Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 12.11.2007, Az.: 6 A 1179/06

Bewilligung von Zahlungsansprüchen i.R. einer einheitlichen Betriebsprämienregelung; Anspruch auf Gewährung von Zahlungsansprüchen für eine Ackerfläche nach dem Kombinationsmodell

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
12.11.2007
Aktenzeichen
6 A 1179/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 44330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2007:1112.6A1179.06.0A

Verfahrensgegenstand

Zahlungsansprüche

Redaktioneller Leitsatz

Eine Ackerfläche ist keine beihilfefähige Fläche nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Ackerland genutzt wird. Daran ändert nichts, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung unverschuldet gehindert war, die Antragsfläche als Ackerland zu nutzen.

In der Verwaltungsrechtssache ...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom
12. November 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
den Richter Dr. Luth sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung.

2

Die Klägerin betreibt in der Form der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GbR - seit dem 1. Januar 2001 in E. einen Gartenbaubetrieb. Gesellschafter der Klägerin sind die Brüder F.. Laut Präambel des Gesellschaftsvertrages vom 29. Dezember 2000 übernahmen die Brüder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den Mitunternehmeranteil an dem Gartenbaubetrieb ihrer Mutter, Frau G.. Als Einlage brachten die Brüder gemäß § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages "ihren Gartenbaubetrieb mit einer Fläche von ca. 16 ha" in die GbR ein. Zudem vereinbarten sie gemäß § 3 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages, dass die Gesellschaft "sämtliche am 01.01.2000 bestehenden Verträge sowie alle sonstigen Rechte und Pflichten aus der bisherigen GbR zwischen G. sowie Helge Harms übernimmt".

3

Die Klägerin ist Eigentümerin des H. der Gemarkung E. zu einer Größe von 14,82 ha (Teilfläche des 44,42 ha großen I.). Ihre Rechtsvorgängerin verpachtete diese Fläche seit etwa 1977 an Herrn J.. Die Klägerin sprach Herrn J. mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses wegen Verzugs der Pachtentrichtung aus und forderte ihn auf, die Fläche spätestens bis zum Ende des Jahres 2004 herauszugeben. Dieser Aufforderung kam Herr J. nicht nach.

4

Am 29. März 2005 hat die Klägerin vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - K. gegen Herrn J. Klage auf Herausgabe der 13,7280 ha großen Ackerfläche des H. der Gemarkung E., bezeichnet "Q.", erhoben.

5

Am 11. Mai 2005 stellte die Klägerin bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover im Landkreis R. in K. den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Unter Ziffer 4.1 des Antragsformulars - " Normalfall " - beantragte sie die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge unter Berücksichtigung aller ihr am 17. Mai 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen des als Anlage 1 beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises (GFN). Darüber hinaus erklärte sie unter Ziffer 4.2, dass sie im gesamten Bezugszeitraum 2000 bis 2002 Inhaber- in des Betriebes gewesen sei, für den sie betriebsindividuelle Beträge beantragt habe.

6

Zugleich beantragte sie unter Ziffer 7. die Gewährung der Betriebsprämie 2005 gemäß VO (EG) Nr. 1782/2003 unter Aktivierung der Zahlungsansprüche für alle im GFN (Anlage 1) aufgeführten Flächen, mit Ausnahme der Flächen, die in Spalte 17 gekennzeichnet sind. Dieser Antrag enthielt den folgenden Hinweis:

"Für alle Antragsflächen muss im Zweifel ein Nutzungsrecht nachgewiesen werden können. Bei Flächen, für die erstmalig Direktzahlungen beantragt werden und die bislang nicht in der landwirtschaftlichen Nutzung waren, muss das Nutzungsrecht bei der Antragstellung nachgewiesen werden".

7

Unter Ziffer 7.1 legte sie den Beginn des 10-Monatszeitraumes für das Antragsjahr 2005 auf den 1. März 2005 fest. Zudem gab sie die Erklärung ab, dass sie die Flächen, die ihr ab diesem Datum nicht mindestens 10 Monate zur Verfügung stehen, in Spalte 17 des GFN (Anlage 1) gekennzeichnet habe. Darüber hinaus wurde die Klägerin - unter Ziffer 7.1 - ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen:

"Die Betriebsprämie wird nur für Flächen gewährt, die Ihnen während eines Zeitraumes von mindestens 10 Monaten zur Verfügung stehen. Den Beginn des 10-Monatszeitraums können Sie frei wählen. Er muss im Zeitraum vom 01.09.2004 bis zum 30.04.2005 liegen und gilt für alle Flächen Ihres Betriebes."

