Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 12.11.2007, Az.: 4 A 1013/06

Bewilligung weiterer Zahlungsansprüche im Rahmen einer einheitlichen Betriebsprämienregelung; Bestimmung der Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers nach der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung; Begriffsbestimmung der "beihilfefähigen Fläche"

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
12.11.2007
Aktenzeichen
4 A 1013/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 42903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2007:1112.4A1013.06.0A

Verfahrensgegenstand

Zahlungsansprüche

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Dauergrünlandfläche ist keine beihilfefähige Fläche nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Dauergrünland genutzt wird.

  2. 2.

    Nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 findet keine Berücksichtigung, dass der Antragsteller wegen seines Grades der Behinderung dienstunfähig und körperlich gehindert war, seine Flächen selbst zu bewirtschaften.

In der Verwaltungsrechtssache ...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
den Richter Dr. Luth sowie
die ehrenamtlichen Richter B. und C.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung weiterer Zahlungsansprüche im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung.

2

Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer die Baumschulen "D." in E.. Er ist Eigentümer der im Liegenschaftskataster als Gartenland bezeichneten Flurstücke F. und G. der H. der Gemarkung E. zu einer Größe von insgesamt 17,412 ha.

3

Am 17. Mai 2005 stellte der Kläger bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover im Landkreis I. den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie den Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Unter Ziffer 4.1 des Antragsformulars - " Normalfall " - beantragte er die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge unter Berücksichtigung aller ihm am 17. Mai 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen des als Anlage 1 beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises (GFN). Darüber hinaus erklärte er unter Ziffer 4.2, dass er im gesamten Bezugszeitraum 2000 bis 2002 Inhaber des Betriebes gewesen sei, für den er betriebsindividuelle Beträge beantragt habe. Zugleich beantragte er unter Ziffer 7. die Gewährung der Betriebsprämie 2005 gemäß VO (EG) Nr. 1782/2003 unter Aktivierung der Zahlungsansprüche für alle im GFN (Anlage 1) aufgeführten Flächen, mit Ausnahme der Flächen, die in Spalte 17 gekennzeichnet sind. Dieser Antrag enthielt den folgenden Hinweis:

"Für alle Antragsflächen muss im Zweifel ein Nutzungsrecht nachgewiesen werden können. Bei Flächen, für die erstmalig Direktzahlungen beantragt werden und die bislang nicht in der landwirtschaftlichen Nutzung waren, muss das Nutzungsrecht bei der Antragstellung nachgewiesen werden".

Unter Ziffer 7.1 legte er den Beginn des 10-Monatszeitraumes für das Antragsjahr 2005 auf den 1. September 2004 fest. Zudem gab er die Erklärung ab, dass er die Flächen, die ihm ab diesem Datum nicht mindestens 10 Monate zur Verfügung stehen, in Spalte 17 des GFN (Anlage 1) gekennzeichnet habe. Darüber hinaus wurde der Kläger - unter Ziffer 7.1 - ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen:
"Die Betriebsprämie wird nur für Flächen gewährt, die Ihnen während eines Zeitraumes von mindestens 10 Monaten zur Verfügung stehen. Den Beginn des 10-Monatszeitraums können Sie frei wählen. Er muss im Zeitraum vom 01.09.2004 bis zum 30.04.2005 liegen und gilt für alle Flächen Ihres Betriebes."

4

Der Kläger fügte seinen Anträgen ein GFN (Anlage 1) bei. Darin gab er als Flächen, für die Zahlungsansprüche aktiviert werden,

den Schlag 8 (Feldblockidentifikation: M.) zu einer Größe von0,12 ha
den Schlag 9 (N.) zu einer Größe von3,06 ha
den Schlag 10 (O.) zu einer Größe von1,90 ha
den Schlag 11 (P.) zu einer Größe von0,83 ha
den Schlag 12 (Q.) zu einer Größe von0,95 ha
den Schlag 13 (R.) zu einer Größe von0,33 ha
den Schlag 14 (S.) zu einer Größe von0,21 ha
den Schlag 15 (T.) zu einer Größe von2,68 ha
den Schlag 18 (U.) zu einer Größe von1,02 ha
den Schlag 19 (V.) zu einer Größe von0,31 ha
den Schlag 141 (W. ) zu einer Größe von0,17 ha
insgesamt eine Fläche von11,58 ha
5

an.

