen Kostenvolumens und einer damit einhergehenden Verminderung der Gebührensätze in dem Folgejahr (Vorjahresausgleich) sei der Beklagte bereits nach der zwischen ihm und dem ML am 12. April 2000 getroffenen Vereinbarung verpflichtet gewesen. Da der Beklagte darüber hinaus versäumt habe, die Gebührensätze - wie vereinbart - jährlich dem ML zuzuleiten, seien die überhöhten Gebührensätze für das Folgejahr nicht korrigiert worden.
Der Beklagte habe bei der Kostenkalkulation (Personalaufwand) nicht nach dem unterschiedlichen Verwaltungsaufwand für Meldungen an die Datenbanken über Internet (Teilbereich A) und über Meldekarte (Teilbereich E) differenziert.
Außerdem habe der Beklagte bei der Kalkulation der Gebührensätze eine unzulässige Refinanzierung der (Erst-)Einrichtungskosten der Rinderdatenbank HI-Tier vorgenommen. Der Beklagte habe diese Kosten, die das ML getragen habe, zum Teil abgeschrieben, obwohl mit dem ML am 7. Februar 2006 vereinbart worden sei, dass diese Kosten nicht über Gebühren refinanziert werden sollen. Zudem sei dem Prüfungsbericht zu entnehmen, dass die tatsächlichen Kosten für die Einrichtung der Rinderdatenbank um einen Betrag von 769.033,19 DM geringer gewesen seien als die vom ML bereitgestellten finanziellen Mittel. Daher hätte der verbleibende Restbetrag als Überschuss und Einnahme in den Folgejahren verbucht werden müssen. Da die Gebührenlast in den Folgejahren (auch) um diesen Überschuss nicht vermindert worden sei, habe der Beklagte einen überhöhten Kostenansatz und eine Kostenüberdeckung bezüglich der Rinderdatenbank zugrunde gelegt.
Ferner folge aus dem Verbot einer Kostenüberdeckung, dass der Beklagte den Gebührenschuldnern nicht Kosten in Rechnung stellen dürfe, die aus Tätigkeiten für andere Regionalstellen entstehen. Ob der Beklagte dies bei der Kalkulation gebührend berücksichtigt habe, werde bezweifelt.
Die vom Beklagten auf der Grundlage eines Personalquotienten vorgenommene Kostenverteilung, insbesondere von Kosten, die in keinem Zusammenhang mit Personalfragen stünden (z.B. Abschreibungen), sei "sehr verwirrend und nicht plausibel".
Auch die Kalkulation der Personalkosten weise erhebliche Fehler auf. Auf der Grundlage des Prüfberichts und der Aufstellungen des Beklagten sei es " unmöglich ", die Personalkosten zu kalkulieren. Es bestünden keine Informationen über das im Bereich der HI-Tier-Meldungen eingesetzte Personal. Der Beklagte bediene sich zur Festsetzung der Personalkosten einer von den globalen Personalkosten ausgehenden Berechnung, durch die er die Personalkosten anteilig nach dem jeweiligen Umsatz eines Teilbereichs auf diese umlegt. Im Ergebnis beruhe die Personalkostenkalkulation des Beklagten auf einem Zirkelschluss, der die tatsächlichen Personalkosten in den einzelnen Teilbereichen nicht abbilde. Auf dieser Berechnungsgrundlage bestimme der Beklagte die Kosten des Personals nach dem Gebührenaufkommen. Die nach den Gesichtspunkten einer Gebührenkalkulation erforderliche Überleitungsrechnung von den Finanzbuchhaltungskosten für Personal zu den Kosten für gebührenpflichtige Leistungen fehle vollständig. Vielmehr kalkuliere der Beklagte die Gebührensätze allein nach dem Finanzaufwand. Die auf diese Weise ermittelte Kalkulation spiegele daher mit den Gebührensätzen nicht den Nutzen bzw. den (angeblichen) Vorteil einer Schlachtmeldung wieder.
