Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 29.11.2007, Az.: 6 A 1126/06

betriebsindividueller Betrag; Betriebsinhaber; Betriebsprämienregelung; BIB; Direktzahlung; Eigentum; Erbfolge; Erzeuger; Hof; Hofübergabe; Referenzzeitraum; Rinderhaltungsbetrieb; Sonderprämie; vorweggenommene Erbfolge; Zahlungsanspruch; Übergabevertrag

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
29.11.2007
Aktenzeichen
6 A 1126/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger begehrt einen höheren betriebsindividuellen Betrag (BIB) und eine entsprechende Erhöhung der festgesetzten Zahlungsansprüche im Rahmen der neuen Betriebsprämienregelung 2005.

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Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in F. Der Hof stand bis Mitte 2000 im Eigentum der Mutter des Klägers. Als Betriebsinhaber trat der Vater des Klägers auf. Dieser stellte auch die Rinderprämienanträge für die im 1. Halbjahr 2000 vermarkteten männlichen Rinder. Das Finanzamt führte beide Eltern ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 1998 als Mitunternehmer (jeweils mit einer Verteilungsquote von 1/2).

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Mit notariellem Hofübergabe- und Altenteilervertrag nebst Auflassung vom 15. Juni 2000 übertrug die Mutter des Klägers den landwirtschaftlichen Grundbesitz zur Gesamtgröße von 63,7599 ha, einen Hof im Sinne der Höfeordnung, unter ausdrücklicher Zustimmung ihres Ehemannes mit Wirkung vom 30. Juni 2000 um 24.00 Uhr an den Kläger. Der Vater des Klägers verzichtete auf Ansprüche aus § 12 der Höfeordnung und eingeschränkt aus § 13 der Höfeordnung (§ 7 des Vertrages). Als Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes verpflichtete sich der Kläger, seinen Eltern als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB vom Tage der Übergabe an ein lebenslängliches Altenteil zu gewähren (§ 4 des Vertrages).

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Am 7. April 2005 stellten der Kläger und sein Vater bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover in G einen Antrag auf Überlassung der betriebsindividuellen Beträge (BIB)/Einheiten gemäß Art. 33 der VO (EG) Nr. 1782/2003 (Betriebsveränderungen). Der Vater des Klägers erklärte, er besitze laut Mitteilungsschreiben der Landwirtschaftskammer Hannover vom 11. Januar 2005 die gemäß der Anlage aufgeführten BIB/Einheiten - nämlich 13,0 Einheiten Sonderprämie für männliche Rinder (mit einem Prämiensatz von 210,00 Euro), insgesamt 2.730,00 Euro; Gesamtsumme seines zuteilungsfähigen BIB: 910,00 Euro -. Der Kläger erklärte, er habe gemäß der Anlage die Korrektur der laut Mitteilungsschreiben der Landwirtschaftskammer Hannover vom 11. Januar 2005 ermittelten BIB/Einheiten beantragt. Der Kläger und sein Vater beantragten gemeinsam die Übertragung der dem Vater mitgeteilten BIB/Einheiten aufgrund vorweggenommener Erbfolge (Hofübergabe mit Wirkung vom 1. Juli 2000), und zwar ohne Teilung der BIB/Einheiten.

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Am 14. April 2005 reichte der Kläger den Vordruck A (Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge) gemäß Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004 bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover in G ein: Er habe zwischen dem 1. Januar 2000 und 17. Mai 2005 von einem Betriebsinhaber mit Wirkung vom 1. Juli 2000 einen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (s. Hofübergabevertrag) erhalten. Er beantrage die Berechnung und Zuweisung der entsprechenden BIB. Die Mitteilung über den BIB des Erblassers liege bereits vor.

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Ebenfalls am 14. April 2005 beantragte der Kläger die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und stellte den Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Dabei beantragte er unter Ziffer 4.5 die Zuweisung von BIB gemäß Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004 wegen Vererbung oder vorweggenommener Erbfolge im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 17. Mai 2005.

