Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.03.2009, Az.: 14 U 150/08

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.03.2009
Aktenzeichen
14 U 150/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 41679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0316.14U150.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 02.10.2008 - AZ: 19 O 347/07

Fundstellen

  • BauR 2009, 1473-1476
  • IBR 2009, 306
  • OLGR Celle 2009, 651-654

In dem Rechtsstreit

...

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht K., die Richterin am Oberlandesgericht A. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. W. am 16. März 2009 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Streitwert für die Berufung der Beklagten wird auf  500 € (2 ×  250 €) festgesetzt.

  2. 2.

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Oktober 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

  3. 3.

    Der auf den 21. April 2009 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerinnen sind - jeweils gemeinsam mit ihren Ehemännern - Miteigentümerinnen zweier von der Beklagten erworbenen und von dieser in Erfüllung der in notariellen Verträgen vom 3. November 2005 (Eheleute B.) bzw. 9. August 2005 (Eheleute S.) übernommenen Bauverpflichtung errichteten, aneinander angrenzenden Doppelhaushälften. Die Beklagte hat die Gebäude durch Subunternehmer bauen lassen; beide Doppelhaushälften sind abgenommen.

2

Die Klägerinnen, denen durch ihre Ehemänner alle Ansprüche aus dem jeweiligen Bauträgervertrag gegen die Beklagte abgetreten worden sind, vermuten Mängel im Zusammenhang mit dem für ihre Doppelhaushälften verwendeten Wärmedämmverbundsystem (im Folgenden: WDVS), die (unter anderem) Gegenstand eines von ihnen gegen die Beklagte anhängig gemachten selbständigen Beweisverfahrens (Beiakte 19 OH 3/07 - Landgericht Hannover) sind. Im vorliegenden Rechtsstreit haben sie die Beklagte auf Erteilung von Auskünften über das verwendete WDVS, insbesondere den Hersteller des Gesamtsystems bzw. - bei Verwendung von Materialien verschiedener Systeme - die Hersteller der Einzelkomponenten, in Anspruch genommen. Zur Begründung haben sie darauf verwiesen, die Auskunft der Beklagten sei erforderlich, weil der im selbständigen Beweisverfahren ernannte Sachverständige erklärt habe, einige der ihm gestellten Beweisfragen nicht vollständig beantworten zu können, da er den Hersteller des WDVS nicht kenne und ihn selbst auch nicht feststellen könne.

3

Die Beklagte, die ihrerseits in einem Parallelverfahren (23 O 113/06, Landgericht Hannover - 14 U 213/07, OLG Celle) der Werklohnklage eines ihrer Subunternehmer aus einem anderen Bauvorhaben erfolgreich mit dem Einwand entgegengetreten war, das dort eingebaute WDVS sei ungeachtet einer fehlenden objektiven Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit mangelhaft, weil die in den Herstellervorschriften vorgesehenen Brandschutzbarrieren nicht eingebaut und im Übrigen unter Verstoß gegen die maßgebliche DIN-Vorschrift Komponenten verschiedener WDVS verwendet worden seien, hat prozessuale Einwendungen gegen die in Streitgenossenschaft erhobene Klage geltend gemacht und in der Sache ihre Auskunftspflicht in Abrede genommen. Sie hat gemeint, im Verhältnis zu den Klägerinnen sei sie vertraglich nicht zum Einbau eines bestimmten WDVS verpflichtet gewesen. Deshalb bestehe auch kein Anspruch der Klägerinnen auf Auskunftserteilung darüber, welche Dämmung verwendet worden sei, zumal ohnehin alle gängigen Systeme praktisch gleich seien und alle über eine Bauartzulassung verfügten. Deshalb benötige auch der im selbständigen Beweisverfahren bestellte Sachverständige keine Herstellerangaben. Vielmehr habe er bereits in ausreichender Weise die Feststellung getroffen, dass der angebrachte Dämmputz nicht erneuert werden müsse, weil die Außenhaut der Haushälften ihre Funktion erfülle. Aus demselben Grund (fehlende vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung über das zu verwendende Material) könne die ausgeführte Dämmung hier im Übrigen auch durchaus aus Komponenten verschiedener Hersteller bestehen, ohne dass dies zu einem Baumangel führe, weil mittlerweile alle Komponenten nahezu gleich und damit durchaus untereinander kompatibel seien. Allerdings werde von Beklagtenseite aus damit noch nicht eingeräumt, dass tatsächlich eine solche Ausführung gewählt worden sei.

