Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 29.11.2007, Az.: 6 A 1065/06
Zahlungsansprüche im Rahmen einer einheitlichen Betriebsprämienregelung; Anspruch auf Einbeziehung von weiteren Einheiten bei der Festsetzung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve; Vorliegen einer unbilligen Härte im Rahmen der Berechnung zusätzlicher betriebsindividueller Beträge
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 29.11.2007
- Aktenzeichen
- 6 A 1065/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 44104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2007:1129.6A1065.06.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 21 VO Nr. 795/2004/EG
- Art. 42 Abs. 4 VO Nr. 1782/2003/EG
- § 15 Abs. 5a BetrPrämDurchfV
Verfahrensgegenstand
Zahlungsansprüche
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
den Richter Dr. Luth sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung weiterer Zahlungsansprüche im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung.
Der Kläger bewirtschaftet als Einzelunternehmer im Nebenerwerb einen von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zum 1. Juli 2002 übernommenen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweine- und Rindermast in E. im Ortsteil F..
Am 17. Mai 2005 stellte der Kläger bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover im Landkreis G. in Zeven den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Unter Ziffer 4.6 beantragte er betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve (besondere Lage) gemäß Artikel 21 VO (EG) Nr. 795/2004 wegen Investitionen in Produktionskapazitäten oder Flächen, die bis zum 15. Mai 2004 begonnen wurden, und fügte einen entsprechenden Antrag - Vordruck J - bei.
In diesem Antrag erklärte er unter Ziffer 2 (Seite 2), mit der Gesamtinvestition in Höhe von insgesamt 15.233,00 EUR im Juni 2002 begonnen und diese voraussichtlich bis April 2003 abgeschlossen zu haben. Den Umfang der bis zum 15. Mai 2004 abgeschlossenen Liefer-, Kauf- und Leistungsverträgen gab er mit 15.233,00 EUR an.
Als Art der Investition gab der Kläger Kauf/Bau von Gebäuden, bauliche Anlagen durch Fremdleistungen in Höhe 8.793,00 EUR (unbare Eigenleistung: 3.310,00 EUR) und die Tieraufstockung durch Fremdleistung in Höhe von 6.440,00 EUR an. Unter Ziffer 2 (Seite 3) erklärte der Kläger:
Der Umfang der bis zum 17. Mai 2005 tatsächlich getätigten Investitionen betrage 15.233,00 EUR. Die Investition habe unmittelbar dazu geführt, dass sich die Anzahl der Stallplätze von 30 - vor der Investition - auf 75 Stallplätze ("einschl. 10 Kälberplätze") - nach der Investition - erhöht habe. Eine Angabe zu der Mast-/Haltedauer vor und nach der Investition machte der Kläger nicht. Den Bestand zum 31. Dezember 2004 gab er mit 53 Tieren an. In der Anlage "Flächennutzung" vermerkte er eine Ackerlandfläche von 1,2403 ha - vor der Investition im Jahr 2000 - und eine Ackerlandfläche von 4,6375 ha - nach der Investition im Jahr 2003 -. Zudem gab er eine Dauergrünlandfläche von 15,1897 ha - vor der Investition im Jahr 2000 - und eine Dauergrünlandfläche von 12,9894 ha - nach der Investition im Jahr 2003 - an. Die Investition habe dazu geführt, dass sich die gepachtete Fläche von 8,93 ha auf 10,12 ha erhöht habe. Diesem Antrag lagen u.a. eine Kostenaufstellung, Rechnungen über Bauleistungen und Rinderzukäufe, Eigenbelege und Baupläne zum "Neubau Rinder- und Kälberstall" und zum "Neubau Rinderstall und Maschinenunterstand" im Original bei. Zudem fügte der Kläger seinem Antrag einen "Investitionsplan" bei. Darin beschreibt er Art und Umfang der Investitionen wie folgt:
" Investitionsplan
Umbau eines Anbindestalles zu einem Kälberstall (10 Einzelboxen auf Stroh).
