Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.03.2009, Az.: 4 W 41/09

Streitwert in Wohnungseigentumssachen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
30.03.2009
Aktenzeichen
4 W 41/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 32594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0330.4W41.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 20.02.2009 - AZ: 9 T 147/08
AG Hannover - AZ: 485 C 12705/07

Fundstellen

  • MietRB 2010, 176
  • NZM 2010, 409

Amtlicher Leitsatz

Begrenzung des Gebührenstreitwertes in Wohnungseigentumssachen gemäß § 49 a GKG.

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Februar 2009 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für die erste Instanz wird festgesetzt auf 33.985 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Der Kläger hat in einem Wohnungseigentumsverfahren mit seiner Klage die Erklärung der Ungültigkeit zweier von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasster Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten TOP 6 a und TOP 6 c der Eigentümerversammlung vom 20. August 2007 verlangt. Ferner hat er im Wege der Feststellungsklage beantragt, dass die von den Wohnungseigentümern zu zahlenden Instandsetzungskosten und die Instandhaltungsrücklage auf der Grundlage der WohnNutzflächen und nicht nach Miteigentumsanteilen auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 14. Januar 2008 die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt. Nachdem der Kläger eine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgenommen hat, hat das Landgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 15.000 € festgesetzt. Daraufhin hat der Kläger gegen den vom Amtsgericht festgesetzten Streitwert das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 abgeholfen und den Streitwert in Einklang mit der Streitwertfestsetzung des Landgerichts für die Berufungsinstanz auf 15.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gewandt und aus eigenem Recht unter dem 11. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind der Auffassung, dass insgesamt ein Streitwert in Höhe von 97.740 € festzusetzen ist. Im Einzelnen wird auf die Begründung gemäß dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 verwiesen (Bl. 181 ff. d. A.). Nachdem das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2009 den Streitwert für die erste Instanz auf insgesamt 41.238,75 € festgesetzt. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 49 a GKG für den Antrag des Klägers auf Erklärung der Ungültigkeit des Beschlusses zu TOP 6 a einen Streitwert in Höhe von 1.750 € angenommen, weil insoweit die Erhöhung der Instandhaltungsrücklage für das Jahr 2007 von 3.500 € im Streit sei. Soweit der Kläger auch den Beschluss zu TOP 6 c angegriffen hat, hat das Landgericht einen Wert in Höhe von 200 € geschätzt, da in diesem Beschluss lediglich ein Fälligkeitsdatum für die Zahlung der Instandhaltungsrücklage geregelt werde. Hinsichtlich des Streitwerts für den Feststellungsantrag des Klägers hat das Landgericht zwischen den Kosten der Instandhaltungsrücklage sowie den Instandsetzungskosten differenziert. Dabei ist es bei der Instandhaltungsrücklage von jährlichen Kosten in Höhe von 7.000 € ausgegangen und hat diese für die Streitwertberechnung in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO um das 3,5 fache erhöht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Beteiligung des Klägers an der Instandhaltungsrücklage von 28,5 % unstreitig ist, errechnet das Landgericht in Anwendung des § 49 a GKG einen Streitwert in Höhe von 8.758,75 €. Bei der Berechnung des Streitwerts im Zusammenhang mit den Instandsetzungskosten ist das Landgericht von Kosten in Höhe von 142.000 € ausgegangen. Das Landgericht hat sodann ausgeführt, dass ein Kostenanteil des Klägers von 28,5 % (= 40.470 €) unstreitig sei, ebenso wie ein maximaler Kostenanteil des Klägers in Höhe von 50 % (= 71.000 €), mithin nur die Differenz in Höhe von 30.530 € streitig bleibe. Unter Anwendung der Grundsätze des § 49 a GKG errechnet das Landgericht insoweit einen Streitwert in Höhe von 30.530 €. Auf den Beschluss des Landgerichts vom 10. Februar 2009 wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 194 ff. d. A.).

2

Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen, weil die Auslegung des neu gefassten § 49 a GKG und die dabei anzuwendenden Grundsätze grundsätzliche Bedeutung habe.