4

Da die Erteilung der geforderten Auskunft lediglich Folgestreitigkeiten provoziere, verweigere die Beklagte zudem aus prinzipiellen Erwägungen nähere Angaben. Wenn es einem Erwerber darauf ankomme, die in seinem Haus verbauten Materialien zu kennen, müsse er das vor Baubeginn erfragen; nach Fertigstellung des Baus bestehe hingegen kein genereller Auskunftsanspruch mehr. Die Beklagte sei auch nicht gewillt, lediglich aus pragmatischen Gründen derartige Verhaltensweisen zu akzeptieren. Hinzu komme, dass die Beklagte - da sie die Leistung nicht selbst ausgeführt habe - gar nicht selber feststellen könne, welches System tatsächlich verbaut worden sei. Vielmehr sei sie insoweit auf die Auskunft ihres Subunternehmers angewiesen, deren Richtigkeit sie allerdings selbst nicht beurteilen könne.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Wortlauts der gestellten Anträge wird auf das am 2. Oktober 2008 verkündete Urteil des Landgerichts verwiesen, das dem Auskunftsbegehren vollumfänglich stattgegeben hat. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie in erster Linie ihr Ziel einer Klagabweisung weiterverfolgt und hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung begehrt. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend verweist sie darauf, dass es - wie gerichtsbekannt sei - keinesfalls einfach sei, derartige Auskünfte von den bauausführenden Subunternehmern zu erhalten; insoweit habe das Landgericht gar nicht beurteilen können, ob die Beklagte sich die zur Antworterteilung an die Klägerinnen nötigen Informationen hier einfach verschaffen könne oder nicht. Zumindest hätte das Landgericht zunächst den im selbständigen Beweisverfahren ernannten Sachverständigen dazu befragen müssen, ob die Angabe des Herstellers des WDVS aus seiner Sicht überhaupt geeignet sei, ihm noch eine über die bisherige Begutachtung hinausgehende Beantwortung der gestellten Beweisfragen zu ermöglichen.

6

Die Klägerinnen beantragen

  1. Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Nichterreichens der Berufungssumme.

7

Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Februar 2009 (Bl. 198 f.d.A.) angekündigt, dass er beabsichtige, den Streitwert für die Berufung der Beklagten auf  500 € festzusetzen. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 11. März 2009 (Bl. 206 ff.d.A.) und 13. März 2009 Stellung genommen, auf die insoweit verwiesen wird.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Beiakte 19 OH 3/07 - Landgericht Hannover Bezug genommen.

9

II.

Die Berufung der Beklagten ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat aber deshalb keinen Erfolg, weil sie wegen Unterschreitung der Berufungssumme von  600 € und mangels Zulassung der Berufung im Urteil des Landgerichts gemäß § 511 Abs. 2 ZPO unzulässig ist. Dies ist vom Senat von Amts wegen zu prüfen und führt zur Verwerfung des Rechtsmittels ( § 522 Abs. 1 ZPO ) auf Kosten der Beklagten ( § 97 Abs. 1 ZPO ).

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1. Der Senat hält an seiner den Parteien bereits im Hinweisbeschluss vom 20. Februar 2009 mitgeteilten Auffassung fest, dass der Streitwert der Berufung der Beklagten hier auf insgesamt  500 € (2 ×  250 €) zu bemessen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes ( § 511 Abs. 2 ZPO ), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, nach dem Abwehrinteresse des Verurteilten. Dieses hängt vornehmlich davon ab, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert (vgl. zuletzt BGH, NJW 2009, 80 [BGH 18.09.2008 - V ZB 22/08] m.w.N.).

11

Nachdem die Beklagte nunmehr klargestellt hat, dass ihr der Hersteller des in den beiden Doppelhaushälften eingebauten WDVS bisher nicht bekannt ist, setzt die Erteilung der Auskünfte, zu der die Beklagte vom Landgericht verurteilt worden ist, eine Nachfrage bei dem betreffenden Subunternehmer voraus. Die dabei erhaltenen Informationen muss die Beklagte alsdann in einem Schriftstück niederlegen und dieses beiden Klägerinnen übermitteln. Hierfür entstehen der Beklagten jedoch lediglich geringe Personal- und minimale Sachkosten. Dem ist die Beklagte in ihren Stellungnahmen vom 11. und 13. März 2009 insoweit auch nicht mit Substanz entgegengetreten. Ihr Hinweis, sie habe in erster Instanz zuletzt eine Bewertung von  750 € je Klägerin für angemessen erachtet, enthält keine nähere Begründung, wie sich diese Summe ermittelt; auch aus dem übrigen Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass die reinen Auskunftskosten insgesamt höher als die von der Beklagten zunächst selbst geschätzten  500 € für beide Klägerinnen sein könnten. Das gilt selbst dann, wenn aufgrund der Ausführungen im Schriftsatz vom 13. März 2009 der Beklagten noch Gebühren für eine Einwohnermeldeamtsanfrage hinsichtlich des Geschäftsführers P. des inzwischen insolventen bauausführenden Unternehmens hinzukommen sollten, sofern eine Nachfrage beim Insolvenzverwalter erfolglos bliebe.

