Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 03.12.2007, Az.: 2 B 1427/07
Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses und Geschäftshauses mit Tiefgarage; Einfügen eines Vorhabens nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung; Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme unter Beachtung der TA-Lärm; Anordnung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge; Einhaltung eines Grenzabstandes für Aufschüttungen
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 03.12.2007
- Aktenzeichen
- 2 B 1427/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 43460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2007:1203.2B1427.07.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 80a Abs. 3 VwGO
- § 34 Abs. 1 BauGB
- § 46 Abs. 1 S. 2 BauO,NI
- § 12a Abs. 1 BauO,NI
Verfahrensgegenstand
Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung,
hier: Antrag nach § 80 Abs. 3 VwGO
In der Verwaltungsrechtssache ...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 2. Kammer -
am 03. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 67.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erteilung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage.
Auf ihren Antrag vom 16. Januar 2007 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück F., G. (Flurstück 158/58 der Flur 6, Gemarkung F.). Das Grundstück liegt im Innenstadtbereich von F. und grenzt südöstlich an die H., die sich in diesem Bereich platzartig verbreitert, an. Südlich dem Baugrundstück benachbart befindet sich das neun Wohneinheiten umfassende Wohnhaus der Antragstellerin, einer Eigentümergemeinschaft (Flurstück 158/159). Das Wohnhaus ist mit seiner Nordseite entlang der gesamten Grundstücksgrenze errichtet. Die Parkflächen und Balkone dieses Gebäudes befinden sich auf der gegenüberliegenden, der H. zugewandten Gebäudeseite sowie in südlicher Richtung. Weiter südlich befindet sich ein Gebäude des Deutschen Roten Kreuzes. In östlicher Richtung werden das Grundstück der Beigeladenen und der Antragstellerin durch den I. (Flurstück 208/28), ein offenes Gewässer, begrenzt. Jenseits dessen liegt in östlicher Richtung, dem Grundstück der Beigeladenen gegenüber, das Flurstück 156/2, das mit einem Kaufhaus (J.) und dem dazugehörigen Parkhaus bebaut ist. Das unmittelbar nördlich benachbarte Grundstück ist unbebaut. In nordwestlicher Richtung grenzt der Busbahnhof an die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen an. Jenseits des Busbahnhofs und der hier von der H. nach Norden abzweigenden K. befindet sich ein großes Wohn- und Geschäftshaus mit der Anschrift L. (F. City Center). Auf dem Baugrundstück, entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der Antragstellerin, verläuft ein Nebenarm des M.. Ein Teil des Baugrundstücks war früher Grünfläche, derübrige Teil wurde als Busbahnhof genutzt. Das Gebiet liegt am Rande der Altstadt von Buxtehude, und die nähere Umgebung ist nach Art der Nutzung durch Wohn-/Geschäftshäuser, reine Geschäftshäuser, ein Parkhaus, Geschosswohnungsbau und eine soziale Einrichtung (DRK) sowie den Zentralen Omnibusbahnhof geprägt. Die Gebäude in der näheren Umgebung weisen zwei bis drei Vollgeschosse auf. Das nördlich gelegene Geschäftshaus J. ist in seiner Kubatur deutlich größer. Das Neubauvorhaben soll über drei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss verfügen. Im ersten und zweiten Obergeschoss sollen Arztpraxen, Büros und/oder kleine Shops untergebracht werden. Im Staffelgeschoss sind vier Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 100 und 163 qm vorgesehen. Das Gebäude soll entlang der H. errichtet werden. Von dort aus gesehen hinter dem Gebäude ist ein Parkdeck geplant, das über eine parallel zur Grenze mit dem Grundstück der Antragstellerin und dann im hinteren Bereich nach Norden abknickende Zufahrt angefahren wird. Parallel zu dieser Zufahrt und zwischen dieser und dem Gebäude wird eine in beiden Richtungen befahrbare Zufahrt für die ebenfalls geplante Tiefgarage unter dem Gebäude errichtet.