8

Die Klägerin fügte ihren Anträgen einen GFN (Anlage 1) bei. Darin gab sie unter laufender Nummer 1 eine im Jahre 2003 als Ackerfläche bezeichnete (Teil-)Fläche des I., Schlag 1, zur Größe von 13,54 ha an. In Spalte 17 nahm die Klägerin keine Kennzeichnung vor, dass ihr diese Ackerfläche ab dem 1. März 2005 nicht mindestens 10 Monate zur Verfügung gestanden habe.

9

Mit Urteil vom 27. Juni 2005 - Geschäfts-Nr.: L. M. - hat das Amtsgericht K. Herrn J. verurteilt, die 13,7280 ha große Ackerfläche des H. der Gemarkung E., bezeichnet "Q.", an die Klägerin herauszugeben. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus:

"Die Klägerin hat den Pachtvertrag wirksam mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2004 im Hinblick auf Zahlungsverzug mit sofortiger Wirkung gekündigt, so dass der Beklagte zur Räumung verpflichtet ist."

10

Gegen diese Entscheidung hat Herr J. am 21. Juli 2005 Berufung eingelegt.

11

Mit Schreiben vom 18. August 2005 nahm die Klägerin zu der Mitteilung der Landwirtschaftskammer Hannover, dass für die von ihr beantragte Ackerfläche von 13,54 ha bereits ein Antrag auf Agrarförderung 2005 gestellt worden sei, Stellung. Darin stellte sie die Vermutung auf, dass ihr ehemaliger Pächter, Herr J., für diese Fläche ebenfalls Agrarförderung beantragt haben könnte. Zudem informierte sie die Landwirtschaftskammer darüber, dass das Amtsgericht K. ihr diese Ackerfläche "zugesprochen" und Herr J. gegen das Urteil Berufung eingelegt habe. Sie bat die Landwirtschaftkammer darum, dies bei der Antragsbearbeitung zu berücksichtigen. Zugleich bestätigte sie in der Anlage zum Anschreiben Feldblockabgleich 2005, dass ihre Angaben - wie angegeben - korrekt seien.

12

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 - Geschäfts-Nr.: O. - hat das Oberlandesgericht N. die Berufung des Herrn J. gegen das Urteil des Amtsgerichts K. vom 27. Juni 2005 zurückgewiesen.

13

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. November 2005 machte die Klägerin Herrn J. ein Vergleichsangebot und wies darauf hin, dass "für den Fall der Nichteinigung der Parteien im Hinblick auf die Prämie der entsprechende Anspruch verloren geht". Zudem führte sie aus:

"Bekanntlich haben beide Parteien einen Prämienantrag bei der LWK Hannover hinsichtlich einer Teilfläche des Feldblocks 0404250059 gestellt. Ihr Mandant war zwar in dem von ihm beantragten Zeitraum vom 01.09.04 bis 30.06.05 tatsächlicher Bewirtschafter, allerdings aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung seit Mitte Dezember 2004 in unrechtmäßiger Weise. Sämtliche Investitionen, die Ihr Mandant seitdem getätigt hat, erfolgten zumindest seit Rechtshängigkeit des Verfahrens, d.h. seit Ende März d. J. wider besseres Wissen."

14

Mit (weiterem) Schreiben vom 3. November 2005 übersandte die Klägerin der Landwirtschaftskammer Hannover die Entscheidungen des Amtsgerichts K. vom 27. Juni 2005 und des Oberlandesgerichts N. vom 17. Oktober 2005 zur Kenntnis und führte erläuternd aus:

15

Den Entscheidungsgründen des Urteils vom 27. Juni 2005 sei zu entnehmen, dass Herr J. seit Mitte Dezember 2004 zur Räumung der Antragsflächen verpflichtet gewesen sei.