Des Weiteren halte sie an ihrer Auffassung fest, dass Personalkosten im Zusammenhang mit Direktmeldungen über das Internet an die zentral eingerichtete HI-Tier nicht entstünden. Das habe der Beklagte durch die Beschreibung der Personalaufgaben selbst bestätigt. Der Beklagte habe im Wesentlichen Tätigkeiten beschrieben, die die Einrichtung der Datenbank beträfen und auf einen starken Abfall des Personalbedarfs nach Fertigstellung der Einrichtung schließen ließen. Auch der Prüfungsbericht teile ihre Bedenken gegen diese Art der Personalkostenberechnung. Der Bericht komme allerdings zu dem Ergebnis, dass die Umlegung der Gesamtpersonalkosten durch den Beklagten auf die Gebührenschuldner aus betriebswirtschaftlicher Sicht noch hinzunehmen sei. Einer am Kostendeckungsprinzip orientierten Gebührenkalkulation werde sie indes nicht gerecht. Auch hebe der Prüfbericht ausdrücklich hervor, dass die Kosten für den Geschäftsführer des Beklagten zu Unrecht mit 75% berücksichtigt worden seien, weil dieser zugleich auch Geschäftsführer der Rechenzentrum I. (RZV) sei. Im Prüfungsbericht seien die berücksichtigungsfähigen Geschäftsführerkosten auf 30% reduziert worden. Diese Reduzierung auf 30% basiere auf einer Schätzung und sei in Anbetracht dessen, dass aufgrund der Direktmeldung an die HI-Tier in München am Standort des Beklagten kaum Bedarf für einen Geschäftsführer im Bereich "Bewegungsmeldungen" bestehe, (noch) zu hoch.
Des Weiteren seien laut Prüfbericht Kosten für die Erhöhung des Personalaufwandes um insgesamt 190.586,00 Euro im Jahre 2002 für die "Rücknahmeanpassung Rückstellungen" (für Urlaub, Überstunden, Sonderzahlungen) zu Unrecht in die Kalkulation eingestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte in seiner Kostenaufstellung Aufwendungen in Höhe von 243.488,35 Euro für das Jahr 2001, 161.914,38 Euro für das Jahr 2002 und von 121.812,63 Euro für das Jahr 2003 für die RZV aufgenommen habe. Da die Datenbank in München betrieben werde, bestehe keine Veranlassung, parallel dazu eine Datenbank in Verden zu unterhalten. Sie sende die Daten direkt, d.h. ohne Vermittlung durch den Beklagten, an die HI-Tier-Datenbank. Diese Kosten beträfen auch keine anteilige Beteiligung an den Kosten der zentralen Datenbank in München. Diese anteilige Kostenbeteiligung habe der Beklagte unter einer gesonderten Position als sog. "bezogene Leistung" ausgewiesen.
Wegen der digitalen Abwicklungen der Meldungen an die HI-Tier-Datenbank seien die Materialkosten für das Jahr 2001 in Höhe von 11.260,70 Euro, für das Jahr 2002 in Höhe von 5.143,20 Euro und für das Jahr 2003 in Höhe von 4.546,81 Euro nicht nachvollziehbar. Das Gleiche gelte für die Porto- und Versandkosten.
Der Prüfbericht habe ferner ergeben, dass Kosten für Geschäftsräume in Paretz Leistungen der Regionalstelle des Beklagten nicht zugeordnet werden könnten.
Ferner sei der Ansatz kalkulatorischer Kosten in der Gebührenberechnung des Beklagten in weitem Umfang unzulässig. Laut Prüfbericht habe der Beklagte in den Jahren 2002 und 2003 für eine Abteilungsfläche zur Größe von 478 qm eine kalkulatorische Miete von 3,00 EUR/qm in Ansatz gebracht. Da es sich bei den im Eigentum des Beklagten befindlichen Räumlichkeiten um Anlagevermögen handele, sei lediglich eine Abschreibung möglich gewesen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten seien liquide Mittel kein für die gebührenpflichtigen Leistungen aufgewendetes Kapital. Das Gleiche gelte für die Mehrheitsbeteiligung des Beklagten an der RZV in Höhe von 794.547,58 Euro. Außerdem habe der Beklagte Kosten für "Verwaltung und Diverses" in Höhe von über 100.000,00 Euro im Jahre 2003 ausgewiesen. Da Personal- und Materialkosten bereits gesondert ausgewiesen worden seien, sei nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Kosten beziehen.
Unter Position 29 "Deckungsbeitrag IV" habe der Beklagte nicht näher aufgeschlüsselte Beträge für Forderungsausfälle wegen Insolvenz, Beitreibungskosten, Widerspruchsbearbeitung, Rückstellung für Regressforderungen sowie Klagen gegen Gebührenbescheide in seine Kostenaufstellung aufgenommen. Diese könnten den Gebührenschuldnern nicht auferlegt werden.
