Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.07.1999, Az.: 2 W 72/99
Kosten des Streithelfers bei Parteivereinbarung, die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 07.07.1999
- Aktenzeichen
- 2 W 72/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0707.2W72.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 91 ZPO
- § 92 ZPO
- § 93 ZPO
- § 94 ZPO
- § 95 ZPO
- § 96 ZPO
- § 97 ZPO
- § 98 ZPO
- § 101 Abs. 1 ZPO
- § 269 Abs. 3 ZPO
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2000, 13-14
Amtlicher Leitsatz
Kosten des Streithelfers des Beklagten, wenn der Kläger in Ausführung eines außergerichtlichen Vergleichs mit Kostenaufhebung die Klage zurücknimmt.
Gründe
Die Parteien haben über eine Restwerklohnforderung der Klägerin von 100.855,75 DM für Schlosserarbeiten der Klägerin gestritten. In einem außergerichtlichen Vergleich hat sich die Beklagte zur Zahlung einer Vergleichssumme in nicht mitgeteilter Höhe verpflichtet. Außerdem haben die Parteien vereinbart, dass jede Partei die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits selbst tragen, nach Zahlung des Vergleichsbetrags die Klägerin die Klage zurücknehmen und die Beklagte keinen Kostenantrag stellen sollte. Eine Einigung über die Kosten des der Beklagten nach Streitverkündung durch diese beigetretenen Beschwerdeführers ist nicht erfolgt. In der Folgezeit hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Der Beschwerdeführer hat beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da diese die Klage zurückgenommen habe.
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Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der unterstützten Partei in dem Verhältnis aufzuerlegen, in welchem er nach den §§ 91 - 98 ZPO die Kosten zu tragen hat (so genannter Grundsatz der Kostenparallelität). Dieser Grundsatz gilt nach entsprechender Verweisung in § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO auch für einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich (BGH NJW 1967, 983; OLG Köln NJW-RR 1995, 1215 [OLG Köln 07.12.1994 - 13 U 142/94]; OLG Frankfurt MDR 1971, 936). Für die sachliche Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention ist demnach - jedenfalls regelmäßig - allein der Inhalt des zwischen den Hauptparteien abgeschlossenen Vergleichs maßgeblich (Schneider MDR 1983, 801, 802; Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 101 Rndr. 10; zu einem - hier nicht behaupteten - Ausnahmefall vergl. Senat, OLGR Oldenburg 1998, 300).
Die Tatsache, dass die Klägerin in Ausführung des außergerichtlichen Vergleichs die Klage zurückgenommen hat, führt entgegen der in einem Beschluss des OLG Rostock vom 14.10. 1998 - 5 W 8/98 - vertretenen Auffassung, auf die sich der Beschwerdeführer stützt, nicht dazu, dass die Klägerin entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO die gesamten Kosten der Nebenintervention zu tragen hat. Maßgeblich für die Kostenregelung ist nicht § 269 Abs.3 ZPO, sondern wie erwähnt der abgeschlossene außergerichtliche Vergleich. Dieser sieht aber gerade nicht vor, dass die Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen soll. Der Rechtsstreit ist mit dem außergerichtlichen Vergleich in der Hauptsache in vollem Umfang erledigt. Die Parteien wollten für sich eine abschließende Kostenregelung treffen. Die Beklagte sollte keinen Kostenantrag stellen. Mit der Klagerücknahme entsprechend der im Vergleich getroffenen Regelung (sog. "privilegierte Klagerücknahme") ist lediglich ein Fallenlassen des Klagantrags wegen der Erledigung des Rechtsstreits angezeigt worden (OLG München VersR 1976, 395).