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§ 22 NHZVO - Quoten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Von der Zulassungszahl eines Studiengangs werden vorab folgende Sonderquoten gebildet:

  1. 1.

    5 Prozent für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen mit einem anerkannten ausländischen Vorbildungsnachweis, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Deutschen gleichgestellt sind (Ausländerquote),

  2. 2.

    2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote),

  3. 3.

    3 Prozent für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote),

  4. 4.

    bis zu 10 Prozent für Zugangsberechtigte aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation (Berufsqualifiziertenquote), wobei diese Sonderquote entsprechend dem Anteil der Angehörigen der in § 18 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Bewerbergruppe an der Gesamtzahl aller Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang zu bilden ist.

2Bei Bedarf ist mindestens ein Studienplatz für die Härtequote auszuweisen; Gleiches gilt für die anderen Sonderquoten jeweils dann, wenn die Zulassungszahl 20 erreicht wird. 3Die Hochschule kann diese Sonderquoten in Ausnahmefällen ändern, ohne deren Gesamthöhe zu überschreiten.

(2) Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Studienplätze beträgt 75 bis 90 Prozent der Zahl der nach Abzug der Sonderquoten nach Absatz 1 verbleibenden Studienplätze (§ 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 NHZG).

(3) Die verbleibenden Studienplätze werden nach Wartezeit vergeben (§ 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 NHZG).