Der Beklagte trägt ergänzend vor:
Maßgeblich sei, dass die Wirtschaftsprüfer die Gebührenkalkulation unter Beachtung der betriebswirtschaftlich begründbaren Beurteilungsspielräume und Plausibilitätsbeurteilungen überprüft und für ordnungsgemäß befunden hätten. Dieser Beurteilungsmaßstab genüge auch den rechtlichen Anforderungen, die der Gesetzgeber an die Erhebung von Gebühren gestellt habe. Der Gesetzgeber billige den Behörden bei der Kostenkalkulation einen Ermessensspielraum zu, von dem er - der Beklagte - Gebrauch gemacht habe. Es müsse ihm zugutegehalten werden, dass er zur erstmaligen Erstellung einer Kostenkalkulation auf geschätzte Daten habe zurückgreifen müssen. Auch habe er nach Abschluss der - nicht mit Gebühren finanzierten - Einrichtungen der Rinderdatenbank die Nachkalkulation vor Übernahme der Ergebnisse in die nächste GOVet überprüft. Die Überschüsse aus den Jahren 2001 und 2002 sowie die Unterdeckung aus dem Jahr 2003 seien in den jeweiligen Kostenleistungsrechnungen enthalten gewesen. Die Empfehlung der Wirtschaftsprüfer, den Periodenausgleich in den Kostenleistungsrechnungen eines Jahres bei der Gebührenfestsetzung der GOVet zu berücksichtigen, habe er befolgt. Der Einwand der Klägerin, er habe nicht nach unterschiedlichen Meldearten differenziert, treffe nicht zu. In der Prozesskostenkalkulation habe er den unterschiedlichen Meldewegen dadurch Rechnung getragen, dass Schlachtmeldungen für das HI-Tier mit 0,17 Euro und über Meldekarten mit 0,74 Euro zuzüglich der Kosten für die Meldekarten berechnet werden. Auch sei die Vornahme eines jährlichen Periodenausgleichs gesetzlich nicht vorgegeben. Im Kommunalabgabenrecht betrage der Periodenausgleich beispielsweise 3 Jahre. Da die Gebühren langfristig kalkuliert werden müssten und wiederum Schwankungen unterworfen seien, sei ein längerfristiger Periodenausgleich sachlich gerechtfertigt. Er habe die Gebührenkalkulation innerhalb des ihm zustehenden Organisationsermessens entsprechend den Anforderungen des NVwKostG ausgerichtet. Danach sei allein entscheidend, dass das Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges nicht übersteige. Diesen Anforderungen sei er für den Verwaltungszweig "Regionalstelle" gerecht geworden. Es sei unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu beanstanden, dass er die von allen Nutzern gemeinsam verursachten Kosten im Bereich der Meldungen auf alle Gebührenschuldner gleichermaßen verteile und die Kostenanteile, die nur bei bestimmten Meldungsarten entstünden, den entsprechenden Teilbereichen zuschlage. Kraft Gesetzes könne er die Kalkulation entweder nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung vornehmen. Der Wert der HIT-Meldung liege für die Klägerin keinesfalls bei Null, sondern sichere ihr finanziell messbare Vorteile, die den Verwaltungsaufwand überstiegen. Der Prüfungsbericht habe im Ergebnis auch nicht festgestellt, dass die festgesetzten Gebührensätze in der GOVet in ihrer Gesamtheit zu hoch seien. Die Prüfer seien sowohl zu niedrigeren als auch zu höheren Gebührensätzen gelangt. Im Übrigen beträfen die Feststellungen der Prüfer aus dem Jahr 2006 Kalkulationen der Jahre 2001 bis 2003, so dass sich Schlussfolgerungen für das hier maßgebliche Jahr 2004 nicht ziehen ließen.
Auch seien bei der Einrichtung der Rinderdatenbank keine finanziellen Mittel des ML übrig geblieben. Der Betrag in Höhe von 769.033,19 DM sei in den Jahren 2002 und 2003 in der Kostenleistungsrechnung berücksichtigt und vollständig herausgerechnet worden. Das sei geschehen, weil die finanziellen Mittel des ML für die Einrichtung der Rinderdatenbank ansonsten als ungerechtfertigte Subvention an die Gebührenzahler geleistet worden wären.
Der Einwand der Klägerin, aus den Dienstleistungen für andere Regionalstellen erwachse den Gebührenschuldnern kein Vorteil, sei nicht richtig. Alle Gebührenschuldner profitierten von der "Fixkostendegression" und von "Skaleneffekten".