16

Am 22. November 2005 legte die Landwirtschaftskammer Hannover folgenden Vermerk an:

"Die landwirtschaftliche Nutzung des T.ist sowohl von der P. als auch von Herrn S. im Rahmen der Agrarförderung als Prämienfläche beantragt worden. Nach dem Gerichtsurteil vom 17.Oktober 2005 ist Herrn S. rechtmäßig die Pachtsache zum 16.12.2004 gekündigt worden. Demnach hätte Herr S. die Fläche nicht in seinem Antrag aufführen dürfen, da er hierüber kein Nutzungsrecht nachweisen kann; wohl hat dieser jedoch bis zum 17. Mai 2005 auf den Flächen gewirtschaftet. Unabhängig von der Tatsache, dass Herr S. auf den Flächen verblieben ist, gehen m. E. die ZA an die P.. Allerdings können diese für das 2005 nicht aktiviert werden, da der 10-Monatszeitraum nicht eingehalten werden kann."

17

In einem Vermerk vom 26. November 2005 stellte die Landwirtschaftskammer Hannover fest:

18

Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen setze tatbestandlich voraus, dass die im Sammelantrag angegebene Fläche im Kalenderjahr 2005 tatsächlich als Grünland oder Ackerland - während der ortsüblichen Vegetationsperiode - bewirtschaftet worden sei. Ferner müsse der im Antrag festgelegte 10-Monatszeitraum eingehalten werden. Diese Anforderungen habe die Klägerin nicht erfüllt, weil Herr J. die streitgegenständliche Fläche bewirtschaftet habe. Die Angabe der Klägerin in ihrem Antrag vom 11. Mai 2005, die Fläche seit dem 1. März 2005 bewirtschaftet zu haben, treffe daher nicht zu. Auch Herrn S. stünden keine Zahlungsansprüche zu. Er habe die Fläche zwar bewirtschaftet, doch sei er aufgrund der rechtswirksamen Kündigung seines Pachtverhältnisses zum 31. Dezember 2004 dazu nicht befugt gewesen.

19

Ausweislich eines Vermerks vom 29. November 2005 hat die Landwirtschaftskammer Hannover mit dem Nds. Landwirtschaftsministerium erörtert, ob Zahlungsansprüche - in Einzelfällen - allein aufgrund des Rechts, die Antragsfläche bewirtschaften zu können, zugewiesen werden könnten, sofern die Antragsteller an der tatsächlichen Bewirtschaftung der Antragsflächen unverschuldet gehindert worden sind.

20

Die Klägerin teilte der Landwirtschaftskammer Hannover mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 mit, dass sie Herrn J. vergleichsweise vorgeschlagen habe, ihm die Prämie für das Wirtschaftsjahr 2005 zuzubilligen, wenn er sich im Gegenzug verpflichte, ihr die entsprechenden Ansprüche ab Beginn des Wirtschaftsjahres 2005/2006 zu übertragen.

21

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte in Anlage 1 - Übersicht Zahlungsansprüche - und Anlage 6 - Berechnung der Zahlungsansprüche - Zahlungsansprüche in Höhe von 0,00 Euro fest. In Anlage 3 des Bescheides - Flächenübersicht - setzte die Beklagte die beantragte (Acker-)fläche auf 13,54 ha und die Festsetzungsfläche auf 0,00 ha fest. In Anlage 3 wies die Beklagte darauf hin, dass die Festsetzungsfläche die Fläche sei, die nach allen Kürzungen aus der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle maßgeblich für die Zuteilung der Zahlungsansprüche sei. Die Kürzungsgründe können die Klägerin der Tabelle II dieser Anlage entnehmen. In Tabelle II dieser Anlage - Einzelflächen - gab die Beklagte in Spalte 8 zur beantragten (Teil-)fläche des T. den Fehlercode "VWK/VOK", d.h. Flächenänderung durch Verwaltungskontrolle und/oder Vor-Ort-Kontrolle, an.

22

Daraufhin hat die Klägerin am 8. Mai 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:

23

Ihr sei die beantragte Agrarförderung 2005 für die Ackerfläche des H. der Gemarkung E. zur Größe von 13,54 ha zuzubilligen. Sie habe diese Fläche bloß deshalb bis Mitte des Jahres 2005 nicht bewirtschaften können, weil Herr J. ihr diese rechtswidrig vorenthalten habe. Herr J. habe diese Fläche trotz ordnungsgemäßer Kündigung des Pachtverhältnisses zum Ende des Jahres 2004 und rechtskräftiger Verurteilung durch das Amtsgericht K. am 27. Juni 2005 nicht zu einem früheren Zeitpunkt an sie herausgegeben. Vielmehr habe er seinerseits einen Antrag auf Gewährung von Zahlungsansprüchen für diese Flächen gestellt. Der Beklagten seien diese Umstände bekannt gewesen.

