Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.03.2009, Az.: 14 U 155/08

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.03.2009
Aktenzeichen
14 U 155/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 41671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0310.14U155.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 17.08.2005 - AZ: 1 O 66/05
OLG Celle - 30.11.2006 - AZ: 14 U 204/05
nachfolgend
BGH - 17.08.2010 - AZ: VI ZA 12/09

Fundstelle

  • OLGR Celle 2009, 832-834

In dem Rechtsstreit

...

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Celle unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Oberlandesgericht ... und des Richters am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2009 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Restitutionsklage gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Celle vom 30. November 2006 - Az.: 14 U 204/05 - wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Restitutionsverfahrens.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

  5. Der Streitwert für das Restitutionsverfahren wird auf 33 000 € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Restitutionsverfahren die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Senates vom 30. November 2006 in dem Verfahren 14 U 204/05, durch das er verurteilt worden ist, an das klagende Land 15 004,17 € nebst Zinsen zu zahlen und in dem darüber hinaus festgestellt worden ist, dass die weitergehende Leistungsklage dem Grunde nach zu 80 % gerechtfertigt und der hiesige Kläger verpflichtet ist, dem seinerzeit klagenden Land 80 % aller

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Ersatzleistungen zu erstatten, die das Land wegen des Schadensfalls vom 05. September 2004 künftig an Dritte erbringen muss.

3

Wegen des dem vorgenannten Urteil zugrundeliegenden Sach- und Streitstandes sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des Senates vom 30. November 2006

4

Bezug genommen (Bl. 376 ff. d. A. 14 U 204/05). Für die von dem Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat ihm der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 22. Januar 2008 die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt (Bl. 68 Bd. III d. A. 14 U 204/05). Das Urteil ist daraufhin rechtskräftig geworden.

5

Nachdem der Kläger zunächst durch das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 02. Juni 2005 (Az.: 20b Cs 4101 Js 7671/04) wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe verurteilt und dieses Urteil durch das Landgericht Lüneburg bestätigt worden war, führte die Revision des Restitutionsklägers gemäß Beschluss des OLG Celle vom 16. August 2007 (Az.: 32 Ss 110/07) zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des zugrundeliegenden Verfahrens und schließlich zum (rechtskräftigen) Freispruch des Klägers.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, das Urteil des Senates vom 30. November 2006 gründe auf diesem nunmehr aufgehobenen Strafurteil des Amtsgerichtes Celle. Er verweist hierzu auf verschiedene Formulierungen im Senatsurteil sowie in den vorangegangenen Beschlüssen des Senats und meint, diese basierten ausschließlich auf den strafgerichtlichen Feststellungen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens hierzu wird auf S. 5 f. der Restitutionsklage (Bl. 18 ff. d. A.) sowie S. 3 ff. seines Schriftsatzes vom 05. Januar 2009 (Bl. 50 ff. d. A.) und Seite 2 ff. seines Schriftsatzes vom 02. März 2009 (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang darauf, es reiche aus, dass die strafrechtliche Verurteilung in die Beweiswürdigung des Senatsurteils mit einbezogen worden sei. Das rechtskräftig aufgehobene Urteil des Amtsgerichtes Celle müsse hingegen nicht die alleinige und ausschließliche Stütze des nunmehr angefochtenen Urteils darstellen, vielmehr genüge es, dass die tatsächlichen Feststellungen oder die rechtlichen Erwägungen für das Urteil mitbestimmend gewesen seien.

7

Diese Kausalität im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO entfalle nicht, weil sich die vom Senat zugrunde gelegten Tatsachen auch aus dem Inhalt der Ermittlungsakte selbst ergäben. Denn dann wäre in allen Fällen, in denen einem Zivilgericht die Ermittlungsakten vorlägen, eine sichere und objektive Nachprüfung im Rahmen eines Restitutionsverfahrens nicht möglich, inwieweit das zivilrechtliche Urteil nicht doch auf dem (aufgehobenen) Strafurteil beruhe. In diesen Fällen müsse es genügen, dass sich die von dem Zivilgericht zugrunde gelegten Tatsachen auch aus dem aufgehobenen Strafurteil ergäben.

8

In der Sache gehe der Senat zwar zutreffend davon aus, dass er (der Kläger) den Beweis für seine Behauptung zu führen habe, er sei ohne sein Verschulden in den vorübergehenden Zustand der Schuldunfähigkeit geraten. Fehlerhaft unterstelle der Senat aber, diesen Beweis werde er nicht führen können.