3

Der Kläger hat gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts, ihm zugestellt unter dem 17. Februar 2009, am 4. März 2009 das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, dass bei der Bewertung des Interesses des Klägers gemäß § 49 a GKG die Anteile der Wohnungseigentümerin I. M., der Mutter des Klägers, mit zu berücksichtigen seien, weil diese die Klage ihres Sohnes anerkannt und ihr damit beigetreten sei. Der Kläger ist ferner der Auffassung, mit seinem Klagantrag zu 1 habe er sich nicht gegen die Erhöhung der von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Rücklage gewandt, sondern nur gegen die Verteilung. Nach richtiger Berechnung ergebe sich insoweit ein Streitwert in Höhe von 1.228,18 €. Dieser Betrag sei infolgedessen auch im Zusammenhang mit der Berechnung des Streitwerts für den Feststellungsantrag zu 2 (Rücklagen) anzunehmen. Eine entsprechende Anwendung des §§ 9 ZPO komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Instandhaltungsrücklage nur für 2007 beschlossen worden sei. Bei der Berechnung des Streitwerts im Zusammenhang mit den Instandsetzungskosten sei es interessengerecht, hier den fünffachen Wert des Streitwerts für die Rücklagen anzunehmen. Keinesfalls könne hier von Reparaturkosten in Höhe von 142.000 € ausgegangen werden, weil der Kläger hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 100.000 € lediglich ein fiktives Beispiel gewählt habe und die genannten 42.000 € aus der Rücklage entnommen seien, mithin keine umzulegenden Instandsetzungskosten sein könnten. Der Kläger errechnet so einen Streitwert in Höhe von 8.597,26 €. Letztlich vertritt der Kläger die Auffassung, der Verkehrswert seines Teileigentums liege wirtschaftlich fast bei null.

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II. Die weitere Beschwerde des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässig, da das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Die weitere Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 6 GKG. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

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1. Zutreffend hat das Landgericht den Streitwert für den Klagantrag im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt 6 a auf 1.750 € festgesetzt. Streitgegenständlich ist die Erhöhung des Hausgeldes für das Jahr 2007 von 3.500 € auf 7.000 €, sodass das Interesse aller Parteien (und Beigeladenen) den Erhöhungsbetrag von 3.500 € ausmacht. Gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG beträgt der Streitwert demnach 50 %, d. h. 1.750 €. Eine Korrektur nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 hat indessen nicht zu erfolgen. Nach dieser Vorschrift wird der festzusetzende Streitwert durch einen Mindestwert und Höchstwert begrenzt. Die Untergrenze bildet dabei das Interesse des Klägers und des auf seiner Seite eventuell Beigetretenen, d. h. der nach Satz 1 gefundene Streitwert darf dieses Interesse nicht unterschreiten. Als Obergrenze ist das Fünffache des Mindestwertes, d. h. des Interesses des Klägers und eventuell Beigetretener anzunehmen. Dies bedeutet, der Streitwert darf den danach gefundenen Höchstwert nicht überschreiten (vgl. OLG Köln, NJW 2007, 1759). Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Ermittlung der Untergrenze einwendet, die Anteile seiner Mutter als weiterer Wohnungseigentümerin seien seinem Interesse hinzuzurechnen, so ist dies nicht richtig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine Mutter dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Richtig ist lediglich, dass sich die Mutter des Klägers nicht gegen die Klage verteidigt und den Anspruch ihres Sohnes anerkannt hat. Durch dieses Anerkenntnis wird jedoch kein Beitritt i. S. d. Vorschrift des § 49 a GKG ausgelöst. Hierunter ist vielmehr der Beitritt eines Beigeladenen zu verstehen, der sich dem Rechtstreit auf Seiten der Partei anschließt und damit zum Nebenintervenienten wird. Das Interesse des Klägers besteht also in Höhe des Anteils, den er nach der beschlossenen Erhöhung der Rücklage als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft tragen muss. Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, ist dies maximal ein Betrag in Höhe von 1.750 €, wenn die Berechnung des Anteils auf der Grundlage seiner Miteigentumsanteile erfolgt oder mindestens ein Betrag in Höhe von 997,50 €, wenn die Berechnung entsprechend der Auffassung des Klägers nach der WohnNutzfläche zu erfolgen hätte. In jedem Fall wird die Untergrenze durch den gefundenen Streitwert von 1.750 € nicht unterschritten. Eine Überschreitung der Höchstgrenze liegt ebenfalls nicht vor. Soweit der Kläger mit seiner weiteren Beschwerde ferner einwendet, er habe sich überhaupt nicht gegen die Erhöhung der Rücklage, sondern nur gegen die Verteilung der Kosten auf der Grundlage der Miteigentumsanteile gewandt, so bleibt auch dies unerheblich. Entscheidend ist nämlich, dass der Kläger den Beschluss, den die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erhöhung der Instandhaltungsrücklage für das Jahr 2007 gefasst hat, angegriffen und die Erklärung der Ungültigkeit verlangt hat. Dieser Beschluss enthält indessen keine Entscheidung über die Frage, auf welcher Berechnungsgrundlage die Kosten zu verteilen sind. Wenn es dem Kläger ausschließlich darum ging, eine Änderung des Verteilungsschlüssels von Miteigentumsanteilen auf die Wohn und Nutzflächen zu erreichen, so mag er sich fragen, ob er die Beschlüsse zu TOP 6 a und TOP 6 c überhaupt hätte anfechten müssen. Die begehrte Änderung des Verteilungsschlüssels ist nämlich der Gegenstand seiner Feststellungsklage. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger die Anfechtungsklage erhoben hat und diese insoweit kostenrechtlich zu berücksichtigen ist.

