Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.07.1999, Az.: 2 W 74/99
Vorliegen oder Nichtvorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen; Ingangsetzung einer neuen Vollziehungsfrist durch ein verkündetes Urteil ; Folgen einer erstmaligen Anordnung einer Sicherheitsleistung in dem verkündeten Urteil ; Notwendigkeit der Leistung der angeordneten Sicherheit innerhalb der neuen Vollziehungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 28.07.1999
- Aktenzeichen
- 2 W 74/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0728.2W74.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 890 ZPO
- § 936 ZPO
- § 929 Abs. 2 ZPO
- § 751 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- InVo 2000, 253
- OLGReport Gerichtsort 2000, 44
Amtlicher Leitsatz
Einstweilige Verfügung: Bestätigung durch Urteil, aber mit Anordnung von Sicherheitsleistung = neue Vollziehungsfrist, innerhalb derer auch die Sicherheit zu leisten ist.
Gründe
Der angefochtene Beschluss, mit dem nach § 890 ZPO gegen die Verfügungsbeklagte ein weiteres Ordnungsgeld von 5.000,00 DM und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt worden ist, ist zu Unrecht ergangen, weil es an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen mangelte. Durch das am 26.06.1998 verkündete Urteil ist eine neue Vollziehungsfrist von einem Monat ab Verkündung des Urteils nach den §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO in Gang gesetzt worden (OLG Hamm, OLGZ 1994, 244). Denn in dem genannten Urteil ist erstmals eine Sicherheitsleistung angeordnet und damit der ursprüngliche Beschluss vom 05.01.1998 wesentlich geändert worden. In einem solchen Fall wird in Wirklichkeit eine neue einstweilige Verfügung erlassen (OLG Frankfurt OLGZ 1980, 259; OLG Hamm a.a.O., 243 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1995, 424 f.; KG ZMR 1998, 276 f.). Innerhalb der neuen Vollziehungsfrist hätte zudem nach § 751 Abs. 2 ZPO die angeordnete Sicherheit geleistet werden müssen (OLGHamm a.a.O., 244; KG a.a.O., 277). Die Verfügungsklägerin hat trotz Hinweises nicht dargetan, innerhalb der Frist die Urteilsverfügung vollzogen und die Sicherheit geleistet zu haben. Die Zustellung des Urteils von Amts wegen war für die Vollziehung unzureichend; denn nach den §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO war eine Zustellung im Parteibetrieb erforderlich (BGHZ 120, 73, 79 [BGH 22.10.1992 - IX ZR 36/92] = NJW 1993, 1076). Die Vollziehungsfrist ist auch nicht dadurch gewahrt worden, dass ein Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln innerhalb dieser Frist gestellt worden ist (vgl. hierzu OLG Celle, OLG-Report 1999, 212). Der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln ist vielmehr außerhalb der Frist am 02.09.1998 beim Landgericht eingegangen.