24

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Zahlungsansprüche in Höhe von 3.454,32 Euro (13,54 ha multipliziert mit einem Basiswert Ackerland für Niedersachsen von 255,12 Euro/ha) zu gewähren.

25

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

26

Zur Begründung führt sie aus:

27

Ihr sei der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und Herrn J. erstmalig im Rahmen des Feldblockabgleichs am 20. August 2005 bekannt geworden. Da das Amtsgericht K. Herrn J. mit Urteil vom 27. Juni 2005 verurteilt habe, die streitgegenständliche Fläche an die Klägerin herauszugeben, stehe fest, dass die Klägerin ihre Fläche frühestens nach dem 27. Juni 2005 habe bewirtschaften können. Aus diesem Grund habe die Klägerin die Anforderungen gemäß Art. 59 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 nicht erfüllt, weil ihr die Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zur Verfügung gestanden habe.

28

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage hat keinen Erfolg.

30

Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

31

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Zahlungsansprüche in Höhe von 3.454,32 Euro zu gewähren.

32

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Zahlungsansprüchen für die Ackerfläche des H. der Gemarkung E. zur Größe von 13,54 ha.

33

In Deutschland gilt das so genannte Kombinationsmodell nach Artikel 58 i.V.m. Artikel 59 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003. Die Zahl der Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers bestimmt sich gemäß Art. 59 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003 nach der Hektarzahl seiner gemäß Artikel 44 Abs. 2 dieser Verordnung beihilfefähigen Fläche im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung. Nach Artikel 2 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 ist der Betrieb die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Mitgliedstaat befinden. Zur Produktionseinheit gehören nach Artikel 2 Buchstabe j) der VO (EG) Nr. 795/2004 die jeweiligen Flächen, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründen.

34

Der Antragsteller hat gemäß Artikel 12 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 795/2004 nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der VO (EG) Nr. 1782/2003 ist. Gemäß Artikel 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 erhält der Antragsteller eine der Hektarzahl seiner beihilfefähigen Fläche zum Zeitpunkt des Antrags entsprechende Anzahl an Zahlungsansprüchen zugeteilt.

35

Nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

36

Im vorliegenden Fall ist die von der Klägerin im GFN zum Antrag vom 11. Mai 2005 angegebene Ackerfläche des H. der Gemarkung E. zur Größe von 13,54 ha nicht beihilfefähig, weil der Betrieb der Klägerin diese Fläche - was unstreitig ist - nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung als Ackerland genutzt hat.

37

Die Klägerin hat die Ackerfläche des H. der Gemarkung E. zur Größe von 13,54 ha zum Zeitpunkt der Antragstellung - 11. Mai 2005 - nicht als Ackerland genutzt. Denn der Pächter dieser Fläche, Herr J., hatte sich trotz außerordentlicher fristloser Kündigung des Pachtverhältnisses zum Ende des Jahres 2004 geweigert, die Ackerfläche an die Klägerin herauszugeben. Das war der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung auch bekannt, weil sie gegen Herrn S. bereits am 29. März 2005 vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - K. Klage auf Herausgabe der 13,7280 ha großen Ackerfläche des H. der Gemarkung E. erhoben hat.

38

Nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 kann der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung unverschuldet gehindert worden ist, ihre Antragsfläche als Ackerland zu nutzen, nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Die Vorschrift sieht - im Gegensatz zu der Regelung des Abs. 3 dieser Vorschrift - Ausnahmen von dem Erfordernis, dass die Klägerin die (Antrags-)Fläche als Ackerland genutzt haben muss, nicht vor. Es besteht auch keine entsprechende Härtefallregelung.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

42

Der Streitwert wird auf

43

2.590,74 Euro

44

(75 Prozent der hier streitigen Zahlungsansprüche in Höhe von 3.454,32 EUR, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2006 - 10 OA 198/06 -) festgesetzt.

Gärtner
Fahs
Dr. Luth