12

2. Die übrigen Einwendungen in den vorgenannten Stellungnahmen der Beklagten rechtfertigen ebenfalls keine Bewertung des Abwehrinteresses der Beklagten mit einem insgesamt  500 € (=  250 € pro Klägerin) übersteigenden Betrag.

13

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten gelten die eingangs genannten Bewertungsgrundsätze für Rechtsmittel gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nur für Auskunftsbegehren im Rahmen einer Stufenklage, sondern auch (und erst recht) für isolierte Auskunftsklagen (so ausdrücklich BGH, NJW 1997, 2528 [BGH 22.04.1997 - XI ZB 10/97] - juris-Rdnr. 5).

14

b) Das Interesse der beklagten Partei, die vom Kläger letztlich erstrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, muss bei der Bewertung außer Betracht bleiben; denn dieses Interesse wird durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1993, III ZR 48/92 - juris-Rdnr. 4 m.w.N.). Ebenso hat auch ein Interesse der beklagten Partei, die von Klägerseite erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, auf die Streitwertberechnung keinen Einfluss, weil dieses Interesse über den unmittelbaren Gegenstand der angefochtenen Entscheidung hinausgeht ( OLG Frankfurt, OLGR 2008, 954 - juris-Rdnr. 7 m.w.N.; BGH, BGHR 2001, 809 - juris-Rdnr. 3 a.E.).

15

c) Zwar kann neben dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung im Einzelfall gegebenenfalls auch ein Interesse der beklagten Partei an einer Geheimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zu berücksichtigen sein. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen indessen hier nicht vor.

16

Ein Geheimhaltungsinteresse kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann erheblich sein, wenn die verurteilte Partei substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr gerade durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07 ). Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten ( BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1993 - IV ZB 14/93 sowie NJW 2005, 3349 [BGH 10.08.2005 - XII ZB 63/05] - juris-Rdnr. 15). Dies ist indessen hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

17

Die Beklagte verweist in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2009 lediglich darauf, der in dem Parallelverfahren unterlegene Bauunternehmer versuche jetzt die Hauseigentümer gegen die Beklagte aufzuhetzen und unbegründete Forderungen zu stellen. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass ein derartiges Verhalten auch seitens der hiesigen Klägerinnen konkret zu befürchten wäre. Zum einen ist die Interessenlage insoweit eine ganz andere. Im Parallelverfahren ist dem Bauunternehmer seine Werklohnforderung abgesprochen worden, weil die Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der geschätzten Mängelbeseitigungskosten wegen eines mangelhaften WDVS für begründet erachtet worden ist. Bei dieser Sachlage ist aus subjektiver Sicht nachvollziehbar, dass der betroffene Subunternehmer die jeweiligen Hausbesitzer hiervon in Kenntnis setzt, da er anderenfalls keinen Werklohn erhielte, ohne dass der Beklagten tatsächliche Kosten für die Mängelbeseitigung entstünden. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Verhältnis zwischen den Klägerinnen und den Eigentümern umliegender weiterer Häuser indessen von vornherein nicht.

18

Im Übrigen würde - wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung (S. 7 Mitte, Bl. 184 d.A.) selbst ausgeführt hat - die Kenntnis des oder der Hersteller des in den beiden Doppelhaushälften der Klägerinnen verbauten WDVS noch keinen Rückschluss darauf zulassen, dass in anderen Häusern dasselbe System verwendet worden ist. Das gilt umso mehr, als nach der von der Beklagten vorgelegten, offensichtlich für eine Vielzahl von Verkaufsfällen vorformulierten Baubeschreibung gerade kein bestimmtes Fabrikat für die einzubauende Wärmedämmung nebst Außenputz in den notariellen Kaufverträgen mit den Erwerbern festgelegt worden ist. Der von der Beklagten befürchtete Nachahmungseffekt hängt deshalb auch nicht in erster Linie vom Inhalt der nach dem angefochtenen Urteil zu erteilenden Auskunft ab, sondern ergäbe sich allein daraus, dass das vorliegende Auskunftsurteil des Landgerichts als solches in Rechtskraft erwüchse und dies andere Erwerber dazu veranlassen könnte, ebenfalls Auskunftsklagen zu erheben, nachdem inzwischen unter den Bewerbern offenbar ohnehin längst bekannt geworden ist, dass zumindest an einem der von der Beklagten veräußerten Häuser ein nicht DIN-gerechtes WDVS eingebaut worden ist. Dies genügt aber nicht für eine Höherbewertung des Abwehrinteresses der Beklagten bezogen auf den Inhalt der konkret von den Klägerinnen geforderten Auskünfte.