Abbruch der alten Stalleinrichtung und Bau neuer Bullenmastplätze auf Vollspaltenboden auf vorhandenem Güllekeller.
In dem alten Stallgebäude wurden zwei Buchten für jeweils fünf Tiere und eine Bucht für sechs Tiere gebaut. Im zweiten Gebäude wurden zwei Buchten für jeweils acht Tiere gebaut.
Somit wurden insgesamt 32 Mastplätze und 10 Kälberplätze für Bullenhaltung hergestellt."
Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 reichte der Kläger - auf entsprechende/n Hinweis/Aufforderung durch die Landwirtschaftskammer Hannover - u.a. ein Schreiben des Landkreises G. vom 19. Juli 2005 nach, aus dem hervorgeht, dass der Kläger am 13. Juli 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den "Neubau Rinder- und Kälberstall" und den "Neubau Rinderstall und Maschinenunterstand" gestellt hat.
Im Rahmen der Verwaltungskontrolle zum Vordruck J stellte ein Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Hannover laut Prüferbericht vom 21. September 2005 fest, dass die Baugenehmigung des Landkreises G. noch fehle. Zudem vermerkte er in der Übersicht der Kapazitäten bei Fertigstellung bis zum 31. Dezember 2003, dass der Kläger vor der Investition unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angegebenen Anzahl der Stallplätze für Bullen von 30 und einer auf der Grundlage der HI-Tier-Datenbank ermittelten Haltungsdauer der in den Kalenderjahren 2001 bis 2005 vermarkteten Tiere von 20,8 Monaten über eine Kapazität von 17,3 Tieren ([30 Plätze multipliziert mit 12 Monaten] dividiert durch die durchschnittliche Haltedauer von 20,8 Monaten) verfügte. Darüber hinaus stellte ein Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer fest, dass die auf der Grundlage der HI-Tier-Datenbank ermittelte Haltungsdauer der im Kalenderjahr 2004 vermarkteten Tiere 19,9 Monate beträgt und laut InVeKoS im Jahr 2004, d.h. nach der Investition, 28 Tiere bewilligt worden sind.
Der Kläger legte der Landwirtschaftskammer Hannover unter dem 4. Februar 2006 die Baugenehmigung des Landkreises G. vom 18. Januar 2006 vor.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers fest. In Anlage 2 des Bescheides - Übersicht zum betriebsindividuellen Betrag - wies sie dem Kläger im Bereich Sonderprämien für männliche Rinder einen zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve in Höhe von 1.850,31 EUR (8,9000 Einheiten) aus.
Daraufhin hat der Kläger am 12. Juli 2006 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus:
Die Festsetzung seiner betriebsindividuellen Beträge aus der nationalen Reserve stehe nicht in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 15 Abs. 5a der Betriebsprämiendurchführungsverordnung. Die Beklagte habe bei der Berechnung der betriebsindividuellen Beträge die Investition für die beantragten und von ihm tatsächlich geschaffenen 45 zusätzlichen Stallplätze (davon 10 Kälberplätze) in vollem Umfang zu Grunde legen müssen. Die Zugrundelegung der im Jahr 2004 bewilligten Prämientiere von nur 28 führe aufgrund des vom ihm gewählten Produktionsverfahrens zu einer unbilligen Härte. Er habe die Baumaßnahmen größtenteils in Eigenleistungen ausgeführt und die zusätzlichen Stallkapazitäten abschnittsweise in verschiedenen Gebäuden hergestellt. Er habe den letzten Bauabschnitt - entgegen seiner Angabe im Antrag - erst im November 2003 fertig gestellt. Die zur Mast bestimmten Bullenkälber habe er ausschließlich von einem Milchvieh haltenden Betrieb erhalten, so dass die Beschaffung der Kälber nicht unverzüglich nach der Fertigstellung der zusätzlichen Plätze möglich gewesen sei. Die Lieferung der Bullenkälber sei ca. 14 Tage nach der Geburt im Betrieb des Milchviehhalters erfolgt.
