Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 29.11.2007, Az.: 6 A 1281/06
Geltendmachung eines Anspruchs auf die Bewilligung weiterer Zahlungsansprüche im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung; Voraussetzungen für die Gewährung von nationalen Zuschüssen; Kriterien für die Bestimmung eines Referenzbetrages für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen; Anspruch auf Festsetzung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 29.11.2007
- Aktenzeichen
- 6 A 1281/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 43458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2007:1129.6A1281.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 BetrPrämDurchfV
- § 15 BetrPrämDurchfV
- § 16 Abs. 1 BetrPrämDurchfV
- Art. 21 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 795/2004
- Art. 21 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 795/2004
- Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004
- Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003
Verfahrensgegenstand
Zahlungsansprüche
In der Verwaltungsrechtssache ...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
den Richter Dr. Luth sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung weiterer Zahlungsansprüche im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung.
Der Kläger bewirtschaftet als Einzelunternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchkühen und Rindermast in E. im Ortsteil F.. Mit Pachtvertrag vom 16. März 2003 pachtete er gemäß § 1 dieses Vertrages eine Teilfläche des Hofgrundstückes in E., G., zur Größe von etwa 1.000 qm mit einem Jungrinderstall. Der Pachtvertrag wurde gemäß § 2 für 6 Jahre abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis begann am 1. April 2003 und endet am 31. März 2009. Nach § 5 Ziffer 1) verpflichtete sich der Kläger dazu, den Pachtgegenstand nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu bewirtschaften.
Am 4. Mai 2005 stellte der Kläger bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover im Landkreis H. in Zeven den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie den Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Unter Ziffer 4.6 beantragte er betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve (Härtefälle/besondere Lage) gemäß Artikel 22 VO (EG) Nr. 795/2004 wegen Pacht oder Kauf von Betrieben oder Betriebsteilen zwischen dem 1. Januar 2003 (nur bei Pacht) und dem 15. Mai 2004.
In einem gesonderten Antrag auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund von Pacht - Vordruck K -, der den Eingangsstempel der Landwirtschaftskammer Hannover des Geschäftsbereichs Förderung in I. vom 22. Juli 2005 trägt, erklärte er unter Ziffer 2. (Seite 1), dass sich aus dem beigefügten Pachtvertrag ergebe, dass er keinen Anspruch auf Anpassung des Pachtvertrages habe. Zudem erklärte er, dass sich aus der beigefügten Erklärung von Pächter und Verpächter ergebe, dass die Pachtbedingungen nicht angepasst werden können. Datum des Pachtvertrages sei der 16. März 2003 und Datum des Pachtbeginns der 1. April 2003. Er beantragte die Berechnung der entsprechenden betriebsindividuellen Beträge auf der Grundlage der Produktionskapazitäten, die laut Pachtvertrag dem übertragenen Betrieb zugrunde lägen, und zwar für 35 Bullenstallplätze mit einer Mast-/Haltedauer von 22 Monaten. Als Anlage fügte der Kläger den Pachtvertrag vom 6. März 2003 bei.
Am 16. September 2005 nahm ein Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Hannover eine Verwaltungskontrolle zum Vordruck K vor. Dabei stellte er in einem Prüfervermerk fest, dass der Kläger eine Erklärung darüber, dass der Verpächter der Anpassung der Pachtbedingungen nicht zustimmt, nicht vorgelegt hat. Zudem sei das Eingangsdatum des Vordrucks K bei der Bewilligungsstelle nicht erfasst worden. Auch habe der Kläger den schriftlich abgeschlossenen Pachtvertrag vom 16. März 2003 nicht spätestens bis zum 15. Juni 2004 angezeigt. Ausweislich eines dazu angelegten handschriftlichen Vermerks habe der Kläger diesen Pachtvertrag nach eigenen Angaben nicht beim Landkreis angezeigt, weil "nur das Gebäude gepachtet wurde". Ferner vermerkte der Prüfer handschriftlich eine zusätzliche "Anmerkung". Danach sei in Hinblick darauf, dass ohnehin aus anderen Gründen eine Ablehnung des Antrags erfolge, zunächst von einer fristgerechten Antragstellung auszugehen.