6

In Spalte 17 nahm der Kläger hinsichtlich dieser als Dauergrünland bezeichneten Schläge keine Kennzeichnung vor, dass ihm diese Fläche ab dem 1. März 2005 nicht mindestens 10 Monate zur Verfügung stehe.

7

Am 11. November 2005 nahmen Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Hannover eine Verwaltungskontrolle vor. Dabei stellten sie u.a. fest, dass Hinweise dafür vorliegen, dass der Antragsteller den 10-Monats-Zeitraum für einige Schläge nicht eingehalten hat und dass einige Schläge zum 17. Mai 2005 nicht beihilfefähig waren. Zur Begründung führten die Prüfer in einem Vermerk zum Prüfbericht vom 11. November 2005 dazu wörtlich aus:

"Schlag 9 - 10: Die Flächen wurden vom 01.03. bis zum 31.10.05 dem Herrn J., Landwirt aus E. zur Nutzung überlassen. Herr J. hat zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle dort 6 Rinder laufen.
Schlag 11 - 12: Die Flächen wurden als Weide genutzt. Die Nutzung erfolgte vom 01.03. bis zum 31.10.2005 durch den Landwirt K. aus E..
Schlag 14 - 141: Die Flächen wurden als Mähweiden genutzt. Die Nutzung erfolgte vom 01.03. bis zum 31.10.2005 durch den Landwirt K. aus E..
Schlag 15: Die Fläche sollte im Zeitraum 01.03. - 31.10.05 von Herrn K. genutzt werden. Die Fläche wurde bis zur VOK nicht bewirtschaftet (592 Grünland aus der Produktion genommen).

Schlag 18 - 19: Die Flächen wurden im Zeitraum 01.03. bis zum 31.10.2005 von Herrn K. als Wiesen genutzt.

In dem Zeitraum 01.03. - 31.10.2005 hat Herr L. keinen Einfluss auf die Nutzung der Flächen ausgeübt. Die Landwirte zahlten ein sogenanntes Grasgeld für die Nutzung."

8

Zur Nutzung des Schlages 8 gaben die Prüfer an: "Baumschulfläche, Aufforstung im Jahr 2002".

9

Darüber hinaus vermerkten die Prüfer in dem vom Kläger unterschriebenen Prüferbericht unter dem Punkt 4 "sonstige Bemerkungen":

10

Dem Kläger sei bis zur Vor-Ort-Kontrolle nicht bewusst gewesen, dass er die Fläche selber bewirtschaften müsse. Ihm sei bei der Antragstellung mitgeteilt worden, dass die Fläche sich lediglich in seinem Eigentum befinden müsste. Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführte flächenbezogene Kontrolle und Vermessung der Schläge ergab, dass der Schlag 13 nicht wie beantragt 0,33 ha, sondern lediglich 0,2812 ha groß ist.

11

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte die dem Kläger zustehenden Zahlungsansprüche fest. Sie wies dem Kläger in Anlage 1 - Übersicht Zahlungsansprüche - und Anlage 6 - Berechnung der Zahlungsansprüche - Zahlungsansprüche in Höhe von 39,90 Euro (Anzahl 0,4 Zahlungsansprüche - ohne OGS-Genehmigung - multipliziert mit einem Wert von 99,75 Euro pro ha) aus. In Anlage 3 des Bescheides - Flächenübersicht - setzte die Beklagte die beantragte Dauergrünlandfläche auf 11,58 ha und die Festsetzungsfläche auf 0,40 ha fest. In dem Hinweis zu Anlage 3 wies die Beklagte darauf hin, dass die Festsetzungsfläche die Fläche sei, die nach allen Kürzungen aus der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle maßgeblich für die Zuteilung der Zahlungsansprüche sei. Die Kürzungsgründe könne der Kläger der Tabelle II dieser Anlage entnehmen. In Tabelle II dieser Anlage - Einzelflächen - stufte die Beklagte die Schläge 8 bis 15, 18, 19 und 141 als Dauergrünlandflächen ein und wies die Festsetzungsfläche des Schlages 8 entsprechend der Schlaggröße laut Antrag in der Größe von 0,12 ha aus. Die Festsetzungsfläche des Schlages 13 wies sie mit einer Größe von 0,28 ha, d.h. um 0,05 ha geringer als die beantragte Schlaggröße von 0,33 ha, aus. Im Übrigen wies sie die Festsetzungsfläche der Schläge 9 bis 12, 14, 15, 18, 19 und 141 mit 0,00 ha aus. In Spalte 8 zu den beantragten Schlägen 9 bis 15, 18, 19 und 141 gab die Beklagte jeweils den Fehlercode "VWK/VOK", d.h. Flächenänderung durch Verwaltungskontrolle und/oder Vor-Ort-Kontrolle, an.

