Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 12.11.2007, Az.: 4 A 1031/06

Bestimmung der Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers nach der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung; Bewilligung weiterer Zahlungsansprüche im Rahmen einer einheitlichen Betriebsprämienregelung; Begriffsbestimmung der "beihilfefähige Fläche"

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
12.11.2007
Aktenzeichen
4 A 1031/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 42904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2007:1112.4A1031.06.0A

Verfahrensgegenstand

Zahlungsansprüche

In der Verwaltungsrechtssache ...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
den Richter Dr. Luth sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung weiterer Zahlungsansprüche im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung.

2

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchkühen und Rindermast in E..

3

Am 17. Mai 2005 stellte der Kläger bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover im Landkreis J. in F. den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie den Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Unter Ziffer 4.6 beantragte er betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve (besondere Lage) gemäß Artikel 21 VO (EG) Nr. 795/2004 wegen Investitionen in Produktionskapazitäten oder Flächen, die bis zum 15. Mai 2004 begonnen wurden, und fügte einen entsprechenden Antrag - Vordruck J - bei.

4

In diesem Antrag erklärte er unter Ziffer 2 (Seite 2), mit der Gesamtinvestition in Höhe von insgesamt 45.839,49 EUR im Sommer 2001 begonnen und diese voraussichtlich bis Ende 2002 abgeschlossen zu haben. Er machte keine im Antrag vorgesehene Angabe zum Umfang der bis zum 15. Mai 2004 abgeschlossenen Liefer-, Kauf- und Leistungsverträgen. Als Art der Investition gab der Kläger den Kauf/Bau von Gebäuden, bauliche Anlagen durch Fremdleistungen in Höhe von 11.619,86 EUR (unbare Eigenleistung: 7.000,00 EUR) und die Tieraufstockung durch Fremdleistung in Höhe von 22.719,63 EUR (unbare Eigenleistung: 30 eigene Kälber multipliziert mit einem Wert pro Tier von 150,00 EUR = 4.500,00 EUR) an. Unter Ziffer 2 (Seite 3) erklärte der Kläger, dass der Umfang der bis zum 17. Mai 2005 tatsächlich getätigten Investitionen 34.339,49 EUR betrage. Unter Ziffer 2 (Seite 3) erklärte der Kläger, dass die Investition unmittelbar dazu geführt habe, dass sich die Anzahl der Stallplätze von 50 - vor der Investition - auf 80 Stallplätze - nach der Investition - erhöht hätte. Die Mast-/Haltedauer habe vor und nach der Investition 12 Monate betragen. Ferner gab er an, dass die Aufstockung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht und zwar zum 31. Dezember 2004 zu mindestens 50 Prozent erfolgt sei. Diesem Antrag lagen u.a. eine Kostenaufstellung, Rechnungen über Bauleistungen und Rinderzukäufe, die Baugenehmigung für den Milchvieh- und Boxenlaufstall vom 20. August 1981 (Aktz.: G.) und die Baugenehmigung für die Erweiterung des Boxenlaufstalles vom 4. November 1987 (Aktz.: B H.) samt Lageplan im Original bei. Zudem fügte der Kläger seinem Antrag ein "Investitionskonzept" bei. Darin beschreibt er Art und Umfang der Investitionen wie folgt:

"Mein Vater, I., hatte 1981 die Baugenehmigung für einen Boxenlaufstall für Milchkühe erhalten.

1987 habe ich die Erweiterung des Boxenlaufstalles für die Haltung von Jungvieh einschließlich Bullenmast beantragt.

Mit Bescheid vom 04.11.1987 wurde dieser Antrag genehmigt. Der Bau erfolgte allerdings wesentlich später, nämlich in zwei Abschnitten; der erste Teil wurde 2000 und der zweite Teil in 2002 gebaut, mit der Absicht, in diesem Stallanbau mind. 80 Bullen zu mästen, da das Betriebswachstum über Milchviehausdehnung wegen zu hoher Quotenpreise und weiterer damit verbundener Investitionen (Melkstanderweiterung, Stallerweiterung, Quotenkauf) nicht finanzierbar war. Außerdem bin ich mit meiner Ehefrau auf dem Betrieb alleine und daher spielen auch arbeitswirtschaftliche Aspekte eine Rolle bei dieser Entscheidung; ich denke z. Zt. sogar über die Aufgabe der Milchviehhaltung (wurde bereits abgestockt, siehe RM-Bescheid) und dann eine weitere Ausdehnung der Bullenmast nach.

Die Bauphase zog sich aus finanziellen Gründen über vier Jahre hin, da das Kapital für die Vergabe der Baumaßnahme an entsprechende Firmen nicht vorhanden war und so sehr viel Eigenleistung erbracht werden konnten."