Unter Berücksichtigung der ermittelten Haltungsdauer von 19,9 Monaten (Blatt 90 der Akte) steht die Berechnung der anzuerkennenden Kapazitäten auf der Basis der in 2004 bewilligten Prämientiere in einem groben Missverhältnis zu den tatsächlich hergestellten Mastplätzen. Der Kläger habe aufgrund seines Produktionsverfahrens (Zukauf von Kälbern und Haltung bis zum Ende des Mastverfahrens) die Ende 2003 fertig gestellten Plätze erst Ende des Jahres 2003 für die Aufstallung zusätzlicher Bullenkälber nutzen können. Bei einer Haltedauer von knapp 20 Monaten sei die Mast bzw. das Produktionsverfahren in 2004 nicht abgeschlossen gewesen. In einem solchen Fall sehe § 15 Abs. 5 a Satz 2 BetrPrämDurchfV vor, dass der betriebsindividuelle Betrag aus der nationalen Reserve auf der Grundlage der durch die Investition geschaffenen zusätzlichen Produktionskapazität erzeugbaren beihilfefähigen männlichen Rinder oder Kälber zu errechnen sei. Auf dieser Berechnungsgrundlage ergebe sich bei einer zusätzlichen Kapazität von 45 Plätzen und einer durchschnittlichen Haltedauer im Kalenderjahr 2004 von 19,9 Monaten eine Kapazität von 27,14 Einheiten ([45 Plätze multipliziert mit 12 Monaten] dividiert durch die durchschnittliche Haltedauer von 19,9 Monaten). Ihm stehe nach Plafondkürzung (42 Kapazitäten multipliziert mit 0,88 Plafondkürzung) eine Kapazität von 23,88 Einheiten zu, die bei einem Satz von 210,00 EUR pro Einheit einen betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve in Höhe von 5.014,80 EUR abzüglich 1% für die nationale Reserve ergebe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, den betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve auf insgesamt 4.964,65 Euro (5.014,80 EUR abzüglich 1% für die nationale Reserve) zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor:
Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die Anwendung des § 15 Abs. 5 a Satz 1 BetrPrämDurchfV aufgrund des von ihm gewählten Produktionsverfahrens zu einer unbilligen Härte im Sine des Satzes 2 dieser Vorschrift führt. Der Kläger habe auf diesen Umstand erstmals in seiner Klagebegründung aufmerksam gemacht. Er habe nicht substantiiert dargelegt, welches Produktionsverfahren er im Einzelnen in seinem Betrieb durchführt. Aus dem Verwaltungsvorgang ließen sich nur mittelbar gewisse, aber lückenhafte Informationen zu dem vom Kläger gewählten Produktionsverfahren entnehmen.
Aufgrund der sehr niedrigen Einkaufspreise für die Kälber sei zwar erkennbar, dass der Kläger regelmäßig sehr junge Kälber zukaufte. Auch ergebe sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass der Kläger seine Rinder in den Jahren 2001 bis 2005 durchschnittlich 20,8 Monate gehalten habe. Doch begründe dies selbst für den Fall, dass der Kläger die in § 15 Abs. 5 a S. 1 BetrPrämDurchV gestellten Anforderungen bis zum Ende des Jahre 2004 nicht erfüllen konnte, weil er nach Fertigstellung der Ställe im April 2003 für die Ausmast der Tiere etwa 20 Monate benötigt habe, keine "unbillige Härte" im Sinne des § 15 Abs. 5 a Satz 2 BetrPrämDurchfV. Diese Regelung müsse als Ausnahmevorschrift und insbesondere wegen der in der Regelung alternativ genannten Tatbestandsvoraussetzungen "Fälle höherer Gewalt" bzw. "außergewöhnlicher Umstand" atypischen betrieblichen Situationen vorbehalten, d.h. eng ausgelegt, werden. Der Umstand, dass der Kläger Stallkapazitäten schubweise erweitert habe und diese nach Abschluss einer Baumaßnahme über längere Zeit unbelegt geblieben seien, weil er die Tiere nach und nach zugekauft oder nachgezüchtet habe, stelle hingegen eine typische betriebliche Situation dar. Anderenfalls müsste nahezu jede Erhöhung des Viehbestandes berücksichtigt werden, was dazu führe, dass die Anordnung eines Referenzzeitraumes leer liefe (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 25. Mai 2007 - 4 K 1273/06.KO -, U.A. S. 11).