12

Daraufhin hat der Kläger am 24. April 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:

13

Ihm seien die beantragten Zahlungsansprüche (auch) für die Schläge 9 bis 15, 18, 19 und 141 zu einer Größe von weiteren 11,18 ha ungekürzt zuzubilligen. Der Umstand, dass er wegen seines unfallbedingten Grades der Behinderung von 60 Prozent seit dem 14. Mai 1987 dienstunfähig und körperlich nicht (mehr) in der Lage sei, seine Flächen selbst zu bewirtschaften, rechtfertige keine Versagung der Zahlungsansprüche. Für die Gewährung der Zahlungsansprüche sei es ausreichend, wenn er sich wegen seiner Behinderung darauf beschränke, das Grünfutter der betriebseigenen Flächen zu verkaufen und die Erwerber durch Mahd oder teilweise durch Beweidung die Schläge bewirtschaften lasse.

14

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weitere Zahlungsansprüche in Höhe von 1.115,20 Euro (11,18 ha multipliziert mit einem Basiswert Ackerland für Niedersachsen von 99,75 Euro/ha) zu gewähren.

15

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung führt sie aus:

17

Der Kläger habe die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungsansprüche nicht erfüllt, weil er die Schläge 9 bis 12, 14 ,15, 18, 19 und 141 nicht in eigener Person bewirtschaftet habe. Die Zahl der Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers bestimme sich nach der Hektarzahl seiner beihilfefähigen Fläche im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Art. 59 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 der VO (EG) Nr. 1782/2003. Nach Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung sei jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs eine "beihilfefähige Fläche", die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Sie habe im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass der Schlag 15 in dem Zeitraum vom 01. März 2005 bis zum 31. Oktober 2005 nicht landwirtschaftlich genutzt worden sei. Auch die übrigen Schläge habe der Kläger nach seinen eigenen Angaben bei der Vor-Ort-Kontrolle am 11. November 2005 und in seiner Klagebegründung nicht selbst bewirtschaftet. Danach habe er eine eigenhändige Grünfutterwerbung gesundheitsbedingt nicht leisten können. Der Kläger habe diese Schläge auch nicht durch Dritte bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung von Flächen eines Betriebes durch Dritte auf der Grundlage von Bewirtschaftungsverträgen setze begrifflich voraus, dass dem Auftraggeber ein wesentlicher Einfluss auf die Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche verbleibe. Im vorliegenden Fall habe der Kläger die Schläge an Dritte zur eigenständigen und ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Dafür spreche, dass der Kläger keine schriftlichen Vereinbarungen, insbesondere zur Haftung, zu evtl. Mehraufwendungen, zum Düngemitteleinsatz, zu Vermarktung, zu Art der Bewirtschaftung, zur Anzahl der Schnitte oder zur Besatzdichte getroffen habe und als Gegenleistung für die Nutzung der Flächen lediglich ein sogenanntes "Grasgeld" vereinbart worden sei. Das unternehmerische Risiko der Bewirtschaftung liege allein bei den Pächtern. Darüber hinaus sei der Kläger bei Antragstellung selbst davon ausgegangen, dass das Eigentumsrecht an der Fläche das entscheidende Kriterium für die Zuteilung der Zahlungsansprüche sei.