5

Mit Schreiben vom 18. Juni 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Umnutzung eines Milchvieh- Boxenlaufstalles zum Bullenstall. Darin heißt es wörtlich:

"Die Milchviehhaltung habe ich in den letzten Jahren eingeschränkt. Gleichzeitig habe ich meinen Bestand an Bullen etwas aufgestockt. Diese werden mit in dem im Jahr 1981 genehmigten Boxenlaufstall, Aktenzeichen G. und B H. gehalten. Baulich wurde an dem Stall nichts geändert, weder an der Statik noch an der Außenhülle. Hierfür möchte ich hiermit die Genehmigung beantragen, in diesem Stall Bullen halten zu dürfen."

6

Im Rahmen der Verwaltungskontrolle zum Vordruck J stellte ein Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Hannover mit Prüfervermerk vom 31. August 2005 fest, dass die Bestätigung des Landkreises J., dass die Umnutzung des Milchvieh- und Boxenlaufstalles als Bullenstall genehmigungsfrei ist, noch fehle. Als Grund vermerkte der Prüfer die Überlastung des Bauaufsichtsamtes. Zudem nahm der Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer einige Korrekturen der Antragsangaben vom 17. Mai 2005 vor. Die Höhe der Gesamtinvestitionen wurde auf der Grundlage der geprüften Rechnungen auf 27.414,59 EUR verringert. Die Höhe der Fremdleistungen betrage für den Kauf/Bau von Gebäuden, bauliche Anlagen 7.982,51 EUR (anstatt der angegebenen 11.619,86 EUR) und für die Tieraufstockung eine Höhe von 19.432,08 EUR (anstatt der angegebenen 22.719,63 EUR). Der vom Kläger angegebene Umfang der bis zum 17. Mai 2005 tatsächlich getätigten Investitionen betrage nicht 34.339,49 EUR, sondern auf der Grundlage der geprüften Rechnungen 27.414,59 EUR. Die Mast-/Haltedauer habe vor und nach der Investition ausweislich der HI-Tier-Datenbank 18,3 Monate betragen.

7

Mit Bescheid vom 21. September 2005 bestätigte das Bauaufsichtsamt des Landkreises J. dem Kläger, dass für die Haltung von Bullen in den unter Aktz.: G. und B H. genehmigten baulichen Anlagen keine Bau- oder Umnutzungsgenehmigung erforderlich ist.

8

Am 21. Oktober 2005 nahmen Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Hannover eine weitere Verwaltungskontrolle vor. Dabei stellten die Prüfer fest, dass eine Investition in die Rindermast nicht vorliege. Zur Begründung führten sie in einem handschriftlichen Vermerk aus:

"Härtefall ? Anbau Boxenlaufstall in 2002

Der Anbau an den Boxenlaufstall wurde 2002 gebaut, Rechnungen liegen vor.

Gebaut wurde offensichtlich für Milchvieh.

Hierfür wurde auch die Baugenehmigung erteilt. Die Nutzungsänderungen für Bullen beinhaltet keine Investition, daher kein Vertrauensschutz als Härtefall.

Qualifizierten Flächennachw. Landwirtschaftskammer Bez-St. K.

33 Bullen5 - 12 M.
26 Bullen13 - 20 M.
59 PL.X18,3 M.
= 38,7 Prämientiere

"

9

Mit Informationsschreiben vom 15. Dezember 2005 wies die Landwirtschaftskammer Hannover den Kläger in Anlage 3 darauf hin, dass sein Antrag auf Zuteilung zusätzlicher betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve nicht habe berücksichtigt werden können. Zur Begründung führte die Landwirtschaftskammer aus:

"Der Boxenlaufstallanbau erfolgte in 2002, Rechnungen liegen vor. Der Anbau wurde als Milchviehstall gebaut und genehmigt. Die Nutzungsänderung für Bullen beinhaltet keine Investition. Die Voraussetzungen für einen Härtefall sind nicht erfüllt."

10

Mit Schreiben vom 15. Januar 2006 wandte sich der Kläger gegen die Mitteilung der Landwirtschaftskammer Hannover vom 15. Dezember 2005. Zur Begründung trug er vor:

11

Den eingereichten Unterlagen könne "eindeutig" entnommen werden, dass der Anbau am Boxenlaufstall erfolgt sei, um zusätzliche Stellplätze für die Rindermast zu schaffen. Die Landwirtschaftskammer könne sich "jederzeit" davon überzeugen, dass er die Bullen tatsächlich im Anbau halte und sich die Milchkühe in dem seit 1981 errichteten Boxenlaufstall befänden.

12

Mit Schreiben vom 6. März 2006 nahm die Beklagte zu dem Schreiben des Klägers Stellung. Darin teilte sie dem Kläger mit, dass auch nach erneuter Prüfung eine Bewilligung seines Härtefallantrags ausgeschlossen sei. Die Erweiterung des Boxenlaufstalles stelle keine Investition in zusätzliche Rindermastplätze dar, sondern betreffe den Betriebszweig der Milchviehhaltung. Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 setze indes zwingend voraus, dass durch Investitionen unmittelbar zusätzliche Produktionskapazitäten in Betriebszweigen geschaffen worden sind, für die im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 Direktzahlungen hätten gewährt werden können.