9

Aufgrund des im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens

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Steinecke gäbe es sichere Anzeichen für eine Intoxikation mit GHB. Für diese Droge (sog. K.-o.-Tropfen) sei es aber gerade typisch, dass sie Dritten unbewusst verabreicht würde, um sie in einen willenlosen Zustand zu versetzen. Tatsächlich habe er auch weder diese noch andere Drogen jemals besessen oder bewusst konsumiert. Der Senat überspanne insoweit die Beweisanforderungen. Durch das freisprechende Strafurteil sei vielmehr für das Zivilverfahren bindend und unwiderlegbar der Beweis geführt, dass ihm (dem Kläger) liquid ecstasy von unbekannter Seite unbemerkt beigebracht worden sei.

11

Der Kläger beantragt,

  1. das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Oberlandesgerichtes Celle vom 30. November 2006 - Az.: 14 U 204/05 - aufzuheben,

  2. und die in dem Verfahren vor dem Landgericht Lüneburg - Az.: 1 O 66/05 - erhobene Klage abzuweisen.

  3. hilfsweise,

  4. die Revision zuzulassen.

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Das beklagte Land beantragt,

  1. die Restitutionsklage zurückzuweisen.

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Es verteidigt das angegriffene Urteil des Senates vom 30. November 2006 und verweist zur Begründung auf die Beschlüsse des Senates vom 16. Dezember 2008 sowie 09. Januar 2009 (Bl. 28 ff. und 65 ff. d. A.). Die Restitutionsklage sei unzulässig, allemal aber unbegründet.

14

Die Akten 14 U 204/05 OLG Celle sowie 4101 Js 7671/04 StA Lüneburg haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

15

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

16

II.

Die rechtzeitig erhobene Restitutionsklage führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Senatsurteils vom 30. November 2006, weil der vom Kläger geltend gemachte Restitutionsgrund nicht vorliegt.

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1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Restitutionsgrund des § 580 Ziffer 6 ZPO nicht erfüllt. Dies wäre nur der Fall, wenn das Urteil des Senates vom 30. November 2006 auf das aufgehobene Urteil des Amtsgerichtes Celle vom 02. Juni 2005 in dem Verfahren 4101 Js 7671/04 StA Lüneburg gegründet wäre, wobei der Kläger zutreffend darauf verweist, es reiche aus, dass die aufgehobene Entscheidung mitbestimmend gewesen sei (BGH VersR 1984, 453 ff.). Dem angegriffenen Urteil muss durch den Restitutionsgrund eine der Grundlagen, auf denen es beruht, entzogen werden (BGH NJW 1988, 1914 ff.).

18

Wie bereits in den Beschlüssen des Senates vom 16. Dezember 2008 sowie 09. Januar 2009 ausgeführt, liegt diese Voraussetzung indes nicht vor. Das Urteil des Senates vom 30. November 2006 beruht nicht auf dem aufgehobenen Strafurteil des Amtsgerichts Celle vom 02. Juni 2005. Das Strafurteil des Amtsgerichtes war auch für die Entscheidung des Senates nicht mitbestimmend. Der Senat hat vielmehr davon unabhängig die vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und Strafverfahrens gegen den Kläger in eigener Verantwortung ausgewertet. Dies folgt eindeutig aus den Ausführungen unter Ziffer II. 2. des Senatsurteils vom 30. November 2006 (S. 5 bis 8 des Urteils). Hier hat der Senat ausschließlich selbst eine Würdigung der im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten und übrigen Ermittlungsergebnisse vorgenommen. Die bloße Erwähnung der aufgehobenen Entscheidung im berichtenden Teil des Senatsurteils vom 30. November 2006 reicht für die Annahme eines Restitutionsgrundes nicht aus (BGH VersR 1984, 453 ff., Gründe III.). Hingegen hat der Senat die Verurteilung des Klägers im Strafverfahren gerade nicht in seine eigene Beweiswürdigung (mit) einbezogen.

19

Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1. des Beschlusses des Senates vom 16. Dezember 2008 (Bl. 30 f. d. A.) verwiesen.

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Ergänzend gilt:

21

Der Kläger hat ausweislich Bl. 161 d. A. 4101 Js 7671/04 StA Lüneburg in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Celle am 02. Juni 2005 selbst angegeben, er habe sich von seiner Ehefrau zu der Geburtstagsparty bringen lassen, sowie weiter geschildert, er trinke nicht regelmäßig, sondern nur auf Feiern. In dem Verfahren 14 U 204/05 war insoweit unstreitig, dass der Kläger den Umstand, dass er sich von seiner Ehefrau zu der Feier hatte fahren lassen, mit dem bevorstehenden Alkoholkonsum begründet hatte.