Die Personalkosten habe er keinesfalls nach Umsätzen ermittelt, sondern auf Grundlage der betrieblichen Aufzeichnungen. In der betrieblichen Zeitaufschreibung seien die konkreten täglichen Arbeitszeiten eines jeden Mitarbeiters und die ihm zugewiesenen Arbeitsaufträge, die wiederum einem Arbeitsbereich zugeordnet werden könnten, dokumentiert. Auf diese Weise könnten die Arbeitszeiten jedes Mitarbeiters und damit auch die konkreten Lohnaufwendungen verursachungsgerecht den Arbeitsgebieten zugeordnet werden. Die Wirtschaftsprüfer hätten insbesondere die Personalkosten einer intensiven Prüfung unterzogen und in keiner Weise kritisiert. Von einem Zirkelschluss könne daher keine Rede sein.
Auch habe er Überleitungsrechnungen erstellt. In Anlage 11 des Wirtschaftsprüfungsberichts seien entstandene Kosten den im gleichen Zeitraum abgerechneten Gebührenpositionen mit Mengengerüst (die Leistungen) gegenübergestellt worden, um ex post den kostendeckenden Gebührensatz zu ermitteln. Das genüge den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG.
Schließlich seien auch Fortbildungskosten als betriebsbedingte Kosten berücksichtigungsfähig.
Der Umstand, dass der Personalaufwand im Laufe der Zeit gesunken sei, sei auf den Rückgang des mit der Einrichtung verbundenen Programmierungs-, Organisations- und Sachbearbeitungsaufwandes zurückzuführen. Dazu hätten auch der Rückgang des Meldevolumens in diesem Zeitraum und die Verlagerung von den Meldungen per Meldekarte hin zu den Meldungen per Internet beigetragen.
Die Feststellung der Prüfer, dass die Kosten für seinen Geschäftsführer zu hoch seien, betreffe nur das Jahr 2000 und Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung der Rinderdatenbank, die ohnehin nicht von den Gebührenschuldnern getragen worden seien.
Ferner hätten die Wirtschaftsprüfer nicht generell kritisiert, dass er Rückstellungen für Personal gebildet habe. Die Prüfer hätten festgestellt, dass er diese Rückstellungen ausschließlich dem Jahr 2001 und nicht auch dem Jahr 2002 hätte zuordnen müssen. Das führe dazu, dass er etwaige Über- und Unterdeckungen zeitlich zu "verschieben" habe. Der Gesamtaufwand bleibe unverändert. Dieser sei auch nicht kritisiert worden.
Darüber hinaus erfolge die (Plausibilitäts-)Prüfung der Meldungen auf Fehler nicht automatisch, sondern erfordere den Einsatz technischer Mittel und kompetenter Mitarbeiter. Dies bedeute beispielsweise bei der Bearbeitung von HIT-Vorgangsfehlern, dass komplexe Abfragen mehrstufig zu generieren seien, um die Vorgangsfehler in der zentralen Datenbank HI-Tier zu identifizieren, zu extrahieren und an ihn zu übertragen. Da der Fehler an sich in der zentralen Datenbank HI-Tier nur durch eine Nummer gekennzeichnet sei, bedürfe es, damit er durch die Meldepflichtigen behoben werden könne, weiterer Informationen, die von ihm ebenfalls identifiziert, selektiert und zusammengeführt werden müssten. Diese Informationen seien anschließend aufzubereiten, zu drucken und an die Meldepflichtigen zu versenden. Telefonische Rückfragen wie auch der Rücklauf der Fehlerformulare seien zu bearbeiten. Hierbei handele es sich um ein Massengeschäft, das den EinSatz 1eistungsfähiger Technik sowohl in der EDV als auch bei Druck, Konfektionierung, Kuvertierung und Versand (jeweils Großrechnertechnik) erfordere. Hierzu bediene er sich der Leistungen des Rechenzentrums. Das Rechenzentrum übernehme auch den kompletten Postversand und rechne Kosten für Kuvertieren und Postversand ab. Die Klägerin übersehe, dass die Datenbank des HI-Tier in München und der Beklagte funktional verschiedene Aufgabenbereiche erfüllten, so dass bei ihm ein entsprechender Aufwand an Personal und technischen Einrichtungen anfalle.
Die Kosten für Abschreibungen und Anlagenunterhaltung seien verursachungsgerecht und umsatzorientiert umgelegt worden. Eine umsatzorientierte Umlegung erfolge nur dann, wenn die Verursachung, bezogen auf einzelne Teilprozesse, auch zugeordnet werden könne. Diese Vorgehensweise sei von den Wirtschaftsprüfern nicht beanstandet worden und liege innerhalb des ihm zustehenden Ermessens.