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Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert für den Klagantrag im Zusammenhang mit der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6 c in Höhe von 200 € ist nicht zu beanstanden und wird von dem Kläger in der weiteren Beschwerde auch nicht in Abrede genommen.

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2. Bei der Streitwertberechnung für den Feststellungsantrag des Klägers ist bei der Ermittlung des Interesses aller Parteien und Beigeladenen an der Entscheidung von dem Begehren des Klägers auszugehen. Dieser verfolgt eine Änderung des Verteilungsschlüssel für die von der Gemeinschaft zu tragenden Instandsetzungskosten und Instandhaltungsrücklage. Unstreitig hätte der Kläger auf der Grundlage der von ihm gewünschten Berechnung nach der Wohn und Nutzfläche der Wohnungseigentümer einen Anteil von 28,5 % der Gesamtkosten zu tragen, während eine Berechnung auf der Grundlage von Miteigentumsanteilen für ihn eine Kostenlast von 50 % bedeuten würde. Im Streit stand daher eine zusätzliche Belastung des Klägers von 21,5 % bzw. eine entsprechende Entlastung der übrigen Wohnungseigentümer. Das Interesse der Beteiligten war also darauf gerichtet, wie diese 21,5 % Kosten zu verteilen sind. Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung des Landgerichts teilweise zu korrigieren.

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a) Für den Feststellungsantrag im Zusammenhang mit der Instandhaltungsrücklage entspricht es billigem Ermessen, von der Rücklage für das Jahr 2007 in Höhe von 7.000 € auszugehen. Diese war Anlass für die Feststellungsklage des Klägers und bestimmt damit sein konkretes Interesse an der Entscheidung des Rechtsstreits. Indessen erscheint eine Erhöhung dieses Jahresbetrages um das 3,5fache in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nicht sachgerecht. Es kann dahinstehen, ob § 9 ZPO hier überhaupt entsprechende Anwendung finden kann, weil insoweit § 49 a GKG als Spezialvorschrift vorrangig gegenüber den §§ 3 ff. ZPO sein könnte (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 49 a GKG Rn. 1). Diese Frage muss hier aber nicht entschieden werden, weil § 9 ZPO ausschließlich den Zuständigkeits und Rechtsmittelstreitwert regelt und auf den gemäß § 49 a GKG festzusetzenden Gebührenwert unanwendbar ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 9 Rn. 6). Darüber hinaus wären im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen des § 9 ZPO nicht erfüllt. Bei der Instandhaltungsrücklage handelt es sich nicht um wiederkehrende, gleichbleibende Leistungen, wie sie von § 9 ZPO erfasst werden. Die Instandhaltungsrücklage ist vielmehr nicht gleichbleibend, weil sie jährlich im Rahmen des Wirtschaftsplans neu beschlossen und entsprechend der jeweiligen Bedürfnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft variabel behandelt wird. Im Ergebnis ist es daher sachgerecht, den Streitwert auf der Grundlage der von dem Kläger angegriffenen Instandhaltungsrücklage für das Jahr 2007 zu berechnen, andererseits aber auch keinen Abzug für den Feststellungsantrag vorzunehmen, weil sich im Falle eines Obsiegens des Klägers eine geänderte Quote unmittelbar auf die Höhe der ihm obliegenden Kosten für das Jahr 2007 ausgewirkt hätte.