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Mit Anwaltschreiben vom 18. Januar 2006 bat der Vater des Klägers die Beklagte, die mit Wirkung vom 1. Januar 2006 an die Stelle der Landwirtschaftskammer Hannover getreten ist, darum, den im BIB-Informationsschreiben vom 15. Dezember 2005 für ihn ausgewiesenen BIB für die im 1. Halbjahr 2000 vermarkteten männlichen Rinder in Höhe von 910,00 Euro zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, und machte geltend: Er sei nach außen immer als Eigentümer und Betriebsinhaber in Erscheinung getreten, während im Innenverhältnis und rein rechtlich seine Ehefrau Eigentümerin des landwirtschaftlichen Grundbesitzes gewesen sei. So seien beispielsweise alle Genossenschaftsanteile auf seinen Namen und nicht auf den seiner Ehefrau ausgestellt gewesen. Auch diese Anteile seien dem Kläger mit der Hofübergabe übertragen worden. Er müsse so gestellt werden, als sei er mit seiner Ehefrau Betriebsinhaber gewesen, damit die BIB/Einheiten ab 1. Juli 2000 auf seinen Sohn übergeben könnten. Rein faktisch hätten er und seine Ehefrau den Hof gemeinsam geführt.

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Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 erwiderte die Beklagte:

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Der Vater des Klägers habe lediglich im Jahr 2000 13 Einheiten Sonderprämie für

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männliche Rinder (2.730,00 Euro) erwirtschaftet. Da sich gemäß Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 der zuteilungsfähige BIB aus dem Durchschnitt der drei Referenzjahre (2000, 2001 und 2002) berechne, verbleibe ein BIB von 910,00 Euro für den Vater des Klägers. Dieser hätte den BIB mit dem Sammelantrag 2005 aktivieren können. In diesem Fall wären ihm die Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Der Überlassungsantrag bzw. der Vordruck A sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Vater des Klägers nicht der Eigentümer des Betriebes gewesen sei. Gemäß Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 könnten Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebes durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, dem im Bezugszeitraum nach Art. 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt worden sei. Der Mutter des Klägers, der Erblasserin, sei aber im Bezugszeitraum keine Direktzahlung gewährt worden. Auch wenn der Vater des Klägers nach außen hin als Betriebseigentümer in Erscheinung getreten sei, sei doch rein rechtlich seine Ehefrau die Betriebseigentümerin und Erblasserin gewesen. Grundsätzlich könnten nur Betriebseigentümer BIB überlassen. Daher könne der Vater des Klägers seine BIB nicht seinem Sohn überlassen.

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Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte für den Kläger Zahlungsansprüche fest, und zwar 63,54 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 380,35 Euro/ha für Ackerland, 53,30 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 224,98 Euro/ha für Dauergrünland, 0,25 normale Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung mit einem Wert von 380,35 Euro/ha und 5,06 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha. Dabei legte die Beklagte einen BIB von insgesamt 14.811,84 Euro zugrunde. Hierbei berücksichtigte sie für das Jahr 2000 lediglich die vom Kläger im 2. Halbjahr vermarkteten männlichen Rinder, hingegen nicht die von seinem Vater im 1. Halbjahr vermarkteten Tiere.

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Daraufhin hat der Kläger am 4. Mai 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Berücksichtigung der von seinem Vater im 1. Halbjahr 2006 vermarkteten Rinder bei der Ermittlung des BIB begehrt.

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Zur Begründung macht er geltend:

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Seine Eltern seien beide Betriebsinhaber im Sinne von Art. 2 a) VO (EG) Nr. 1782/2003 gewesen. Seine Mutter sei Eigentümerin der landwirtschaftlichen Flächen gewesen. Der ursprüngliche Hof habe aus ihrer Familie gestammt, in die sein Vater eingeheiratet habe. Während der Bewirtschaftung des Hofes durch die Eltern seien erhebliche Ländereien dazugekauft und aus dem gemeinsamen Vermögen der Eltern bezahlt worden. Die erworbenen Ländereien seien auf dem Grundbuchblatt des Hofes als Eigentum seiner Mutter eingetragen worden, um eine einheitliche Eigentümerzuordnung zu haben und den gesamten landwirtschaftlichen Besitz zu gegebener Zeit unkompliziert auf den Kläger übertragen zu können. Nach außen hin habe sein Vater den landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet. Er sei Mitglied verschiedener Genossenschaften gewesen. Er habe auch die in dem Zeitraum von 1993 bis zum 30. Juni 2000 beantragten Prämien erhalten. Er sei nach außen hin als Betriebsinhaber aufgetreten, wie es seinem Selbstverständnis als selbständiger Landwirt entsprochen habe. So habe er beispielsweise sämtliche Futtermittel, Treibstoffe, landwirtschaftliche Geräte, Saatgut etc. im eigenen Namen erworben. Wenn auch die Eltern des Klägers nach außen hin nicht als Gesellschaft aufgetreten seien, so habe doch jedenfalls im Innenverhältnis eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestanden. Seine Mutter habe den ihr gehörenden Grundbesitz dem von seinem Vater bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung gestellt. Dafür habe dieser seine Arbeitskraft und die erzielten Gewinne wiederum in den Betrieb investiert. Ab etwa 1980 bis zum Jahr 2000 sei der ursprüngliche, nur etwa 10 ha große Hof durch Landkäufe von ca. 60 ha erheblich vergrößert worden. Die Eltern des Klägers hätten ein gemeinsames Konto gehabt, das als Betriebskonto genutzt worden sei. Zum 1. Juli 2000 sei dieses Konto auf den Sohn umgeschrieben worden. Die Eltern des Klägers seien auch steuerlich vom Finanzamt als Mitunternehmer geführt worden. Ausweislich des Steuerbescheides für 1998 seien die in der Landwirtschaft erzielten Gewinne zu gleichen Teilen beiden Eheleuten zugerechnet worden. Die Eltern des Klägers hätten im Innenverhältnis eine Gesellschaft zur Erzielung von Gewinnen durch landwirtschaftliche Produktion betrieben. Nach Art. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise entscheidend. Betriebsinhaber könnten auch mehrere natürliche Personen sein. Es komme nur darauf an, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Betrieb sei die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten. Nicht entscheidend sei, wer Grundeigentümer sei. Da seine Eltern den Betrieb gemeinschaftlich geführt hätten, seien sie beide als Betriebsinhaber anzusehen. Da der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb von beiden Elternteilen übernommen habe, reiche es aus, dass sein Vater im Referenzzeitraum eine Direktzahlung bezogen habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zahlungsansprüche des Klägers - unter Zugrundelegung eines BIB von 15.721,84 Euro (abzüglich 1 % Kürzung für die nationale Reserve) - um insgesamt 910,00 Euro (abzüglich 1 % Kürzung für die nationale Reserve) zu erhöhen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erwidert:

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Gemäß Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003 müsse der aktuelle Betriebsinhaber den Betrieb vom vorherigen Betriebsinhaber geerbt haben, um die BIB-Einheiten übernehmen zu können. Vererben könne lediglich der Eigentümer des Hofes. Ausschlaggebend sei der Hofübergabevertrag vom 15. Juni 2000. Alleinige Übergeberin sei danach die Mutter des Klägers als Eigentümerin des im Grundbuch eingetragenen Hofes. Es sei unerheblich, ob beide Elternteile zusammen den Betrieb bewirtschaftet hätten, da lediglich der Vater des Klägers namentlich für Gewinn und Verlust des Betriebs verantwortlich gewesen sei. Wenn man mit dem Kläger von einer Ehegatten-GbR ausginge, wären die Anträge von einem falschen Erzeuger - nämlich von dem Vater des Klägers als Einzelunternehmer - gestellt worden. Nach dem Urteil des VG Oldenburg vom 6. Juni 2000 - 12 A 235/99 - könnten GbR und Einzelunternehmen nicht gleichgestellt werden. Weiterhin seien Kriterien für das Vorliegen eines rechtlich selbständigen Betriebs die selbständige Bewirtschaftung durch ein nach außen gerichtetes Auftreten (z.B. durch Anzeige der Umstrukturierung bei den zuständigen Behörden und Institutionen). Daran fehle es hier. Die Ehegatten-GbR sei weder bei der Landwirtschaftskammer noch bei anderen Behörden nach außen hin in Erscheinung getreten. Vielmehr sei nach eigenen Angaben des Klägers immer nur dessen Vater allein als Versicherungsnehmer und Mitglied gemeldet gewesen. Damit könne auch nicht von einer GbR als Erzeugerin ausgegangen werden.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

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Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages um 900,90 € (910,00 Euro abzüglich 1 % Kürzung für die nationale Reserve) und auf eine entsprechende Erhöhung seiner Zahlungsansprüche zu.