Die Mitglieder der Antragstellerin wurden am Baugenehmigungsverfahren beteiligt, und ihnen wurde Akteneinsicht gewährt sowie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie machten hiervon Gebrauch und wandten sich im Wesentlichen gegen die Verrohrung des Zulaufes zum I. entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze, um darauf die Zufahrt zum Parkdeck zu errichten, sowie gegen die damit einhergehenden Lärm- und Abgasbelästigungen. Sie unterbreiteten einen Alternativ-Vorschlag für die Errichtung der Zufahrt, der den Erhalt des Wasserlaufes ermöglicht hätte (Blatt 63 Beiakte A). Damit wäre gleichzeitig die Ausfahrt des Parkdecks auf die gegenüberliegende, nördliche Seite des Gebäudes der Beigeladenen in die Nähe des Parkhauses J. verlegt worden. Außerdem machten sie geltend, das Gebäude füge sich hinsichtlich seiner Größe und Höhe nicht in den umgebenden Bestand ein.
Die Antragsgegnerin erteilte die beantragte Genehmigung unter dem 17. Juli 2007. Mit der Genehmigung wird der Beigeladenen die Errichtung des Gebäudes und die Anlegung der Zufahrten zur Tiefgarage und zum Parkdeck, wie beantragt, gestattet. Im Zuge der Baumaßnahmen wird ihr erlaubt, den Zufluss zum I. entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu verrohren bzw. zu verfüllen und hierauf die Zufahrt zum rückwärtigen Parkdeck anzulegen. Unter Ziffer 14 der Nebenbestimmungen wird die vom Büro M+O Immissionsschutz, Oststeinbek, erstellte Lärmtechnische Untersuchung des Vorhabens zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht. Ziffer 15 der Nebenbestimmungen legt zur Verminderung der Lärmimmissionen Bedingungen für die Herstellung der Seitenwände der Zufahrtsrampe zur Tiefgarage, die Ausbildung der Regenrinnen und Wasserabläufe auf den Zufahrten sowie des Gittertors für die Zufahrt zur Tiefgarage fest.
Die Baugenehmigung wurde den Mitgliedern der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Juli 2007 jeweils zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Juli 2007 legte dann die Eigentümergemeinschaft Widerspruch gegen die am 9. Juli 2007 zugestellte Genehmigung ein. Gleichzeitig beantragte sie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Den Anordnungsantrag lehnte die Antragsgegnerin unter dem 20. August 2007 ab. In der Begründung heißt es, einüberwiegendes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung sei nicht festzustellen. Unzutreffend sei, dass eine Verletzung des Grenzabstandes vorliege. Da die in dem Bereich der Baulast errichteten Zufahrten nach der Nds. Bauordnung keine vorgeschriebenen Grenzabstände einhalten müssten, sei auch die Baulastverpflichtung nicht verletzt. Es sei nicht festzustellen, dass die Abstandsbaulastfläche generell nichtüberbaubar sei. Gleiches gelte für die beabsichtigte Aufschüttung zur Verfüllung des M.. Abstände müssten lediglich von Gebäuden eingehalten werden.
