Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.05.1997, Az.: IX 173/94

Zu den Anforderungen an einen Wohnsitz i.S.d.§ 8 der Abgabenordnung (AO) bzw. an einen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 9 AO; Verfügungsbefugnis und Nutzungsanlass einer Wohnung i.S.d. § 8 der Abgabenordnung (AO); Zur Aufenthaltsdauer in einer Wohnung i.S.d. § 8 der Abgabenordnung (AO)

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
28.05.1997
Aktenzeichen
IX 173/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1997:0528.IX173.94.0A

Fundstellen

  • DStRE 1997, 652-654 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB DokSt 2000, 741

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger im Streitjahr 1991 der beschränkten Steuerpflicht unterlagen und entsprechend zu veranlagen waren.

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Der Kläger hatte 1984 seinen inländischen Gewerbebetrieb veräußert und war zusammen mit der Klägerin und den gemeinsamen Kindern (geb. 1970 und 1973) nach Spanien T. verzogen. Für die Jahre 1985-1990 gaben die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen einen inländischen Wohnsitz in E. an und wurden antragsgemäß zusammenveranlagt. Nach einer Steuerfahndungsprüfung hob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die entsprechenden Steuerbescheide durch Bescheid vom 28. Januar 1992 auf und führte getrennte Veranlagungen für die Kläger durch mit der Begründung, die Kläger hatten ihren Wohnsitz nicht mehr im Inland, sondern in Spanien.

3

Für das Streitjahr 1991 beantragten die Kläger ebenfalls die Zusammenveranlagung, weil sie der Auffassung waren, ihren Wohnsitz weiterhin im Inland, in der ihnen gehörenden Eigentumswohnung in E., in der sie polizeilich mit 1. Wohnsitz gemeldet waren, zu haben und deshalb unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein. Das FA folgte dem nicht, sondern führte getrennte Steuerveranlagungen hinsichtlich der inländischen Einkünfte der Kläger durch. Danach erzielte die Klägerin 1991 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Steuerbescheid vom 4. Oktober 1993) und der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen (Steuerbescheid vom 4. Oktober 1993).

4

Die Einsprüche blieben erfolglos. Dagegen richten sich die Klagen, mit der die Kläger eine antragsgemäße Steuerveranlagung begehren.

5

Sie tragen vor, die Frage nach ihrem Wohnsitz im Inland sei ausschließlich nach den Verhältnissen des Streitjahres, also 1991, zu beantworten. In diesem Jahr hätten sie sowohl eine Wohnung im Inland, als auch eine Wohnung im Ausland gehabt. Die im Inland belegene, 54 qm große Eigentumswohnung sei 1991 ihr Lebensmittelpunkt gewesen. Die Wohnung sei von ihnen 1984 nach Veräußerung des Betriebs und Rufgabe der bisherigen Wohnung (Einfamilienhaus mit ca. 400 qm Wohnfläche) angeschafft und im Streitjahr 1991 beibehalten und genutzt worden. Eine ständige Nutzung sei nicht erforderlich. In den nachfolgenden Zeiten hätten sie sich in der Wohnung aufgehalten:

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15. April - 7. Mai 1991

7

22. Juni - 21. September 1991

8

4. Oktober - 15. November 1991

9

Dazu legen die Kläger eine Aufstellung vom 21. März 1994 vor, in der sie die Zeiten ihrer Anwesenheit im Inland und die jeweiligen Anlässe dafür darstellen.

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Der Kläger trägt vor, er habe sich auch in Zeiten zwischen diesen drei Blöcken in der Wohnung aufgehalten. Reiseunterlagen, wie z. B. Flugscheine, könne er nicht mehr vorlegen. Diese habe er nicht aufbewahrt. Zudem habe er oft Flugscheine aus zweiter Hand erworben, in denen er nicht namentlich genannt sei. Zwischen den Aufenthalten in Deutschland habe er aus gesundheitlichen Gründen immer wieder nach T. zurückkehren müssen, um sich zu regenerieren. Seine Erkrankung sei 1984 der Hauptanlaß gewesen, den Betrieb aufzugeben und nach Spanien zu ziehen. Er bewohne dort ein Haus mit ca. 120 qm Wohnfläche. Bis zum Beginn der Ausbildung nach den Schulferien 1989 habe seine Tochter G. mit der übrigen Familie dort gelebt. Anschließend sei sie in die Wohnung nach E. gezogen, um dort ihre Ausbildung zu beginnen. Die Wohnung (54 qm) habe zwei Schlafzimmer, von denen eins als Wohn/Schlafraum hergerichtet sei, eine Küche und ein Bad. Nach Beendigung der Ausbildung im Sommer 1992 habe sie in T. gearbeitet bis sie in Deutschland eine Anstellung gefunden habe. Die Wohnung sei dann im Frühjahr 1993 aus innerfamiliären Gründen versteigert worden.

