Landgericht Aurich
Urt. v. 11.03.1999, Az.: 2 O 985/98

Zurückweisung der Berufung des Klägers

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
11.03.1999
Aktenzeichen
2 O 985/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 40640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Oldenburg - 07.07.1999 - AZ: 2 U 93/99

In dem Rechtsstreit
des Herrn H. G., P.weg, G.,
Klägers,
- Prozeßbevolhnächtigte: Rechtsanw. W., H. -
gegen
die Fa. XY-.baumarkt GmbH, vertr. d.d. Geschf. C.-F. S.P., H.str., H.,
Beklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanw. S., A. -
-Streithelferin: Fa. A & B .vertrieb GmbH, ve1ir. d.d. Geeschf. G. W., W. H. und A. S., H.Str., W.-
-Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanw. A. & Partner, A.-
wegen: Anspruch aus Kaufveiirag
hat die 2. Zivilkammer des Landgeric1ts Aurich auf die mündliche Verhandlung vom 4.2.1999 durch den Richter am Landgericht Dr. H. als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten und der Streithelferm gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.500,-DM abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert: 15.783,42 DM (5.490,-DM + 10.293,42 DM)

Tatbestand

Der Kläger erwarb am 20.6.1997 Baumaterial für eine Holzhütte bei der Beklagten zum Kaufpreis von 5.490,-DM. Einige Zeit später, nach dem Aufbau der Hütte, stellte er fest, daß sich dunkle Flecken auf dem Holz bilden. Im April 1998 rügte er dies gegenüber der Beklagten. Unter dem 16.4.1998 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben an ihren Holzlieferanten vom gleichen Tag zur Kemitnisnahme, worin sie diesen, die Streithelferin, bat, einen Besichtigungstermin mit dem Kläger zu vereinbaren. Am 2.9.1998 untersuchten Mitarbeiter der Streithelferin die Holzhütte des Klägers. Dabei kamen sie zu dem Schluß, daß die Fleckenbildung nicht auf eine fehlerhafte Qualität des gelieferten Holzes zurückzuführen sei.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückgängigmachung des Kaufvertrages mit der Beklagten und Erstattung der Aufwendungen, die ihm bei dem Transport des Holzes und beim Aufbau der Hütte entstanden sind. Der Kläger trägt vor, das von der Beklagten erworbene Holz sei bereits bei Übergabe von einem Pilz befallen gewesen. Seine Gewährleistungsrechte seien nicht verjährt, weil die Beklagte mit Schreiben vom 16.4.1998 auf die Erhebung der Verjähnmgseinrede verzichtet habe. Zudem verstoße die Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte deutlich gemacht habe, sich im Falle einer Verurteilung an ihren Lieferanten halten zu wollen.

Neben der Rückzahlung des Kaufpreises verlange er die Erstattung der Kosten in Höhe von insgesamt 10.293,42 DM, die ihm für den Transport des Holzes und den Aufbau der Hütte entstanden seien. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift vom 22.9.1998 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.490,-DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.6.1997, Zug um Zug gegen Rückgabe des Blockbohlenhauses "Schwarzwald" sowie weitere 10.293,42 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjähnmg und behauptet, die Flecken hätten sich nur deshalb gebildet, weil der Kläger die Holzbohlen zwar umfassend mit einer Gnmdiemng behandelt, anschließend aber eine erforderliche Lasur zum Schutz des Holzes nicht aufgebracht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des S ach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Streithelferin der Beklagten ist dem Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 4.2.1999 beigetreten. Mit einem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 5.2.1999 hat der Kläger beantragt, die Nebenintervention zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten die Rückgängigmachung des Kaufvertrages und die Erstattung seiner Aufwendungen nicht verlangen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 5.490,-DM und 10.293,42 DM gemäß den §§ 459, 462, 467 BGB nicht zu.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das von dem Kläger bei der Beklagten erworbene Holz zur Errichtung eines Blockbohlenhauses "Schwarzwald" bereits bei der Übergabe mit einem Fehler - etwa einem Pilzbefall - behaftet gewesen ist. Denn etwaige Gewährleistungsrechte des Klägers gegen die Beklagte sind gemäß § 477 Abs. l BGB verjährt.

Gemäß § 477 Abs. l BGB verjähren die Gewäluleistungsrechte des Käufers bei dem Erwerb beweglicher Sachen in 6 Monaten von der Ablieferung. Diese Regelung findet auch Anwendung, wenn es - wie hier - um den Kauf von Baumaterialien geht (Soergel-Huber, BGB, 12.A., § 477 Rdnr. 22).