In einem weiteren Vermerk vom 16. September 2005 führte der Prüfer zur "Ablehnungsbegründung" Folgendes aus:
"Sie haben bei der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer einen Antrag gemäß Vordruck K eingereicht. Eine Bewilligung dieses Antrages ist jedoch nicht möglich, da die Voraussetzungen gemäß Rechtsgrundlage für jeweiligen Vordruck nicht vorliegen.
Er wird daher mit der folgenden näheren Begründung abgelehnt:
Ihr Antrag auf Anerkennung der besonderen Lage "Pacht eines Betriebes" betrifft die Zuteilung betriebsindividueller Beträge für die Anpachtung eines Stallgebäudes, in dem Rinderhaltung betrieben wird bzw. werden soll. Nach den Antragsunterlagen ist jedoch ein Stall ohne (zusätzliche) landwirtschaftliche Flächen gepachtet worden.
Wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung der besonderen Lage nach Anlage K ist jedoch, dass Flächen und weitere Produktionseinheiten gepachtet wurden. Nach § 16 (1) der BetrPrämDurchfV wird bei Ermittlung des Referenzbetrags nur dann ein betriebsindividueller Betrag zu Grunde gelegt, wenn nicht nur Flächen Gegenstand des Pachtvertrages sind, d.h. Flächen müssen zwingend Gegenstand des Pachtvertrages sein. Bei Pachtverträgen, die sich ausschließlich auf Gebäude beziehen, fehlt dieses Flächenmerkmal.
Pachtverträge, die auf Grund § 16 (6) der BetrPrämDurchfV nicht nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes angezeigt worden sind bzw. die nicht anzeigepflichtig sind, weil Flächen nicht Gegenstand des Vertrages sind, können die Anerkennung der besonderen Lage nach der Anlage K nicht begründen."
Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte, die mit Wirkung vom 1. Januar 2006 an die Stelle der Landwirtschaftskammer Hannover getreten ist, für den Kläger Zahlungsansprüche fest, und zwar 32,25 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 465,37 EUR/ha für Ackerland, 41,13 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 310,00 EUR/ha für Dauergrünland, (weitere) 7,71 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 465,37 EUR/ha für Ackerland und 3,17 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 EUR/ha. Zudem legte die Beklagte einen betriebsindividuellen Betrag unter Berücksichtigung einer dem Kläger am 31. März 2005 zur Verfügung stehenden Milchreferenzmenge von 402.410 kg in Höhe von 9.529,07 EUR fest. Den Härtefall-Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit der Begründung aus dem Vermerk vom 16. September 2005 ab.
Daraufhin hat der Kläger am 12. Mai 2006 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor:
Die Ablehnung seines Härtefall-Antrags stehe nicht in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 16 Abs. 1 bzw. § 15 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung.
Die Pachtung eines Stallgebäudes mit entsprechenden Mastplätzen für die Aufstockung der Bullenmast erfülle die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BetrPrämDurchfV. Diese Härtefallregelung finde bloß dann keine Anwendung, wenn Gegenstand des Pachtvertrages ausschließlich Flächen sind. Dieser Ausschluss werde dem Umstand gerecht, dass eine Bullenmast nur in Verbindung mit zusätzlichen Stallkapazitäten durchgeführt werden könne. Die Beklagte sei verpflichtet, seinen Härtefall-Antrag zu bewilligen, weil er nicht ausschließlich einen Grundstückspachtvertrag ohne die Zupachtung von zusätzlichen Stallkapazitäten abgeschlossen, sondern einen Rindermaststall, d.h. einen Betriebsteil, ohne Flächen gepachtet habe. Im Übrigen habe er über eine ausreichend große Futterfläche verfügt, um die Bullenmast im gepachteten Stall betreiben zu können. Das Verständnis der Beklagten dahingehend, dass der Begriff des Betriebsteils so auslegen sei, dass Stall und Fläche gleichzeitig Pachtgegenstand sein müssten, stelle die Frage nach dem erforderlichen Verhältnis von gepachteter Stallkapazität und Größe der Pachtfläche. Der Verordnungsgeber habe Kriterien wie z.B. eine erforderliche Mindestgröße der Pachtfläche oder ein bestimmtes Verhältnis zwischen gepachteter Stallkapazität und gepachteter Fläche nicht bestimmt. Der Umstand, dass es derartige Kriterien nicht gebe, spreche gegen das Verständnis der Beklagten.