Die Wirtschaftsprüfer hätten lediglich einen einzelnen Posten innerhalb der Raumkosten, nämlich die Geschäftsräume in Paretz, beanstandet. Diese Beanstandung sei sachlich unzutreffend, weil er in diesen Räumen Leistungen seiner Querschnittsabteilungen erbracht habe, die in die Kalkulation mit einzubeziehen seien. Gleichwohl habe er die Raumkosten in Höhe von 4.000,00 Euro für die Geschäftsräume in Paretz in der Gebührenkalkulation nicht mehr berücksichtigt. Das Gleiche gelte für Wagniszuschläge.
Die Position "kalkulatorische Mieten" habe er der Kostenkalkulation nicht zu Grunde gelegt. Dies ergebe sich aus dem Prüfbericht, Seite 46.
Zutreffend sei, dass sich der Liquiditätsbedarf erhöht habe. Grund dafür sei, dass die vollständige Fakturierung der Gebühren erst nach Abschluss eines Kalenderjahres möglich sei und das Inkasso mit einer schleppenden Zahlungsmoral vieler Viehhändler und Schlachtunternehmen zu kämpfen habe.
Für das Fremdkapital seien die entstandenen Fremdkapitalzinsen zu berücksichtigen. Für das Eigenkapital sei kalkulatorisch ein Zinsanspruch in Ansatz zu bringen.
Seine Mehrheitsbeteiligung an der RZV in Höhe von 794.547,58 Euro habe er im Rahmen der Vorkalkulation nicht berücksichtigt, so dass eine entsprechende Belastung der Gebührenschuldner hierdurch nicht erfolgt sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten 6 A 435/05 und 6 A 839/06 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beklagte hat die Klägerin für die Meldung von Tierbestandsänderungen an die Datenbank für Rinder und Schweine - im Zeitraum vom 21. September bis zum 31. Dezember 2004 - zu Recht zu einer Jahresgebühr 2004 herangezogen.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu der Jahresgebühr 2004 ist § 24g Abs. 1 Satz 1 VVVO vom 23. März 2003 (BGBl. Teil 1 Nr. 11, S. 381) - mit späteren Änderungen - i.V.m. der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung - GOVet - vom 22. März 1995 (Nds. GVBl. S. 63) in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. September 2004 (Nds. GVBl. 25/2004, S. 322).
Gemäß § 24g Abs. 1 Satz 1 VVVO hat der Tierhalter ab dem 26. September 1999 jede Veränderung seines Rinderbestandes der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen.
Die Klägerin ist Tierhalterin im Sinne des Art. 2 der VO (EG) Nr. 1760/2000 vom 17. Juni 2000. Danach ist Tierhalter jede natürliche oder juristische Person, die vorübergehend oder ständig, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist. Das trifft auf Schlachtbetriebe - wie hier - zu.
Nach § 1 Abs. 1 GOVet werden Gebühren für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage erhoben.
Nach Abschnitt XIV - Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und Betrieb einer Datenbank für Rinder und Schweine nach der Viehverkehrsverordnung, A. Rinder - Nr. 1.1.3 des Gebührenverzeichnisses zur GOVet, war für die Übermittlung der Anzeigen nach § 24g VVVO über Tastentelefon (HITFON) oder Internet an die Datenzentrale (HIT- München) durch Schlachtbetriebe je Meldung (Zugangs- und Schlachtmeldung) ab 21. September 2004 eine Einzelgebühr von 0,17 EUR zugrunde zu legen.
Für die Übermittlung der Anzeigen nach § 24g VVVO mittels Meldekarte per Post (einschließlich Fehlerbearbeitung) durch Schlachtbetriebe (Zugangs- und Schlachtmeldung) ergibt sich nach Nr. 1.3.3 dieses Abschnitts je Meldung eine Einzelgebühr von 0,74 EUR.
Nach Abschnitt XIV - B. Schweine - Nr. 1.1 dieses Gebührenverzeichnisses war für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 19 c VVVO (Betrieb nach § 24 b Satz 1 VVVO, Schlachtstätten nach § 5 VVVO, Viehhandels-, Transportunternehmen und Sammelstellen nach § 15 VVVO) und § 24 b Satz 2 VVVO (Betriebe nach § 24 b Satz 1 VVVO) bei Übermittlung der Anzeigen über Internet an die Datenzentrale (HIT- München) ab 21. September 2004 eine Einzelgebühr von 0,21 EUR zugrunde zu legen.
Der Beklagte, eine juristische Person des privaten Rechts, ist zur Gebührenerhebung befugt.
Er ist durch - rückwirkenden - Beleihungsakt des Nds. Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. August 2005 auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden § 3a des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz - AGTierSG - vom 1. August 1994 (Nds. GVBl. S. 411), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004, rechtmäßig als beliehene Behörde hoheitlich tätig geworden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. April 2006 - 10 ME 143/05 -, Beschluss vom 28. April 2006 - 10 ME 159/05 -).