Unstreitig hat der Kläger das Holz am 20.6.1997 bei der Beklagten erworben; an diesem Tag hat auch die Übergabe des Holzes stattgefunden. Mithin sind die Gewährleistungsrechte des Klägers gegen die Beklagte am 20.12.1997 verjährt gewesen, so daß die Erhebung der Klage im September 1998 die Veijährungsfhst nicht mehr rechtzeitig gemäß § 209 Abs. l BGB unterbrochen hat.

Eine rechtzeitige Hemmung oder Unterbrechung der Verjähmngsfrist wegen der Besichtigung des behaupteten Mangels gemäß § 639 Abs. 2 BGB entsprechend bzw. § 208 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Unstreitig hat der Kläger nämlich erst im April 1998 und dementsprechend erst nach Ablauf der Verjährungsfrist den Mangel gegenüber der Beklagten angezeigt.

Die Geltendmachung der Verjähmngseinrede verstößt hier auch nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte den Kläger von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat, sind nicht dargetan. Warum die Berufung der Beklagten auf Verjährung Treu und Glauben widersprechen soll, wenn sich die Beklagte im Falle der Verurteilung an ihren Lieferanten, die Streithelferin halten will, erschließt sich dem Gericht nicht.

Die Beklagte hat hier - ersichtlich - auch nicht im Hinblick auf ihr Schreiben vom 16.4.1998 auf die Erhebung der Verjährungseimede verzichtet.

Ein Verzicht auf die Verjähmngseinrede setzt voraus, daß sich der Schuldner der Möglichkeit des Verjähmngseintritts bewußt war; zudem muß ein Verzichtswille klar zum Ausdruck kommen (Soergel-Walter, a.a.O., § 225 Rdm-. 4). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Aus dem außergerichtlichen Schriftverkehi- der Parteien geht hervor, daß der Kläger der Beklagten zunächst mitgeteilt hatte, er habe die Hölzer im "Herbst 1997" erworben. Im Hinblick darauf konnte die Beklagte schon nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Gewährleistungsrechte des Klägers im April 1998 bereits verjährt sind.

Abgesehen davon hat die Beklagte aber in ihrem Schreiben vom 16.4.1998 lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sie ihren Lieferanten aufgefordert hat, den von dem Kläger gerügten IVIangel einer Besichtigung zu unterziehen. Daraus durfte und komite der Kläger nicht entnehmen, daß die Beklagte die Verjährungseinrede unter keinen Umständen geltend machen will. Es erscheint schon zweifelhaft, ob der Kläger - auf dessen Sichtweise es gemäß den, §§ 133, 157 BGB ankommt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 57.A., § 133 Rdm-. 9) zu diesem Zeitpunkt überhaupt in Erwägung gezogen hat, daß seine Gewährleistungsrechte inzwischen verjährt sein könnten. Zudem hat die Beklagte mit der Aufforderung an ihren Lieferanten, die Mängel in Augenschein zu nehmen, aber ersichtlich offen gelassen, wie sie die Mängelrüge des Klägers letztlich bescheiden wird. Insbesondere hat sie ihr weiteres Verhalten zunächst einmal von dem Ergebnis der Untersuchung durch ihren Lieferanten abhängig gemacht. So hätte sie sicherlich keinen Anlaß gehabt, sich auf eine Verjährung der Gewährleistungsrechte des Klägers zu berufen, wemi die Streithelferin die Reklamation als berechtigt anerkamit und Abhilfe geschaffen hätte. Daß die Beklagte aber auch dann die Verjährungseinrede nicht geltend machen würde, wenn die Streithelferin die geltend gemachten Mängel nicht anerkennt, durfte und konnte der Kläger dem Schreiben vom 16.4.1998 nicht entnehmen.

Der Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 5.2.1999, die Nebenintervention nicht zuzulassen, war nicht zu entscheiden, da es sich dabei um einen Sachantrag handelt (Stein-Jonas-Bork, ZPO, 2 I.A., § 71 Rdnr. l), der spätestens bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung hätte gestellt werden müssen (Zöller-Greger, ZPO, 20.A., § 296a Rdm-. 2). Abgesehen davon ist der Kläger mit dem Antrag aber ohnehin ausgeschlossen, weil er in Kenntnis des Mangels in der ersten mündlichen Verhandlung, an der die Streithelferin teilgenommen hat, keinen Zurückweisungsantrag gestellt hat (vgl. Stein-Jonas-Bork, a.a.O.).

Dementsprechend hat sich das Gericht nicht veranlaßt gesehen, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten,§ 156 ZPO.

Die Nebenentscheidungen stützen sich auf die§§ 91, 101, 708 Nr. 11, 711 ZPO.