Darüber hinaus stelle die Pacht eines Rindermaststalles und die Anschaffung von Maschinen, technischen Einrichtungen und die Bestandsaufstockung eine Investition im Sinne des Artikel 21 der VO (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit § 15 der BetrPrämDurchfV dar. Der Umstand, dass er keinen entsprechenden Antrag Vordruck J gestellt habe, sei unerheblich. Die Beklagte hätte den gestellten Antrag auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund von Pacht - Vordruck K - hilfsweise als "Investitionsfall" deuten und demzufolge unter Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes prüfen müssen.
Ihm stehe bei einer Kapazität von 19,09 ([35 Plätze multipliziert mit 12 Monaten] dividiert durch die durchschnittliche Haltedauer von 22 Monaten) und einem Satz von 210,0 EUR pro Einheit daher ein betriebsindividueller Betrag aus der nationalen Reserve in Höhe von 4.008,90 EUR zu.
Mit Änderungsbescheid vom 1. September 2006 hob die Beklagte die mit Bescheid vom 7. April 2006 festgesetzte Anzahl von OGS-Genehmigungen auf und ersetzte sie durch diesen Bescheid. Im Übrigen stellte sie fest, dass der Festsetzungsbescheid vom 07. April 2006 für alle weiteren Regelungen unverändert bestehen bleibt. Der Kläger hat den Änderungsbescheid in das Klageverfahren einbezogen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 in der Gestalt ihres Änderungsbescheides vom 1. September 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve für 35 Bullenmastplätze in Höhe von 4.008,90 EUR (35 Plätze für eine Haltungsdauer von 22 Monaten = 19,09 Tiere x 210,00 EUR) abzüglich 1% für die nationale Reserve zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor:
Artikel 22 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV setze tatbestandlich voraus, dass auch Flächen gepachtet werden. Das bestätige eine Verwaltungsvorschrift des ML zu den Zahlungsansprüchen (Stand: 11. Mai 2006) unter Ziffer 13.5. Darin heiße es wörtlich:
"Für eine erste Prüfung, ob ein Art.-22-Fall vorliegt, wird geprüft, ob (eine) überhaupt BIB-generierende Produktionskapazitäten gepachtet/gekauft wurden. Grundvoraussetzung in jedem Fall ist, dass eine Fläche gekauft bzw. gepachtet wurde. Eine Ausnahme bilden flächenlose Betriebe wie Kälbermäster mit Futterzukauf. (...)"
Der Gegenstand des Pachtvertrages vom 16. März 2003 beschränke sich hingegen auf die Pacht eines Jungviehstalles. Auch könne sich der Kläger nicht darauf berufen, sie habe prüfen müssen, ob eine Investition gemäß § 15 BetrPrämDurchfV vorliege. Für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen bestehe gemäß § 5 InVeKoSV die Pflicht zur Verwendung von Formblättern. Den Vordruck J habe der Kläger nicht verwendet. Sie habe den Antrag des Klägers ferner nicht im Sinne des Klägers auslegen müssen. Die Erklärung im Antrag sei eindeutig und lasse eine andere Auslegung als die Antragstellung auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beträge gemäß Art. 22 VO (EG) Nr. 795/2004 nicht zu. Der Kläger habe unter Ziffer 4.6 unter Verwendung des entsprechendenden Vordrucks K lediglich die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen wegen Pacht oder Kauf beantragt. Von der Möglichkeit, unter Ziffer 4.6 die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen (zugleich) wegen Investitionen in Flächen - unter Verwendung des Vordrucks J - zu beantragen, habe er keinen Gebrauch gemacht.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve nicht zu.
1.