22

Ebenso hatten die Parteien im Zivilverfahren übereinstimmend das Ergebnis der Befragung des Sachverständigen Dr. Dr. K. wiedergegeben.

23

Der Kläger folgert auch zu Unrecht, aus den Beschlüssen des Senats vom 23. November 2005, 30. März und 12. Juni 2006 in dem Verfahren 14 U 204/05 ergebe sich, dass das Urteil des Senates vom 30. November 2006 tatsächlich doch auf dem aufgehobenen Strafurteil basiere. Zum einen stammen die vorgenannten Beschlüsse nicht von denselben Richtern, die die Entscheidung vom 30. November 2006 getroffen haben. Deshalb ist unerheblich, ob dem Senat in seiner damaligen Besetzung zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 23. November 2005 bereits die vollständigen Strafakten vorlagen. Zum anderen hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 07. November 2006 gerade ausdrücklich klargestellt, dass das Ergebnis des Strafverfahrens für die Entscheidung der Schadensersatzklage des Landes wegen der unterschiedlichen Beweislast für die im Zivilverfahren zu treffende Entscheidung keine Relevanz habe und deshalb der endgültige Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet werden solle und müsse. Der Senat hat es vielmehr ausdrücklich als nicht unwahrscheinlich eingestuft, dass das Strafverfahren gegen den Kläger durch Freispruch enden werde.

24

2. Entgegen der Auffassung des Klägers entfaltet weder das nunmehr aufgehobene Urteil des Amtsgerichts Celle vom 02. Juni 2005 noch jetzt das freisprechende Urteil des Landgerichts Lüneburg eine Bindungswirkung für das Zivilverfahren. Der Zivilrichter hat sich vielmehr seine Überzeugung selbst zu bilden und ist an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils nicht gebunden, wie aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO folgt (vgl. u.a. OLG Koblenz AnwBl 1990, 215 [OLG Koblenz 12.10.1989 - 5 U 1130/88] und NJW-RR 1995, 727 [OLG Koblenz 07.04.1994 - 5 U 89/91]).

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Etwas anderes gilt auch nicht im Restitutionsverfahren. Soweit ersichtlich, wird eine derartige Auffassung auch von keiner Seite vertreten. Allein für die Restitutionsgründe des § 580 Nr. 1 - 5 ZPO ist dies diskutiert, vom Bundesgerichtshof indes verneint worden, denn im Gesetzgebungsverfahren ist seinerzeit deutlich zum Ausdruck gekommen, dass nicht einmal bei den Restitutionsgründen des § 580 Nr. 1 - 5 ZPO, die eine Straftat voraussetzen, eine Bindung des Zivilgerichts an die strafrechtliche Verurteilung bei der Prüfung des Restitutionsgrundes beabsichtigt war (BGH NJW 1983, 230 [BGH 22.09.1982 - IVb ZR 576/80] - juris Rn. 15 ff.).

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3. Der Senat vermag dem Kläger auch nicht in der Einschätzung zu folgen, in Fällen wie dem vorliegenden, in denen dem Zivilgericht die vollständigen Ermittlungsakten vorliegen, sei eine überprüfbare Differenzierung zwischen eigenen Feststellungen des Zivilgerichtes und der (Mit-)Übernahme von Feststellungen des Strafgerichtes objektiv nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei in einem solchen Fall zu vermuten, dass das Zivilurteil (auch) auf dem Strafurteil beruhe. Dies trifft weder in allgemeiner Form zu, noch gilt es für den hier zu entscheidenden Einzelfall.