Die Antragstellerin suchte daraufhin am 29. Oktober 2007 um Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes nach. Zur Begründung ihres Antrages wiederholt und vertieft sie das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Das den Wohnungseigentümern gehörende Grundstück grenze unmittelbar an das Baugrundstück. Zugunsten des Grundstücks der Gemeinschaft und zu Lasten des Grundstücks der Beigeladenen sei eine sog. Abstandsbaulast in einer Breite von max. 7,80 m eingetragen. Aufgrund der Baulast sei der Eigentümer des Baugrundstücks verpflichtet, mit seinen baulichen Anlagen von dieser Teilfläche den vorgeschriebenen Grenzabstand zu halten. Tatsächlich werde die Abstandsbaulast verletzt, wenn der Beigeladenen gestattet werde, zwei befestigte Fahrbahnen für die Zufahrt und Abfahrt für die Tiefgarage und das Parkdeck in diesem Abstandsbereich zu errichten. Darüber hinaus füge sich das Gebäude auch nicht in die nähere Umgebung ein. Dort sei kein Gebäude mit vier Vollgeschossen vorhanden. Sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch das benachbarte Gebäude des DRK seien lediglich zwei- bzw. zweieinhalbgeschossig. Die zur H. gewandten Anbauten des Kaufhauses J. seien ebenfalls niedriger. Ein Abstellen auf das J. -Hauptgebäude sei unzulässig, da dieses in viel größerer Entfernung stehe. Es könne daher nicht prägend für den hier fraglichen Bereich sein. Auch sei das Vorhaben der Antragstellerin nicht "immissionsträchtig vorbelastet". Der früher dort befindliche alte Busbahnhof, der sich im nördlichen Bereich des Flurstücks 158/63 befunden habe, sei durch eine Grünfläche und alten Baumbestand vom Grundstück der Antragstellerin abgeschirmt gewesen. Die dort befindlichen großen und zum Teil sehr alten Bäume sowie diverse Sträucher seien entfernt worden. Die Verfüllung des M. sei im Übrigen abstandsrelevant, was sich aus den unterschiedlichen Höhenlagen der Grundstücke ergebe. Das Gelände falle beginnend an der H. in Richtung Osten um ca. 90 cm ab. Allein um ohne abfallendes Gelände die Zufahrt mit aufsteigender Rampe zu den im Erdgeschoss über der Tiefgarage gelegenen Pkw-Stellplätzen zu erreichen, müsse die Beigeladene eine Erhöhung der Geländeoberfläche vornehmen. Im Übrigen seien alle baulichen Anlagen abstandsrelevant und innerhalb der durch die Baulast festgeschriebenen Zone unzulässig. Sinn und Zweck der Baulast würden verkannt, wenn Antragsgegnerin und Beigeladene meinten, es genüge, wenn nur das Parkdeck und die Tiefgarage außerhalb des Baulastbereichs lägen. Angesichts der Größe der Anlagen und der drei geplanten Fahrspuren gehe es ersichtlich nicht mehr um eine einfache Zu- und Abfahrt für einen einzelnen Stellplatz oder eine einzelne Garage eines Einfamilienhauses, sondern um eine öffentliche Zu- und Abfahrt zu den im Kellergeschoss gelegenen 41 Pkw-Stellplätzen und 26 Tiefgaragenstellplätzen, bei denen mit 2.125 Fahrzeugbewegungen zu rechnen sei. Der Beigeladenen wäre im Übrigen die Befolgung der Baulast ohne Weiteres möglich, denn die Zu- und Abfahrt für das Bauvorhaben könnten auch auf die nördliche Seite des Grundstücks in Richtung auf den J. -Parkplatz verlegt werden. Unerheblich sei es, ob die Nutzung der Tiefgarage ausschließlich den Eigentümern der Büro- und Praxisflächen vorbehalten sei oder auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehe.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31. Juli 2007 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Juli 2007 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Eilantrag abzulehnen.