Ungeachtet dessen habe der Kläger seinem Antrag keinen den Anforderungen des Art. 21 der VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 15 Abs. 1 Sa. 1 BetrPrämDurchfV genügenden (Investitions-)Plan oder Programm vorgelegt. Danach sei ein schriftliches Investitionsprogramm erforderlich, aus dem sich im Einzelnen erkennen lasse, welche Investitionen zu welchem Zeitpunkt getätigt werden sollen und nach welchem Zeitplan und in welcher Form sich eine geplante Betriebserweiterung vollziehen soll (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 25. Mai 2007 - 4 K 1273/06.KO, U.A. S. 5 ff). Ein schriftliches Programm, das diesen Anforderungen genüge, habe der Kläger nicht vorgelegt. Insbesondere habe er keine Angaben darüber gemacht, wie alt die zugekauften Bullenkälber oder Bullen sind, über wie viel Kälberplätze sein Betrieb insgesamt verfügt, wie lange er die Bullenkälber jeweils in den von ihm vorgehaltenen drei Kälberställen hält und zu welchem Zeitpunkt er anstrebt, die neu geschaffene Stallkapazität von 45 (42) Mastplätzen voll auszunutzen. Im Übrigen seien die Informationen des Kläger darüber, in welchem Umfang und nach welchem Zeitplan er seinen Bestand an Bullen erhöhen wollte, zum Teil widersprüchlich und ließen kein schlüssiges Gesamtkonzept erkennen. So habe er angegeben, vor dem Abschluss der Investition im April 2003 lediglich über 30 Mastplätze verfügt zu haben. Allerdings sei dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen, dass der Kläger bereits in den Jahren 2000, 2001 und 2002 an einem Tag bis zu 40, 41 bzw. 53 männliche Rinder gehalten habe. Auch habe er im Antragsformular - Vordruck J - erklärt, er habe durch die Investition 45 neue Mastplätze (einschließlich 10 Kälberplätze) geschaffen. Demgegenüber ergebe sich aus seinem so genannten Investitionsplan eine zusätzliche Anzahl von 42 Mastplätzen (einschließlich 10 Kälberplätze).
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Zahlungsansprüche des Klägers um einen weiteren zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve zu erhöhen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbeziehung von weiteren 23,8 Einheiten bei der Festsetzung des zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in die Rindermast ("Neubau Rinder- und Kälberstall" und "Neubau Rinderstall und Maschinenunterstand").
Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve sind Artikel 21 VO (EG) Nr. 795/2004 und Artikel 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 - mit späteren Änderungen - i.V.m. § 15 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie vom 26. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -).
Die vom Kläger im Jahr 2003 fertiggestellten zusätzlichen Stallplätze zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern waren bei der Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages gemäß § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV nur in einem Umfang von 28 Stallplätzen berücksichtigungsfähig.
Nach § 15 Abs. 5a Satz 1 BetrPrämDurchfV werden zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern, die - wie hier - spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 fertig gestellt worden sind, nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem für die in der zusätzlichen Produktionskapazität gehaltenen Tiere für das Antragsjahr nach Fertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazität Sonderprämien für männliche Rinder oder Schlachtprämien für Kälber beantragt und die Tiere in entsprechender Anwendung des Artikels 3a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelt worden sind.
Im Antragsjahr 2004 sind lediglich 28 Prämientiere ermittelt worden.
Auf dieser Grundlage ist die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der zusätzlichen betriebsindividuellen Beträge des Klägers unter Berücksichtigung einer Plafondkürzung von 0,838 rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Plafondkürzung entspricht dem genauen (Kürzungs-)Wert für das Jahr 2004.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Zugrundelegung der im Jahr 2004 vermarketen 28 Prämientiere führe aufgrund des vom ihm gewählten Produktionsverfahrens zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 15 Abs. 5 a Satz 2 BetrPrämDurchfV.