27

Träfe die Auffassung des Klägers zu, müsste in einem Zivilverfahren trotz fehlender Vorgreiflichkeit i.S.d. § 148 ZPO entweder der endgültige Ausgang eines in gleicher Sache stattfindenden Strafverfahrens abgewartet werden, damit sich der Zivilrichter nicht dem Verdacht aussetzt, seine Entscheidung beruhe möglicherweise auch auf einem später aufgehobenen Urteil im Strafverfahren und nicht auf einer eigenständigen Bewertung des Ermittlungsergebnisses. Oder das Zivilgericht müsste, auch wenn sich die Parteien - wie im vorliegenden Fall - auf den unstreitigen Inhalt der Ermittlungsakten als Beweismittel beziehen und/oder ihren Inhalt vortragen, dieses Vorbringen contra legem ignorieren. Eine derartige Wertung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Umkehrschluss der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08. Februar 1984 (VersR 1984, 453 ff.) zu entnehmen. Der BGH führt zwar den Umstand, dass dem Berufungsgericht seinerzeit die Akten des Strafverfahrens ersichtlich nicht vorlagen, als eines von mehreren Argumenten für seine Bewertung an, das angefochtene Urteil finde in dem aufgehobenen Strafurteil keine Stütze (Urteilsgründe Ziff. III., 2. Absatz). Hieraus ist aber keineswegs zu schließen, dies sei bei Vorliegen und Verwerten der Strafakten anders zu beurteilen. Eine solche Wertung widerspräche den eindeutigen gesetzlichen Regelungen, nach denen das Zivilgericht - wie bereits dargelegt - an ein Urteil im Strafverfahren nicht gebunden und deshalb gehalten ist, auf entsprechenden Vortrag der Parteien z. B. den Inhalt der Strafakten als Urkunden zu verwerten und einer eigenen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu unterziehen.

28

Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. November 2006 im Übrigen (bewusst) selbständig das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ausgewertet und rechtlich bewertet. Er hat seinerzeit hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 07. November 2006 bereits darauf verwiesen (nicht protokolliert), das bis dahin bekannte Ermittlungsergebnis werde möglicherweise für eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers nicht ausreichen, was jedoch für den Ausgang des Zivilprozesses nichts besage, weil hier eine andere Beweislastverteilung gelte.

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4. Lediglich hilfsweise verweist der Senat nochmals darauf, dass der Kläger aus dem weiteren Gang des gegen ihn gerichteten, mit einem Freispruch endenden Strafverfahrens zu Unrecht folgert, die von dem beklagten Land in dem Verfahren 14 U 204/05 erhobene Klage sei nunmehr abweisungsreif. Wegen der Begründung wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen unter Ziffer II. 2. des Senatsbeschlusses vom 16. Dezember 2008.

30

Ferner wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer 2. b) des Beschlusses vom 9. Januar 2009 verwiesen.

31

Der Kläger verweist grundsätzlich zutreffend darauf, der Geschädigte habe nachzuweisen, dass der Täter sich selbst in den Zustand der Willensunfreiheit gebracht habe. Auch wenn Anhaltspunkte für eine zusätzliche Intoxikation durch GHB sprechen, stand der Kläger jedoch zum Tatzeitpunkt jedenfalls auch unter erheblichem Alkoholeinfluss. Der für den Tatzeitpunkt festgestellte Blutalkoholgehalt von mindestens 1,59 ‰ kann grundsätzlich bereits allein zur Schuldunfähigkeit führen. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die nicht näher bekannt sind. Nach Angaben des Gastgebers der Geburtstagsfeier H. im Strafverfahren hatte der Kläger am Abend bzw. in der Nacht vor dem Vorfall ausgelassen gefeiert und getrunken, und zwar nach Einschätzung des Zeugen mehr als üblich (Bl. 71, 210 und 211 d. A. 410 Js 7671/04 StA Lüneburg). Hinsichtlich seines Alkoholkonsums wird indes das Verschulden des Klägers nach § 827 S. 2, Hs. 2 BGB vermutet. Dem Täter steht demgegenüber zwar der Nachweis offen, dass er ohne sein Verschulden in den die freie Willensbildung ausschließenden Zustand geraten ist. Dies würde aber bei der im vorliegenden Fall möglicherweise gegebenen Kombination der Wirkung von Alkohol und liquid ecstasy den Nachweis voraussetzen, dass der festgestellte Blutalkoholgehalt nicht zur Schuldunfähigkeit geführt habe. Das behauptet der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht einmal.

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Der Kläger vermag ferner auch nicht zu beweisen, dass der betreffende Alkoholisierungsgrad nur dadurch entstanden ist, dass er nach unbemerkter Beigabe von liquid ecstasy in drogenbedingt enthemmtem Zustand noch ins Gewicht fallende weitere Alkoholmengen zu sich genommen hat. Auch insoweit liegt entgegen seiner Auffassung die Beweislast beim Kläger.

33

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.

34

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

35

Ob das angefochtene Urteil des Senates auf dem aufgehobenen Strafurteil des Amtsgerichts Celle vom 02. Juni 2005 beruht, ist allein eine Frage des vorliegenden Einzelfalls. Die Entscheidung hat darüber hinaus keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat weicht insbesondere nicht von einer anders lautenden höchstrichterlichen Entscheidung ab.