Nach dieser Vorschrift kann das Fachministerium auch rückwirkend bis zum 26. September 1999 juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Abschnitte 10 bis 10e der VVVO und die dazugehörige Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bietet.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 3a AGTierSeuchG und der mit Rückwirkung versehenen Beleihung des Beklagten bestehen nicht.
# Die durch den niedersächsischen Gesetzgeber in § 3a AGTierSeuchG geregelte Befugnis des Fachministeriums, auch rückwirkend bis zum 26. September 1999 juristischen Personen des privaten Rechts die Befugnis zu verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung und die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, und der sich darauf gründende Beleihungsakt vom 23. August 2005 ist mit dem aus dem Rechtsstaatprinzip abzuleitenden Rückwirkungsverbot vereinbar (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. April 2006 - 10 ME 143/05 -, Beschluss vom 28. April 2006 - 10 ME 159/05 -; vgl. auch Beschluss der erkennenden Kammer vom 18. Juli 2005 - 6 B 67/04 -).
Die Klägerin kann sich im Hinblick auf die rückwirkende Beleihung des Beklagten nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig "unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet" (vgl.z.B. Urt. v. 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 270 [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59];Beschl. v. 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168 u.a./66 -, BVerfGE 30, 367, 385). Eine echte (retroaktive) Rückwirkung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift; dies steht im Gegensatz zur Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen (sog. unechte (retrospektive) Rückwirkung; vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. März 1971, a.a.O.).
Auch wenn man hier mit der Klägerin von einer echten Rückwirkung ausgeht, wäre diese zulässig, weil die vom Bundesverfassungsgericht hierfür geforderten Voraussetzungen vorliegen (vgl. Urt. v. 19.12.1961, a.a.O.). Anlass zur Annahme, dass die Entgegennahme der Meldungen der Tierhalter gebührenpflichtig sein würde und die Gebühren von der beauftragten Stelle geltend gemacht werden würden, hatte die Klägerin spätestens durch die Regelung der Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung vom 19. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 335), mit der u.a. in der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 1 GOVet in Abschnitt XIV in Nr. 1.1.3 eine Gebühr für die Übermittlung der Anzeigen nach § 24 g VVVO über Tastentelefon (HIFON) oder Computer und Internet an die Datenzentrale (einschließlich Fehlerbearbeitung) durch Schlachtbetriebe vorgesehen ist. Ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Regelung am 1. Januar 2001 war für die Klägerin hinreichend erkennbar, dass für die von ihr abzugebenden Meldungen (Rind) eine Gebühr erhoben werden würde. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die von der Klägerin zu veranlassenden Meldungen gebührenfrei bleiben könnten, konnte sich unter diesen Voraussetzungen nicht bilden. Das Gleiche gilt für die Gebührenpflicht für die Entgegennahme von Meldungen (Schwein) seit Änderung der GOVet am 12. Juni 2003.
Der Ansicht der Klägerin, der Beklagte habe keine Leistung gegenüber der Klägerin erbracht, kann nicht gefolgt werden.
Auch wenn die Klägerin ihre Meldungen ausschließlich über das Internet direkt an die HI-Tier in München übermittelt, ist nicht die HI-Tier in München die in Niedersachsen beauftragte Stelle für die Entgegennahme von Meldungen bzw. Anzeigen über die Veränderungen des Rinderbestandes. Dies ist in Niedersachsen vielmehr der Beklagte. Er vergibt die Zugangsberechtigungen für die Meldungen an die zentrale Datenbank an die Rinderhalter, Viehhändler, Viehhandelsunternehmen und Schlachtbetriebe und teilt sie diesen mit. Außerdem nimmt er die Meldungen der Rinderhalter, Viehhändler, Viehhandelsunternehmen und Schlachtbetriebe entgegen und bearbeitet sie weiter. Die HI-Tier in München erbringt hingegen gegenüber den Meldenden keine Leistung. Sie erbringt vielmehr gegenüber den einzelnen regionalen Stellen eine Leistung, indem sie die Meldungen jeweils an diese weiterleitet. Die HI-Tier in München ist von den einzelnen Bundesländern eingerichtet worden, weil nach den Vorgaben der EU jeder Mitgliedstaat eine zentrale Datenbank einzurichten und zu betreiben hat. Die einzelnen Bundesländer haben jeweils Zugriff auf die Datenbank der HI-Tier in München. Erfolgt eine Meldung an die zentrale Datenbank der HI-Tier in München, wird diese Meldung entsprechend der regionalen Meldenummer an die regional zuständige Stelle - in Niedersachsen ist das der Beklagte - weitergeleitet. Allein die regional zuständigen Stellen nehmen die Meldung entgegen und bearbeiten sie. Von der HI-Tier in München werden sie nur weitergeleitet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. April 2006 - 10 ME 143/05 -, Beschluss vom 28. April 2006 - 10 ME 159/05 -; vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 18. Juli 2005 - 6 B 67/04 -).