Das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung überwiege, weil Rechte der Antragstellerin nicht verletzt würden. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Es könne nicht allein auf die Anzahl der Vollgeschosse abgestellt werden. Vielmehr sei auch die tatsächliche Wirkung der Gebäude durch ihre Höhe zu berücksichtigen. Zur näheren Umgebung gehörten sowohl das Stackmann-Gebäude sowie das Gebäude in der L., die prägende Wirkung auf das Baugrundstück hätten. Insbesondere das viergeschossige J. -Gebäude überrage sogar noch das Vorhaben der Beigeladenen, das nur drei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss aufweise. Darüber hinaus sei das J. -Gebäude in seiner Kubatur auch sogar höher als das Bauvorhaben. Auch der Vergleich mit dem Gebäude L. führe zu demselben Ergebnis. Das Gebäude verfüge über drei Vollgeschosse. Tatsächlich sei es aber genau so hoch wie das Gebäude der Beigeladenen. Im Kreuzungsbereich mit der Straße Geesttorüberrage das Gebäude L. sogar das geplante Bauvorhaben. Die Grenzabstandsvorschriften seien nicht verletzt, denn weder die Verfüllung des M. noch die Errichtung der Zufahrten für die Tiefgarage und das Parkdeck seien abstandsrelevante Bauvorhaben, die innerhalb des von der Baulast festgeschriebenen Bereiches unzulässig seien. Selbst unter Berücksichtigung der Niveauausgleichung führe die durchzuführende Aufschüttung nicht zu einer Erhöhung der Geländeoberfläche von mehr als 1,50 m und bleibe damit unter dem für die Beachtung der Abstandsvorschriften geltenden Maß. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin durch Lärmimmissionen sei ebenfalls nicht zu befürchten. Zum Einen sei festzustellen, dass das Vorhaben in einem kerngebietsähnlichen Gebiet errichtet werden solle, das nach seiner Natur durch Verkehrslärm vorbelastet sei. Darüber hinaus habe sich in der Nähe früher der Busbahnhof befunden, von dem entsprechende Lärmimmissionen ausgegangen sei. Dass die für das Gebiet maßgeblichen Lärmrichtwerte eingehalten würden, sei durch die zum Bestandteil der Genehmigung gemachte Lärmtechnische Untersuchung vom 21. Juni 2007 nachgewiesen.
Die Beigeladene beantragt,
den Eilantrag abzulehnen.
Sie verteidigt das Bauvorhaben und verneint eine Verletzung bauplanungsrechtlicher oder bauordnungsrechtlicher nachbarschützender Vorschriften. Insbesondere Grenzabstände seien nicht verletzt, weil die im Grenzbereich vorgenommenen Maßnahmen nicht die nach der NBauO vorgeschriebenen Grenzabstände einhalten müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Kammerberatung.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Gemäß §§ 80a Absatz 3, 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in dem hier einschlägigen Fall des § 80 Absatz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines ihn belastenden Verwaltungsaktes gegenüber demöffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollzieh- bzw. Ausnutzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers ist indes zu verneinen, wenn die im Eilrechtsschutzverfahren allein gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. In diesem Fall steht dem Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse daran zu, die Vollziehung eines rechtmäßigen Bescheides bis zur Hauptsacheentscheidung über seinen unbegründeten Rechtsbehelf zu verzögern. Ergibt die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen sind, ist die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit gleichwohl gerechtfertigt, wenn aus der Abwägung der widerstreitenden Interessen folgt, dass dasöffentlichen Interesse oder das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Ausnutzung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers an dem vorübergehenden Aufschub der Vollziehung überwiegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Nachbar in den eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO verletzt ist.