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Danach ergibt sich folgender Streitwert:

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Ausgehend von dem oben ermittelten Interesse aller Parteien errechnet sich ein Betrag in Höhe von 1.505 € (21,5 % von 7.000 €). Gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 ergibt sich also ein Streitwert in Höhe von 752,50 €, der jedoch nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 zu korrigieren ist. Das Interesse des Klägers an der Entscheidung besteht in der Differenz zwischen der Berechnung auf der Grundlage seiner Miteigentumsanteile von 50 % zu der von ihm angestrebten Berechnung nach seiner WohnNutzfläche in Höhe von 28,5 %. Dieser beträgt mithin 1.505 € und dieses Interesse wird durch den oben ermittelten Streitwert unterschritten. Hingegen wird die Höchstgrenze des § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG nicht überschritten, sodass ein Streitwert für diesen Antrag in Höhe von 1.505 € anzunehmen ist.

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b) Bei der Berechnung des Streitwerts für den Feststellungsantrag bezogen auf die Instandsetzungskosten ist mit dem Landgericht von zu erwartenden Kosten in Höhe von 142.000 € auszugehen. Der Kläger meint zwar, er habe hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 100.000 € lediglich willkürlich eine Zahl in den Raum gestellt, indessen ergibt sich nach dem Inhalt der Akten und dem Vortrag des Klägers, dass dahingehende Instandsetzungskosten für die Wohnungseigentümer durchaus in Betracht kommen. Bei der Instandsetzung geht es zunächst um die Dach und Fassadensanierung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt und aus dem Tagesordnungspunkt 10 der Eigentümerversammlung vom 20. August 2007 ergibt sich, dass für die nach dem Gutachten erforderliche Fassadensanierung voraussichtlich 75.000 € aufgewendet werden müssen. Nach dem Beklagtenvortrag werden einschließlich der weiterhin erforderlichen Dachsanierung ca. 100.000 € von der Wohnungseigentümergemeinschaft benötigt. Die Schätzung des Klägers ergibt diesen Betrag ebenfalls, sodass es sich hier nicht um ein willkürlich gewähltes Beispiel handelt. Der Kläger selbst geht ferner davon aus, dass für die Sanierung der Balkone ein Betrag in Höhe von ca. 42.000 € aufzuwenden sein wird. Seine Argumentation, diese Kosten würden der Rücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft entnommen, geht fehl, da nach dem beiderseitigen Vortrag noch nicht feststeht, welcher Betrag eventuell der Rücklage entnommen werden kann bzw. von den Wohnungseigentümern im Wege einer Sonderumlage zu tragen ist. Das Interesse aller Beteiligten an einer Entscheidung kann daher durchaus mit einem Betrag in Höhe von 142.000 € bewertet werden. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist zwischen den Parteien eine Kostenlast des Klägers in Höhe von 21,5 % streitig, sodass die Verteilung eines Betrages in Höhe von 30.530 € entweder zu Lasten des Klägers oder zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer den Gegenstand der Entscheidung bestimmt. Dies ergibt gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG einen Streitwert von 15.265 €. Auch hier ist - vgl. bereits oben - eine Korrektur nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG vorzunehmen, da das Interesse des Klägers mit 30.530 € zu bewerten ist und damit diese Untergrenze überschritten wird. Die Höchstgrenze des § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG ist eingehalten, sodass hier ein Streitwert in Höhe von 30.530 € festzusetzen ist.

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3. Insgesamt errechnet sich somit für die Anträge des Klägers ein Streitwert in Höhe von 33.985 €. Soweit der Kläger meint, dieser Wert übersteige entgegen § 49 a Abs. 1 Satz 3 GKG den Verkehrswert seines Wohnungseigentums, ist dies unerheblich. Die Behauptung des Klägers, der Verkehrswert seines Miteigentumsanteils liege fast bei null, ist im Hinblick auf die im Eigentum des Klägers stehende WohnNutzfläche von 340,29 qm mit vermietetem Gewerbe nicht nachvollziehbar und damit unbeachtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.