Die Klägerin hat auch den nach § 1 Abs. 1 NVwKostG erforderlichen Anlass für die gebührenpflichtige Amtshandlung des Beklagten gegeben. Diese Voraussetzung ist bereits deshalb erfüllt, weil der jeweilige Tierhalter mit der Zuleitung seiner Meldung einer Tierbestandsbewegung auf dem dafür vorgesehenen Meldeweg die Entgegennahme der Meldung durch den Beklagten und die weitere Kontrolle und Bearbeitung der Meldung auslöst. Der Anlass zur Amtshandlung ist unter diesen Umständen nicht zweifelhaft (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. April 2006 - 10 ME 143/05 -, Beschluss vom 28. April 2006 - 10 ME 159/05 -).
Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Bemessung der Gebühren greifen nicht durch. Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührensätze zu hoch sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen, sind nicht erkennbar.
Nach § 3 Abs. 2 NVwKostG sind die Gebühren so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Erstattung der Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt. Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes (insbesondere Kostendeckungsprinzip) oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung (vornehmlich Äquivalenzprinzip) zu bemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 -, BVerfGE 108, 1 = NVwZ 2003, 715) ist die Gebühr ein abgabenrechtliches Instrument, mit dem zulässigerweise unterschiedliche Zwecke verfolgt werden können, nämlich der Zweck der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs und der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke. Die Kontrolle der Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf nicht überspannt werden. Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen jede einzelne Gebühr nicht nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Unter diesen Voraussetzungen darf der Gesetzgeber nach der o. g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können. Allerdings muss der Gebührenpflichtige auch erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt (Nds. OVG, Beschluss vom 28. April 2006 - 10 ME 159/05 -).
Diese Anforderungen hat der Beklagte nach seinen Ausführungen zu der Kostenkalkulation und unter Berücksichtigung der Feststellungen des Wirtschaftsprüfungsberichts vom 22. September 2006 zu den Jahren 2001, 2002 und 2003 erfüllt. Der Beklagte hat nachvollziehbar erläutert und deutlich gemacht, dass die Gebühren der GOVet differenziert nach den unterschiedlichen Meldewegen (bsp. Internet oder Meldekarte), der Betriebsart (bsp. Landwirt oder Schlachtbetrieb) und der Tierart (Rind bzw. Schwein) unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips kalkuliert worden sind.
Der Beklagte hat dargelegt, dass er Über- und Unterdeckungen einzelner Jahre bei der Erstellung der Kosten-Leistungsrechnung in den Folgejahren berücksichtigt und Empfehlungen der Wirtschaftsprüfer zu Gunsten der Gebührenschuldner befolgt hat. Er hat insbesondere ausgeführt, dass er die Kosten der Ersteinrichtung der Tier-Datenbank und die Leistungen für andere Regionalstellen nicht den Gebührenschuldnern in Rechnung gestellt, sondern herausgerechnet hat, und das Geschäftsführergehalt entsprechend den Empfehlungen der Wirtschaftsprüfer lediglich mit 30% berücksichtigt hat. Auch hat der Beklagte die anfangs in Ansatz gebrachten "fakultativen Mieten" und die Büromiete für Geschäftsräume in Paretz in seinen Kosten-Leistungsrechnungen der Folgejahre nicht (mehr) berücksichtigt.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der Gebührenkalkulation einen fünfjährigen Periodenausgleich zugrunde legt (vgl. die Änderungsverordnung zur GOVet vom 6. November 2007, Nds. GVBl. S. 619). Eine gesetzliche Vorschrift, die im Anwendungsbereich der GOVet einen kürzeren Zeitraum bestimmt, besteht nicht.