18

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage hat keinen Erfolg.

20

Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

21

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Zahlungsansprüche in Höhe von weiteren 1.115,20 Euro zu gewähren.

22

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Zahlungsansprüchen für die als Dauergrünlandfläche eingestuften Schläge 9 bis 15, 18, 19 und 141 zu einer Größe von 11,18 ha.

23

In Deutschland gilt das so genannte Kombinationsmodell nach Artikel 58 i.V.m. Artikel 59 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003. Die Zahl der Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers bestimmt sich gemäß Art. 59 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003 nach der Hektarzahl seiner gemäß Artikel 44 Abs. 2 dieser Verordnung beihilfefähigen Fläche im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung.

24

Nach Artikel 2 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 ist der Betrieb die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Mitgliedstaat befinden. Zur Produktionseinheit gehören nach Artikel 2 Buchstabe j) der VO (EG) Nr. 795/2004 die jeweiligen Flächen, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründen.

25

Der Antragsteller hat gemäß Artikel 12 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 795/2004 nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der VO (EG) Nr. 1782/2003 ist. Gemäß Artikel 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 erhält der Antragsteller eine der Hektarzahl seiner beihilfefähigen Fläche zum Zeitpunkt des Antrags entsprechende Anzahl an Zahlungsansprüchen zugeteilt.

26

Nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

27

Im vorliegenden Fall ist die von dem Kläger im GFN (Anlage 1 des am 17. Mai 2005 gestellten Antrags) angegebene Dauergrünlandfläche der Schläge 9 bis 12, 14, 15, 18, 19 und 141 (N., O., P., Q., R., S., T., U., V.) zu einer Größe von 11,13 ha nicht beihilfefähig, weil der Kläger diese Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht selbst als Dauergrünland wirtschaftlich genutzt hat. Denn die Schläge 9 bis 12, 14, 18, 19 und 141 sind ausweislich der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 11. November 2005 getroffenen und unbestrittenen Feststellungen im Zeitraum vom 1. März bis zum 31 Oktober 2005 nicht von dem Kläger, sondern von den Landwirten Herrn J. und Herrn Günther zum Zwecke der eigenen Grünfuttergewinnung eigenverantwortlich bewirtschaftet worden. Diese haben dem Kläger für die Nutzung der Schläge ein so genanntes "Grasgeld" gezahlt.

28

Der Schlag 15 wurde bis zum 11. November 2005 von niemandem bewirtschaftet.

29

Nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 kann der Umstand, dass der Kläger wegen seines unfallbedingten Grades der Behinderung von 60 Prozent seit dem 14. Mai 1987 dienstunfähig und körperlich gehindert war, seine Flächen selbst zu bewirtschaften, nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die Vorschrift sieht - im Gegensatz zu der Regelung des Abs. 3 dieser Vorschrift - Ausnahmen von dem Erfordernis, dass der Kläger die (Antrags-)Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung als Dauergrünland genutzt haben muss, nicht vor. Es besteht auch keine entsprechende Härtefallregelung.

30

Die Beklagte hat zu Recht abgelehnt, dem Kläger Zahlungsansprüche für den als Dauergrünlandfläche eingestuften Schlag 13 zu einer Größe von weiteren 0,05 ha zu gewähren.

31

Denn der Schlag 13 (R.) ist entgegen der Angabe des Klägers im Antrag vom 17. Mai 2005 nicht 0,33 ha, sondern lediglich 0,28 ha groß. Das ist das Ergebnis der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführten flächenbezogenen Vermessung des Schlags 13. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger Zahlungsansprüche für den Schlag 13 lediglich zu der tatsächlichen Größe von 0,28 ha gewährt hat.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

35

BESCHLUSS

36

Der Streitwert wird auf

37

836,40 Euro

38

(75 Prozent der hier streitigen Zahlungsansprüche in Höhe von 1.115,20 EUR, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2006 - 10 OA 198/06 -)

39

festgesetzt.

Gärtner
Fahs
Dr. Luth