13

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers fest. In Anlage 2 des Bescheides - Übersicht zum betriebsindividuellen Betrag - wies sie dem Kläger u.a. einen die Sonderprämien für männliche Rinder erhöhenden betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve in Höhe von 0,00 EUR aus. Zur Begründung wiederholte die Beklagte den im Informationsschreiben vom 15. Dezember 2005 gemachten Hinweis zur Ablehnung des Antrags auf Zuteilung zusätzlicher betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve.

14

Daraufhin hat der Kläger am 25. April 2006 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen vom 15. Januar 2006 und führt ergänzend aus:

15

Die Annahme der Beklagten, der Anbau zum Boxenlaufstall im Jahre 2002 habe offensichtlich der Haltung von Milchvieh gedient, treffe nicht zu. Er habe den Anbau seit Fertigstellung ausschließlich zur Rindermast verwendet. Auch sei die Baugenehmigung für die Erweiterung des Boxenlaufstalles nicht auf die Haltung von Milchvieh beschränkt gewesen. Den Antrag vom 18. Juni 2005 auf Umnutzung des bisher als Milchviehstall genutzten Boxenlaufstalles, d.h. ohne den Anbau, habe er bei der Baugenehmigungsbehörde des Landkreises J. erst gestellt, nachdem er (auch) diesen Gebäudeteil teilweise mit männlichen Mastbullen besetzt hatte. Derzeit nutze er den ursprünglichen Boxenlaufstall, d.h. ohne Anbau, zur Hälfte als Milchviehstall und zur anderen Hälfte als Rindermaststall.

16

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve in Höhe von 3.635,10 Euro zu gewähren.

17

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung führt sie aus:

19

Der Kläger habe nicht zweifelsfrei im Sinne des Art. 21 VO (EG) 795/2004 nachweisen können, dass er in die Bullenmast investiert habe. Den Baugenehmigungen sei lediglich zu entnehmen, dass es sich bei dem Anbau an den Boxenlaufstall um einen Stall für Milchvieh handele.

20

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat keinen Erfolg.

22

Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

23

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die bestehenden Zahlungsansprüche des Klägers um einen zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve zu erhöhen.

24

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbeziehung von weiteren 19,67 Einheiten bei der Festsetzung seines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in die Rindermast (Erweiterung eines Boxenlaufstalles und Aufstockung des Rinderbestandes um zusätzliche 30 Stallplätze für die Rindermast bei einer Haltedauer von 18,3 Monaten).

25

Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Festsetzung seines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve sind Artikel 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 i.V.m. § 15 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie vom 26. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -).

26

Die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen in die Rindermast erfüllen nicht die Voraussetzungen, die § 15 Abs. 4a Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 b) BetrPrämDurchfV auf nationaler Ebene an die Gewährung eines erhöhten betriebsindividuellen Betrages im Fall der Investition stellen.

27

Die im Jahre 2001 begonnene Investition des Klägers in die Erweiterung des Boxenlaufstalles kann gemäß § 15 Abs. 4a Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 b) und Satz 2 BetrPrämDurchfV nicht berücksichtigt werden, weil die Geltungsdauer der für dieses Bauvorhaben erforderlichen und vom Landkreis J. am 4. November 1987 erteilten Baugenehmigung gemäß § 77 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung - NBauO - bereits erloschen war.

28

Nach § 15 Abs. 4a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV werden Investitionen nur berücksichtigt, wenn sie den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Gemäß § 15 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 b) BetrPrämDurchfV ist eine Investition nur zu berücksichtigen, wenn der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass die für die Investition vorgeschriebenen Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 erteilt oder beantragt worden sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist im Falle beantragter Genehmigungen deren Erteilung der zuständigen Stelle spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen.

29

Gemäß § 77 Satz 1 NBauO erlischt eine Baugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils drei Jahre verlängert werden, § 77 Satz 3 NBauO.

30

Im vorliegenden Fall hat der Kläger ausweislich seiner Antragsangaben, seines Investitionskonzepts und der vorgelegten Rechnungen frühestens im Sommer des Jahres 2001 mit der Erweiterung des Boxenlaufstalles begonnen. Zu diesem Zeitpunkt lag die Erteilung der Baugenehmigung bereits knapp 14 Jahre zurück. Eine (mehrfache) Fristverlängerung ist nicht erfolgt. Dem Landkreis J. ist über einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 4. November 1987 nichts bekannt (Schreiben vom 25. Oktober 2007). Der Kläger hat weder geltend gemacht noch fristgerecht bis zum 15. Mai 2006 nachgewiesen, eine derartige Fristverlängerung (mehrfach) - mit Erfolg - beantragt zu haben.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

33

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

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BESCHLUSS

35

Der Streitwert wird auf

36

2.698,99 Euro

37

(75 Prozent der hier streitigen Zahlungsansprüche in Höhe von 3.598,65 Euro - 3.635,10 Euro abzüglich 1% Kürzung für die staatliche Reserve -, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2006 - 10 OA 198/06 -) festgesetzt.

Gärtner
Fahs
Dr. Luth