Hiernach war der gestellte Eilrechtsschutzantrag abzulehnen, weil nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt subjektiveöffentliche Rechte der Nachbarn nicht, und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung überwiegt daher das Interesse der Antragstellerin, zunächst den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein und verletzt auch nicht das gegenüber der Antragstellerin zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme. Das Baugrundstück befindet sich im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin. Das Gebiet, für das kein Bebauungsplan besteht, ist geprägt durch eine innenstadttypische Mischung aus Wohnen und gewerblicher Nutzung, zum Teil in demselben Gebäude. Prägend sind insbesondere das südlich des Grundstücks der Antragstellerin befindliche Vorhaben des Deutschen Roten Kreuzes sowie das in nordöstlicher Richtung jenseits der K. liegende F. City-Center und in nordöstlicher Richtung das Kaufhaus J.. Die Umgebung stellt sich als typische Innenstadtsituation mit einer Bandbreite verschiedener Nutzungen und Gebäudegrößen und nicht zuletzt der ausschließlichen Wohnnutzung im Gebäude der Antragstellerin dar. In diesen Rahmen fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen mit seiner Kombination aus Ladengeschäften, Arztpraxen und Wohnnutzung ohne Weiteres ein. Auch die Tatsache, dass das Vorhaben der Beigeladenen über vier Geschosse verfügen wird, führt nicht zu einer Verletzung des gegenüber der Antragstellerin zu beachtenden Gebotes des Rücksichtnahme. Das Erfordernis des Einfügens gemäß § 34 Absatz 1 BauGB schließt es nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was bisher in der Umgebung noch nicht vorhanden ist. Es geht nicht um Einheitlichkeit der baulichen Entwicklung, sondern lediglich um Harmonie, so dass sich Vorhaben auch dann in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen können, wenn sie zwar den vorhandenen Rahmen überschreiten, im Übrigen aber keine nur durch eine Bauleitplanung zu bewältigenden baurechtlichen Spannungen in das Gebiet hereintragen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage,§ 34, Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen). Auch wenn die Anzahl der Geschosse des Vorhabens der Beigeladenen in der unmittelbaren Umgebung ohne direktes Vorbild sein mag, lässt sich anhand der vorliegenden, genehmigten Bauantragsunterlagen sowie den Umgebungsbeschreibungen der Beteiligten nicht entnehmen, dass damit die zuvor beschriebenen Spannungen erzeugt würden. Die Antragsgegnerin hat insoweit überzeugend darauf hingewiesen, dass zwar das benachbarte Gebäude des Kaufhauses J. nicht über drei Vollgeschosse verfüge, in seiner Kubatur aber größer sei und schließlich auch das Gebäude des F. City-Center hinsichtlich der Höhe gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen jedenfalls nicht zurückbleibe. Diese Gebäude sind trotz der zu ihnen bestehenden Entfernungen als prägend für das Baugrundstück der Beigeladenen und dessen Umgebung anzusehen. Auch aus der direkten Nachbarschaft mit dem "nur" zweieinhalbgeschossigen Vorhaben der Antragstellerin lassen sich ein Planungsbedürfnis auslösende Spannungen nicht ableiten, zumal das Vorhaben der Beigeladenen mit drei Vollgeschossen und einem sogenannten Staffelgeschoss im Ergebnis lediglich ein Geschoss höher ist als das Vorhaben der Antragstellerin. Auch hinsichtlich der Anordnung des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Grundstück, der eingehaltenen Abstände und deräußeren Gestaltung des Gebäudes kann eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Wohnbauvorhaben der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Von dem Vorhaben der Beigeladenen wird weder eine erdrückende Wirkung ausgehen noch sind damit unzumutbare Einsichtmöglichkeiten oder sonstige Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin verbunden.
Die Anordnung des Parkdecks und der Zufahrten zu diesen sowie der Tiefgarage unter dem Gebäude der Beigeladenen verletzt das gegenüber der Antragstellerin zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme ebenfalls nicht, insbesondere gehen von diesen keine für die Antragstellerin unzumutbaren Lärmimmissionen aus. Durch die von der Beigeladenen vorgelegte Lärmtechnische Untersuchung vom 21. Juni 2007, die ausdrücklich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde (Ziffer 14 der Nebenbestimmungen) ist nachgewiesen, dass die gegenüber der Antragstellerin einzuhaltenden Lärmrichtwerte tags und nachts eingehalten werden. Das Gutachten geht insofern zutreffend davon aus, dass aufgrund der Umgebungssituation von einer Kerngebiets-/Mischgebietssituation gemäß Ziff. 6.1 c) der TA-Lärm auszugehen ist. Die danach einzuhaltenden Richtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts werden nach den vorliegenden Berechnungen und unter Beachtung der Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Zufahrten, der Abwasserabläufe und Tore eingehalten.