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Gemäß Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 S. 1 ff vom 21. Oktober 2003) - mit späteren Änderungen - können Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe die neu geschaffene Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum nach Art. 38 - das sind die Jahre 2000 bis 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde (Buchstabe a) oder sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte (Buchstabe b), oder sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder Übertragung erhalten haben.

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Gemäß Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30. April 2004) - mit späteren Änderungen - beantragt in Fällen gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 1782/2003 der Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Betriebsteil erhalten hat, in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil. Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrages und der Hektarzahl der geerbten Produktionseinheiten festgestellt. Verfügt ein Betriebsinhaber gemäß Abs. 1 bereits über Zahlungsansprüche, so werden nach Abs. 3 Anzahl und Wert dieser Zahlungsansprüche auf Basis der Summe der Referenzbeträge bzw. der Summe der Hektarzahl des ursprünglichen Betriebs und der geerbten Produktionseinheiten ermittelt.

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Hiernach hat der Kläger Anspruch darauf, dass bei der Ermittlung seines betriebsindividuellen Betrages auch die 13 Einheiten Sonderprämie für männliche Rinder, die sein Vater im 1. Halbjahr 2000 vermarktet hat, im Umfange von 900,90 € (910,00 Euro abzüglich 1 % Kürzung für die nationale Reserve) berücksichtigt werden. Denn der Kläger hat den Betrieb zum 1. Juli 2000 durch vorweggenommene Erbfolge im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1782/2003 von einem Betriebsinhaber, seinem Vater, erhalten, dem im Bezugszeitraum - nämlich im 1. Halbjahr 2000 - eine Sonderprämie für männliche Rinder - und damit eine Direktzahlung gemäß Anhang VI - gewährt wurde.

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Der Vater des Klägers war bis zum 30. Juni 2000 Betriebsinhaber (und damit auch antragsberechtigter Erzeuger im Sinne des Art. 3 a) VO (EG) Nr. 1254/1999). Zwar stand der Betrieb, ein Hof im Sinne der Höfeordnung, im Eigentum seiner Ehefrau. Der Vater des Klägers bewirtschaftete den Hof jedoch und übte eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus. Er war Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Rinderhaltungsbetriebs im Sinne von Art. 3 a VO (EG) Nr. 1254/1999. Der Vater des Klägers erfüllte i.S.v. 33 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1782/2003 die Bedingungen nach Buchstabe a). Denn ihm wurde im 1. Halbjahr 2000 - und damit im Bezugszeitraum nach Art. 38 (2000 bis 2002) - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung, nämlich eine Sonderprämie für männliche Rinder, gewährt.

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Auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1782/2003 liegen vor.

29

Der Kläger hat den Betrieb durch vorweggenommene Erbfolge, nämlich durch den Hofübergabe- und Altenteilervertrag nebst Auflassung vom 15. Juni 2000, erhalten. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Übergabevertrag im Sinne von § 17 der Höfeordnung. Darin ist der Hof im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge an den Kläger, einen hoferbenberechtigten Abkömmling, übergeben worden. Zwar ist die Übergabe durch die Mutter des Klägers als Eigentümerin erfolgt. Der Kläger hat den Betrieb jedoch durch diesen Vertrag mit Wirkung vom 1. Juli 2000 im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1782/2003 von dem bisherigen Betriebsinhaber, seinem Vater, erhalten, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte. Sein Vater hat den Betrieb bis zum 30. Juni 2000 bewirtschaftet. Er hat als Vertragsschließender an dem Hofübergabe- und Altenteilervertrag mitgewirkt. Er hat der Übergabe des Hofes an den Kläger ausdrücklich zugestimmt (§§ 1 Abs. 3, 7 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages) und auf Ansprüche aus § 12 der Höfeordnung und eingeschränkt aus § 13 der Höfeordnung verzichtet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages). In § 5 des Vertrages haben alle Erschienenen, also auch der Vater des Klägers, die Auflassung erklärt. Als Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes hat sich der Kläger in § 4 des Vertrages verpflichtet, seinen Eltern, also nicht nur seiner Mutter, sondern auch seinem Vater, als Gesamtberechtigten gemäß § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Tage der Übergabe an ein lebenslängliches Altenteil zu gewähren. Mithin hat der Kläger den Betrieb durch vorweggenommene Erbfolge nicht nur von seiner Mutter als Eigentümerin, sondern auch von seinem Vater, dem bisherigen Betriebsinhaber i. S. v. Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1782/2003, erhalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.