Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 07.07.1999, Az.: 2 U 93/99

Fünfjährige Verjährungsfrist bei einem Kaufvertrag über ein selbst zu montierendes Holzblockhaus

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
07.07.1999
Aktenzeichen
2 U 93/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0707.2U93.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 11.03.1999 - AZ: 2 O 985/98

Fundstellen

  • IBR 2000, 70
  • OLGReport Gerichtsort 1999, 352-353

Amtlicher Leitsatz

Keine fünfjährige Verjährungsfrist bei Kaufvertrag über selbst zu montierendes Holzblockhaus mit Montageanleitung.

Gründe

1

Das Landgericht hat es dahinstehen lassen, ob die vom Kläger bei der Beklagten für 5.490,00 DM gekaufte Holzhütte "Blockbohlenhaus S" bereits bei Übergabe mangelhaft war. Es hat etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers gemäß § 477 Abs. 1 BGB für verjährt erachtet und die Verjährungseinrede der Beklagten darum durchgreifen lassen.

2

Die Berufung nimmt die maßgeblichen Daten und den vom Landgericht zu Grunde gelegten Zeitablauf nicht in Abrede; sie meint vielmehr, es gelte gemäß § 638 BGB die fünfjährige Frist für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Bauwerken. Das ist unzutreffend. Der Kläger hat bei der Beklagten Holz für eine Holzhütte gekauft, das er mittels eines Anhängers abtransportiert und anschließend selbst montiert hat, ferner Anstrichmittel und verschiedene Baumaterialien wie Isolierpappe, Latten, Hartschaum, Schrauben, Trennscheiben, Dachziegel und Regenrinnen. Bei all diesen Dingen handelte es sich um bewegliche Sachen. Eine Herstellungsverpflichtung (§ 651 BGB) hat die Beklagte nicht übernommen, und im demnach wie regelmäßig bei Fertighausverträgen ohne Errichtungsverpflichtung allein zu Grunde zulegenden Kaufrecht (BGHZ 87, 112, 116 [BGH 10.03.1983 - VII ZR 302/82]; BGH NJW 1983, 1489, 1490) [BGH 10.03.1983 - VII ZR 302/82] ist für eine entsprechende Anwendung der im Werkvertragsrecht in § 638 BGB getroffenen Regelung für die Anspruchsverjährung "bei Bauwerken" kein Anknüpfungspunkt ersichtlich (BGHZ 87, 88, 90 [BGH 07.03.1983 - VIII ZR 331/81]/91).

3

Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht die vom Kläger zitierte Entscheidung BGH NJW 1968, 1087, da dort ein dem vorliegenden vergleichbarer Sachverhalt nicht gegeben war. In jenem Fall, den der BGH später selbst als "Sonderfall" eingeordnet hat (BGH NJW 1983, 1489, 1490) [BGH 10.03.1983 - VII ZR 302/82], ging es um einen Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) über nicht vertretbare Sachen verbunden mit rein werkvertraglichen Leistungen (Statik und Verlegungsplan). Vereinbart war die Lieferung von Zwischendecken als Fertigteile. Der Unternehmer hatte sie nach dem ihm vorgelegten Bauplan und auf Grund einer von ihm anzufertigenden statischen Berechnung herzustellen. Ferner hatte er für den bauseitigen Einbau der Decken einen Verlegeplan zu liefern. Der BGH hat die neben der Herstellung und Lieferung der Fertigteile vom Unternehmer übernommenen weiteren Leistungen als so wesentlich angesehen, dass sie - von der Gesamtschau aus gesehen - dem Vertrag ihr wesentliches Gepräge gegeben hätten; denn ohne sie, so hat er ausgeführt, habe eine ordnungsgemäße Anfertigung und Lieferung der Bauteile und ihr fehlerfreier Einbau in das Bauwerk nicht gewährleistet werden können. Von alledem kann hier nicht die Rede sein; es handelte sich lediglich um den Kauf des Materials für eine vom Kläger selbst aufzustellende und auszubauende Holzhütte und nicht um die mit rein werkvertraglichen Leistungen verbundene Herstellung und Lieferung eines wesentlichen Bauteils, ohne das das übrige Bauwerk nicht ordnungsgemäß zu errichten war. Dass die Beklagte dem Kläger zusammen mit den Fertigteilen auch eine - formularmäßige - Aufbauanleitung zur Verfügung gestellt hat, genügt noch nicht für eine abweichende Bewertung.