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt § 16 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), in Verbindung mit Artikel 22 der VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 S. 1) - mit späteren Änderungen (jetzt in der Fassung der VO (EG) Nr. 411/2007 vom 17. April 2007) - in Betracht.
Gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und spätestens dem 15. Mai 2004 für mindestens sechs Jahre einen Betrieb oder einen Betriebsteil, dessen Pachtbedingungen nicht angepasst werden können, gepachtet hat, Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung vom Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die gepachtete Hektarzahl nicht übersteigt.
Gemäß § 16 Abs. 1 BetrPrämDurchfV wird in Fällen der Pacht oder des Kaufs eines Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Art. 22 VO (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand des Pacht- oder Kaufvertrages nicht ausschließlich Flächen sind (Satz 1). Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte, Zuckerrübenlieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen des Verkaufs oder der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles mitübertragen worden sind (Satz 2). § 14 Abs. 2 gilt entsprechend (Satz 3). Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen wird also nur festgesetzt, wenn sich der Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der vor Anwendung dieser Vorschrift für ihn ermittelt worden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro erhöht. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV wird bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist nach Satz 2 unbeschadet des Abs. 1 Satz 2 die dem Pachtvertrag oder dem Kaufvertrag zugrunde liegende Produktionskapazität. Ist Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür nach Satz 3 ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht.
Nach diesen Vorschriften steht dem Kläger ein zusätzlicher betriebsindividueller Betrag wegen einer besonderen Situation im Sinne des Art. 22 VO (EG) Nr. 975/2004 - Pacht eines Betriebes - nicht zu.
Ein zusätzlicher BIB wird gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche im Rahmen der Verpachtung des Betriebes (oder Betriebsteiles) mit übertragen worden sind. Prämienansprüche für Rinderprämien hat der Kläger indes im Rahmen der Pacht des Betriebsteils Plönjehausener Mühle 1 in E. nicht erworben.
Nach § 1 des Pachtvertrages vom 16. März 2003 pachtete der Kläger eine Teilfläche des Hofgrundstückes in E., G., zur Größe von etwa 1.000 qm mit einem Jungrinderstall. Dazu gehören Prämienansprüche für Rinderprämien nicht. Diese stehen bei Übertragung des Betriebes dem Übergeber zu (§ 4a der Rinder- und Schafprämien-Verordnung).
2.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbeziehung von 35 Einheiten bei der Festsetzung seines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen einer Investition in die Rindermast (Pacht eines Jungrinderstalles).
Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Festsetzung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve sind Artikel 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 i.V.m. § 15 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie vom 26. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -).
Die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen in die Rindermast erfüllen nicht die Voraussetzungen, die Artikel 21 VO (EG) Nr. 795/2004 und § 15 BetrPrämDurchfV auf nationaler Ebene an die Gewährung eines erhöhten betriebsindividuellen Betrages im Fall der Investition stellen.
Bei der von dem Kläger geltend gemachten Pacht eines Jungrinderstalles kann eine Investition in die Rindermast, die zur Erhöhung des Referenzbetrages führt, nicht festgestellt werden. Der Kläger hat nicht fristgerecht nachgewiesen, dass die Anforderungen des Artikels 21 VO (EG) Nr. 795/2004 und des § 15 BetrPrämDurchfV erfüllt sind.
Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 795/2004 erhält nur ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, der bis spätestens 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 dieser Verordnung in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat.
Gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 795/2004 müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Nach Satz 3 dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass weder ein Plan noch Programme in Schriftform vorliegen, andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet.
Der Kläger hat weder im Antrag vom 4. Mai 2005 unter Ziffer 4.6 die Gewährung eines erhöhten betriebsindividuellen Betrages wegen einer Investition beantragt noch einen entsprechenden Vordruck - J - eingereicht. Er hat auch nicht nachträglich Nachweise für eine Investition vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auf
2.976,61 Euro
(75 Prozent der hier streitigen Zahlungsansprüche in Höhe von 3.968,81 Euro - 4.008,90 Euro abzüglich 1% für die nationale Reserve -, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2006 - 10 OA 198/06 -)
festgesetzt.
Gärtner
Fahs
Dr. Luth
Fahs
Dr. Luth