19

Abgesehen davon ist es auch kein schützenswertes wirtschaftliches Interesse der Beklagten, nicht mit weiteren Auskunftsansprüchen anderer Erwerber überzogen zu werden, sofern entsprechende Auskunftsverpflichtungen der Beklagten von diesen schlüssig dargetan und gegebenenfalls bewiesen werden. (Ob das Landgericht die Beklagte im vorliegenden Fall zu Recht zur Auskunftserteilung verurteilt hat, muss der Senat wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten nicht entscheiden; dies ist auch für die Höhe der Beschwer der Beklagten ohne Belang, vgl. BGH, NJW 2005, 3349 [BGH 10.08.2005 - XII ZB 63/05] - juris-Rdnr. 8 f.)

20

Unabhängig davon ist der Senat außerdem der Auffassung, dass derartige Drittbeziehungen des Auskunftspflichtigen ohnehin nicht zu einem unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft fließenden rechtlichen Nachteil führen und deshalb als reine Fernwirkung für die Bemessung der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07 und NJW 2005, 3349 - juris-Rdnr. 16 sowie NJW 1997, 3246 - juris-Rdnr. 9). Auch in anderen Bereichen führt die Anhängigmachung sog. "Pilotverfahren" dementsprechend nicht zur Erhöhung des Streitwertes.

21

d) Eine Heraufsetzung des Streitwerts auf mehr als  500 € ist schließlich auch nicht aufgrund der von der Beklagten angeführten möglichen Probleme mit der Einholung der erforderlichen Informationen bei ihrem Subunternehmer veranlasst.

22

aa) Die Beklagte hat weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren behauptet, der beim streitgegenständlichen Bauvorhaben tätig gewesene Subunternehmer werde zur Mitteilung des bzw. der Hersteller des verwendeten WDVS nicht bereit sein. Sie hat lediglich pauschal auf allgemein denkbare Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung hingewiesen. Damit fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung (vgl. § 511 Abs. 3 ZPO ) von konkreten Umständen, aus denen im Zusammenhang mit der Informationserlangung seitens der Beklagten im Verhältnis zu ihrem Subunternehmer auf ein erhöhtes Abwehrinteresse der Beklagten gegen das angefochtene Auskunftsurteil geschlossen werden könnte.

23

bb) Im Übrigen würde selbst die unterstellte Annahme, der Subunternehmer werde seine Mitwirkung verweigern mit der Folge, dass die Beklagte die ihr auferlegte Auskunft nicht geben kann, keine höhere Bewertung des Abwehrinteresses der Beklagten rechtfertigen. Denn ihr würden dann aufgrund ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung gegenüber den Klägerinnen insoweit keine (ggfs. weitere Kosten auslösende) Vollstreckungsmaßnahmen drohen, da in einem solchen Fall einer entsprechenden Erklärung der Beklagten, den Systemhersteller selbst nicht zu kennen und ihn infolge Verweigerung einer Mitwirkung des ausführenden Subunternehmers auch nicht eigenständig in Erfahrung bringen zu können, Erfüllungswirkung beikäme (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1993, III ZR 48/92 - juris-Rdnr. 8 f.). Außerdem würden die zur Abwehr etwa dennoch eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerinnen anfallenden Kosten der Beklagten gemäß KV Nr. 3309 RVG bei den hierfür entsprechend der landgerichtlichen Wertfestsetzung nach dem Wertinteresse der Klägerinnen anzusetzenden Streitwert von insgesamt 6 000 € deutlich unterhalb von  250 € je Klägerin bleiben (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 22. September 1993, XII ZR 57/93 - juris-RdNrn. 14 f.).

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cc) Die Beklagte kann auch nicht auf etwaige Folgekosten zur vorsorglichen Überprüfung der Richtigkeit der ihr von ihrem Subunternehmer gegebenen Informationen verweisen. Denn wenn ein zur Auskunftserteilung Verurteilter erklärt, nicht mehr als das Mitgeteilte zu wissen und in Erfahrung bringen zu können, so hat er seiner Auskunftspflicht genügt, mag auch die erteilte Auskunft objektiv unrichtig oder unvollständig sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1993, III ZR 48/92 - juris-Rdnr. 8).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.