Die Kalkulation der Personalkosten für den - hier maßgeblichen - Teilbereich a) "Bearbeitung von Bewegungsmeldungen und Vorgängen" ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Im Bereich der Kalkulation der Personalkosten erbringt der Beklagte mit Hilfe seines eingesetzten EDV-gestützten so genannten Zeiterfassungssystems einen exakten Nachweis für das Ausmaß der Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung für den Teilbereich a) (vgl. Anlage 5 des Prüfungsberichts vom 22. September 2006, Blatt 5, Ziffer 2.7). Diese betriebliche Zeiterfassung ermöglicht es, die Lohnsumme aus den Lohnaufwendungen für die einzelnen Mitarbeiter, die gemäß den für die Regionalstelle geleisteten Stunden dem Teilbereich angelastet wurden, zu ermitteln. Darüber hinaus verbucht die betriebliche Zeiterfassung nach den Erläuterungen des Beklagten die "konkreten täglichen Arbeitszeiten" eines jeden Mitarbeiters und "die ihm in einzelnen Teilbereichen zugewiesenen Arbeitsaufträge". Die auf dieser Grundlage erfolgte Ermittlung des Anteils der Gesamtpersonalkosten, der auf den hier maßgeblichen Regionalstellenteilbereich a) entfällt, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden( vgl. Kosten-Leistungsrechnungen für Leistungen der Regionalstelle 03 (Niedersachsen) in 2002, Pos. 10 "Personal I (Aufstellung)" in Anlage 3 des Prüfungsberichts vom 22. September 2006).
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte die Gebühren (Abschnitt XIV der GOVet) nicht auf Basis einer gebührenrechtlichen Grundsätzen folgenden Vorkalkulation, sondern auf Basis einer ausschließlich betriebswirtschaftlichen Angebotskalkulation ermittelt hat. Auch ihr Einwand, dass das Rechnungswesen des Beklagten nicht auf die Anforderungen einer Gebührenkalkulation eingerichtet gewesen sei, so dass die zur nachkalkulatorischen Überprüfung der Gebührensätze erforderlichen Überleitungs- und Kosten- und Leistungsrechnungen erst im Rahmen der Prüfung erarbeitet werden mussten (Prüfbericht Seite 71, Zusammenfassung), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Beklagte konnte bei der erstmaligen Erstellung einer Gebührenkalkulation für den Bereich "Regionalstelle" nicht auf vorhandenes Zahlenmaterial zurückgreifen.
Der Einwand der Klägerin, die für das Jahr 2004 pro Meldung an die Rinderdatenbank erhobene Gebühr von 0,170 Euro sei zu hoch, trifft nicht zu. Zwar haben die Wirtschaftsprüfer festgestellt, dass im Jahr 2002 eine Gebühr pro Meldung an die Rinderdatenbank von 0,127 Euro und unter Berücksichtigung des Vorjahresausgleichs von lediglich 0,105 Euro für Meldungen an die Rinderdatenbank angemessen gewesen sei. Für das Jahr 2003 sei eine Gebühr von 0,165 Euro und unter Berücksichtigung des Vorjahresausgleichs eine Gebühr von 0,080 Euro angemessen gewesen. Doch stellen die Prüfer für die Jahre 2001 bis 2003 fest, dass "die Erlöse des VIT aus Gebühren im Saldo nicht gravierend von den Kosten aus den Leistungen für die Regionalstelle Niedersachsen abweichen" (Seite 72 des Prüferberichts vom 22. September 2006, Zusammenfassung), d.h. für diesen Gesamtzeitraum nicht zu hoch kalkuliert worden sind. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die ab 21. September 2004 erhobene Gebühr von 0,170 Euro pro Meldung an die Rinderdatenbank zu hoch ist, zumal der Beklagte - wie bereits festgestellt - der Gebührenkalkulation einen fünfjährigen Periodenausgleich zugrunde legen durfte.
Auch die von dem Beklagten für das Jahr 2004 erhobene Gebühr von 0,21 EUR pro Meldung an die Schweinedatenbank per Internet ist nicht zu beanstanden.
Die Prüfer haben festgestellt, dass die im Jahr 2003 erhobene Gebühr von 0,205 EUR pro Meldung an die Schweinedatenbank per Internet die tatsächlichen Kosten der Schweinedatenbank nicht abgedeckt hat. Ausweislich des Prüfberichts lag im Jahr 2003 eine Unterdeckung im hier maßgeblichen Teilbereich H der Schweinedatenbank (Meldung per Internet) in Höhe von 32.240,57 EUR vor (Seite 67 ff. und Anlage 19, Blatt 8 des Prüfberichts). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die ab 21. September 2004 erhobene Gebühr von 0,21 Euro pro Meldung an die Schweinedatenbank zu hoch ist, zumal der Beklagte - wie bereits festgestellt - der Gebührenkalkulation einen fünfjährigen Periodenausgleich zugrunde legen durfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf
4.109,11 Euro
festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Fahs
Dr. Luth