Denn ein Fall der "unbilligen Härte" kann hier nicht festgestellt werden.
Nach Satz 2 dieser Vorschrift werden die auf Grund der durch die Investition geschaffenen zusätzlichen Produktionskapazität erzeugbaren beihilfefähigen männlichen Rinder oder Kälber (nur) zugrunde gelegt, wenn die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 auf Grund eines Falles höherer Gewalt oder eines sonstigen außergewöhnlichen Umstandes oder auf Grund des vom Betriebsinhaber gewählten Produktionsverfahrens zu einer unbilligen Härte führt.
Eine solche unbillige Härte kann z.B. dann vorliegen, wenn mit dem Produktionsverfahren im Jahr nach der Fertigstellung noch nicht die durchschnittliche Zahl von Schlachttieren erzeugt wird, da der Produktionszyklus deutlich über ein Jahr andauert und daher in dem fraglichen Jahr erst wenige oder ggf. noch gar keine Schlachttiere anfallen (Bundesrat-Drs. 170/05).
Der Kläger hat erstmals im Rahmen der Klagebegründung eine unbillige Härte im Sinne des § 15 Abs. 5 a Satz 2 BetrPrämDurchfV geltend gemacht. Sein Vorbringen, er habe im Jahr 2004 produktionsbedingt bei einer Haltedauer seiner Rinder von 19,9 Monaten nur wenige Schlachttiere vermarkten können, überzeugt nicht.
Der Kläger hat in der Anlage "Ermittlung der Investitionskosten", die er mit dem "Investitionsplan" vorgelegt hat, unter "Aufstockung des Bullenbestandes" angegeben:
Er habe 26 Bullenkälber im Zeitraum vom "08. - 12.02", 16 Bullenkälber im Zeitraum vom "12.02 - 03.03" und 11 Bullenkälber im Zeitraum vom "03.03 - 08.03" dazugekauft.
Dem Kläger wäre es möglich gewesen, die nach seinen eigenen Angaben bis (spätestens) zum März 2003 aufgestockten 42 Rinder im Jahr 2004 zu vermarkten. Da die Rechnungen über den Kauf von 53 Rindern undatiert sind, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Anzahl der im Jahre 2004 vermarkteten 28 Tiere allein darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger seinen Rinderbestand nicht zeitnah und nicht in vollem Umfang aufgestockt hat. Dafür spricht auch der Höchstbestand von 53 männlichen Rindern im Jahr 2002, 49 im Jahr 2003 und 61 im Jahr 2004.
Nicht hinnehmbare Härtefälle entstehen, wenn ein Betriebsinhaber nach erheblichen Investitionen Anspruch auf deutlich höhere Direktzahlungsansprüche gehabt hätte und diese sich auf Grund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht mehr oder nur noch für kurze Zeit auswirken würden. § 15 Abs. 5 a) BetriebsPrämDurchfV stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass nur solche Investitionen berücksichtigt werden, die tatsächlich zeitnah zu einer Erhöhung der Direktzahlungsansprüche geführt hätten. Denn für leerstehende Stallkapazitäten wären auch nach der Rinder- und Schafprämienverordnung keine Prämienansprüche zugeteilt worden. Es dürfte überdies eher den Regel- als den Ausnahmefall darstellen, dass Stallkapazitäten schubweise erweitert werden und nach Abschluss der Baumaßnahme über längere Zeit unbelegt bleiben, bis die Tiere nach und nach gekauft oder nachgezüchtet worden sind. Würde die Betriebsprämiendurchführungsverordnung auch solche betriebsüblichen Vorgänge unter die Härtefallregelung fassen, müsste nahezu jede Erhöhung des Viehbestandes berücksichtigt werden - die Anordnung eines Referenzzeitraumes liefe dann leer (VG Koblenz, Urteil vom 25. Mai 2007 - 4 A 1273/06.KO -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Fahs
Dr. Luth