Schließlich lässt sich nach summarischerÜberprüfung im Eilrechtsschutzverfahren auch nicht feststellen, dass die Anordnung der Zufahrten unmittelbar entlang der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin und des Parkdecks im rückwärtigen, von der Straße abgewandten Teil des Grundstücks der Beigeladenen für sich allein zu unzumutbaren Belästigungen für die Wohnnutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin führen wird. § 46 Absatz 1 Satz 2 Nds. Bauordnung (NBauO) schreibt vor, dass die Anordnung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nicht zu unzumutbaren Belästigungen führen darf. Die vorschrift stellt sich damit als besondere Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes dar (vgl. Große-Suchsdorf/ Lindorf/ Schmaltz/ Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 46, Rdnr. 49 ff m.w.N.). Bei der Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen insofern trotz Einhaltung der Immissionsrichtwerte gegenüber der Antragstellerin als rücksichtslos einzustufen ist, hat die Antragsgegnerin zu Recht auf die Umgebungssituation und die Vorbelastung der Flächen abgestellt. Hiernach wird durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht erstmals Kraftfahrzeugverkehr in einen von Wohnbebauung geprägten rückwärtigen und geschützten Bereich hineingetragen. Ein solcher rückwärtiger und geschützter Bereich war auch bisher nicht vorhanden, was sich unmittelbar daraus ergibt, dass Teile des Grundstücks der Beigeladenen früher für den in der Nähe befindlichen Zentralen Omnibusbahnhof genutzt wurden. Offenbar aus diesem Grunde sowie aufgrund der Tatsache, dass es sich um die Nordrichtung handelt, ist deswegen das Gebäude der Antragstellerin seinerzeit so errichtet worden, dass die besonders schutzbedürftigen und insbesondere lärmsensiblen Teile der Wohnungen mit Balkonen etc. in die gegenüberliegende Richtung, nach Süden ausgerichtet wurden. Auf der Nordseite, zum Grundstück der Beigeladenen, befindet sich trotz des dort vorher vorhandenen kleinen Gewässers und der für das Vorhaben der Beigeladenen gefällten größeren Bäume lediglich der Eingangsbereich.
Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt auch nicht die gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin zu beachtenden Grenzabstandsvorschriften und steht nicht im Widerspruch zu der im Baulastenblatt Nr. 942 eingetragenen Grenzabstandsbaulast. Nach dem Wortlaut der Baulast ist die Beigeladene als Eigentümerin des belasteten Grundstücks verpflichtet, von der belasteten Fläche ihres Grundstücks mit ihren baulichen Anlagen den "vorgeschriebenen Grenzabstand" zu halten. Bereits der Wortlaut der Baulast ergibt damit, dass mit baulichen Anlagen von dieser Teilfläche nur dann ein Abstand einzuhalten ist, wenn und soweit ein gesetzlicher Grenzabstand überhaupt eingehalten werden muss. Das gilt danach nur für diejenigen Bauten und nur für die Punkte auf ihren Außenflächen (vgl. § 7 Abs. 1 NBauO) für die in der NBauO ein Grenzabstand vorgeschrieben ist. Demnach können bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und weder nach § 12a Abs. 1 NBauO noch nach § 12a Abs. 2 NBauO Abstand halten müssen, beiderseits der gedachten Grenze liegen, sofern nur die allgemeinen Anforderungen erfüllt sind (vgl. Große-Suchsdorf/ Lindorf/ Schmaltz/ Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 9, Rdnr. 17). Die genehmigte Verfüllung des M., die Aufschüttung des Geländes und die Zufahrten zu Parkdeck und Tiefgarage sind bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 4 und 13 NBauO. Diese durften gleichwohl in der durch die Baulast belasteten Teilfläche des Grundstücks der Beigeladenen errichtet werden, weil für diese Art der Anlagen ein gesetzlicher Grenzabstand nicht vorgeschrieben ist. Die gesetzlichen Grenzabstandsvorschriften dienen der Sicherung gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse und sollen insbesondere die ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücke sicherstellen. Von diesem GrundSatz 1ässt das öffentliche Baurecht in den §§ 7 ff. NBauO sowie jetzt auch planungsrechtlich (vgl. § 9 Absatz 1 Ziffer 2a BauGB) zahlreiche Ausnahmen zu. Grundsätzlich muss der Grenzabstand jedoch nur von baulichen Anlagen eingehalten werden, die wie Gebäude über die Geländeoberfläche hinausragen und von denen deshalb negative Wirkungen auf Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks ausgehen können. Der Grundgedanke wird formuliert in § 7 Absatz 1 Satz NBauO. Danach müssen Gebäude mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. § 12a Absatz 1 NBauO dehnt diese Verpflichtung auch auf solche baulichen Anlagen aus, die zwar keine Gebäude sind aber mehr als einen Meter über die Geländeoberfläche hinausreichen und von denenWirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Hiervon lässt dann § 12a Absatz 2 wiederum Ausnahmen für bestimmte bauliche Anlagen zu. Nach Nr. 3 der Vorschrift entfällt die Verpflichtung zur Einhaltung eines Grenzabstandes jedenfalls für Aufschüttungen, soweit sie nicht höher als 1,50m über der Geländeoberfläche sind. Damit muss die der Beigeladenen genehmigte Füllung des Seitenarms des M. und die für die Errichtung der Zufahrt erforderliche Aufschüttung einen Grenzabstand nicht einhalten, denn sie ist deutlich niedriger als 1,50 m. Da demnach für die Zufahrt und die Aufschüttung ein gesetzlicher Grenzabstand nicht vorgeschrieben ist, müssen sie auch nicht entsprechend der Baulastverpflichtung von der belasteten Teilfläche einenvorgeschriebenen Abstand einhalten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2004 (1 LB 298/03 - NVBl 2005, Seite 103). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts betraf eine Grenzgarage und damitein Gebäude, dass grundsätzlich einen gesetzlichen Grenzabstand einhalten muss (§ 7 Abs. 1 NBauO). § 12 Abs. 1 Nr. 1 NBauO gewährt jedoch für sog. "Grenzgaragen" eine Ausnahme dergestalt, dass sie bis zu einer bestimmten Größe sie unmittelbar an die Grenze gebaut werden dürfen. Im Falle des Vorliegens einer Abstandsbaulast ersetzt die Grenze der festgelegten Abstandsflächen die Grundstücksgrenze, und der Belastete muss fortan zu dieser Grenze den vorgeschriebenen Abstand halten. Das OVG hat insofern klargestellt, dass diese Regel auch für eine sog. Grenzgarage gilt. Diese muss dann gegenüber der Grenze der Abstandsflächen den gesetzlichen Abstand halten. Dieser ist wegen der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 NBauO allerdings auf "Null" reduziert. Die Grenzgarage darf nicht innerhalb der Abstandsflächen an der wirklichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Dies gilt indes nicht für solche baulichen Anlagen, für die ein Grenzabstand, auch nicht ein Abstand "Null", nicht vorgeschrieben ist. Leitsatz 1 der Entscheidung des OVG stellt dies klar, wenn es dort heißt, dass der Belastete grundsätzlich verpflichtet ist, "mit jedem Vorhaben den in §§ 7 ff NBauO bestimmten Abstand einzuhalten". Wenn demnach, wie hier, ein solcher Grenzabstand nicht vorgeschrieben ist, muss auch von der Abstandsfläche ein Abstand nicht eingehalten werden und kann sogar innerhalb der Abstandsflächen gebaut werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 i.V.m. § 162 Absatz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Absatz 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog der Bausenate des Nds. Oberverwaltungsgerichts (NVBl. 2002, Seite 192 f.). Nach Ziffer 8a ist bei den im Rahmen von Nachbarklagen geltend gemachten Beeinträchtigungen eines Einfamilienhauses von einem Streitwertrahmen zwischen 4.000,00 und 30.000,00 Euro auszugehen. Hier wird die Beeinträchtigung einer Wohnanlage mit insgesamt neun Wohnungen geltend gemacht. Die Kammer hält es dafür angemessen für jede Wohnung von einem Hauptsachestreitwert von 15.000,00 Euro auszugehen. Dieser Hauptsachestreitwert ist für das hier anhängige Eilrechtsschutzverfahren zu halbieren (9 x 7.500,- EUR = 67.500,- EUR).
Lassalle
Kellmer