11

Als Beleg für die Einreisen könne er nur den Flugschein 3 ... vorlegen, nach dem er am ... April 1991 von T. über Madrid nach Amsterdam geflogen sei. Am ... April 1991 habe er per Fax beim Amsterdamer Flughafen um eine Taxifahrt am ... April 1991 an die deutsche Grenze nachgesucht. Ausweislich des Flugscheins ist der Kläger am ... Mai 1991 über Amsterdam und Madrid nach T. zurückgekehrt.

12

Der Annahme einer eigenen Nutzung der Wohnung stehe nicht entgegen, daß die Tochter G., die im Inland eine Ausbildung absolvierte, die Wohnung ab 1990 ebenfalls bewohnt habe. Die Nutzung durch einen Angehörigen sei als Eigennutzung anzusehen. Damit seien die Voraussetzungen des § 8 der Abgabenordnung (AO) gegeben, so daß es nicht auf die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) ankomme. Aufgrund des inländischen Wohnsitzes seien sie nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und zusammen zu veranlagen.

13

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 1991 vom 4. Oktober 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 4. März 1994 aufzuheben.

14

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Es bleibt bei seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung, die Kläger seien nur mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig.

16

Soweit die Kläger auf einer unbeschränkten Steuerpflicht beharren, seien sie verpflichtet, auch ihre in Spanien erzielten Einkünfte zu erklären. Nach den vorliegenden Erkenntnissen besitze der Kläger dort ein verpachtetes Spezialitäten-Restaurant, vier vermietete Ferienbungalows und eine selbstgenutzte Villa. Allein aus dem Restaurant erziele der Kläger monatlich Einnahmen von 20.000 Peseten (ca. 2.600,00 DM). Die ausländischen Einkünfte seien im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei unbeschränkter Steuerpflicht zu berücksichtigen.

17

Der Nachweis der Telefonkosten sei kein Indiz für die Nutzung der Wohnung durch die Kläger, da die Tochter die Wohnung ganzjährig bewohnt habe und Telefonkosten auch in den Monaten angefallen seien, in denen die Kläger nach ihrem Vortrag in Spanien gewesen seien. Gleiches gelte für die nachgewiesenen Nebenkosten der Wohnung. Zwar sei unstreitig, daß sich die Kläger im Streitjahr im Inland aufgehalten haben, doch sei diesen Aufenthalten lediglich die Bedeutung von Besuchsreisen zuzumessen.

18

Die Wohnung der Kläger sei in den Jahren 1984-1989 zeitweise fremdvermietet gewesen, bevor sie die Tochter übernommen habe. Es lägen keine Tatsachen vor, daß die Kläger ihre Lebensgewohnheiten nach Aufgabe der Fremdvermietung geändert hätten, vorher sei eine eigene Nutzung der Wohnung nicht möglich gewesen. Daran habe sich durch die Nutzung der Wohnung durch die Tochter nichts geändert.

Entscheidungsgründe:

19

Die Klagen sind unbegründet.

20

Die angefochtenen Steuerbescheide sind rechtmäßig. Die Kläger werden nicht in ihren Rechten verletzt, weil das FA zutreffend davon ausgegangen ist, daß die Kläger weder ihren Wohnsitz i. S. des § 8 AO noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des § 9 AO im Inland gehabt haben und deshalb nicht nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.

21

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

22

1.

Zum Wohnsitzbegriff in § 8 AO

23

Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen Lassen, daß er sie beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Benutzt wird eine Wohnung von demjenigen, der sich in ihr ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit tatsächlich aufhält (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 26. Juli 1972 I R 138/70, BFHE 106, 537, BStBl II 1972, 949 m.w.N.). Die Frage, ob die Umstände für eine solche Benutzung sprechen, ist eine Tatfrage, die das Gericht unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu beantworten hat (§ 96 Abs. 1 FGO; vgl. z. B. auch BFH, Urteil vom 30. August 1989 I R 215/85, BFHE 158, 118, BStBl II 1989, 956).

24

Im Gegensatz zum Zivilrecht, das in bezug auf Begründung, Beibehaltung und Aufgabe des Wohnsitzes auf den rechtsgeschäftlichen willen abstellt (§§ 7, 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches), ist der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff objektiviert. Er stellt auf die tatsächliche Gestaltung ab und knüpft insgesamt an äußere Merkmale an, ohne subjektiven Momenten oder Absichten Raum zu geben. Maßgebend ist der objektive Zustand, nämlich das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die den Schluß rechtfertigen, daß der Wohnungsinhaber diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Besteht dieser Zustand objektiv, so kommt einem etwaigen Willen des Steuerpflichtigen, an diesem Platz keinen Wohnsitz zu begründen, keine Bedeutung zu (vgl. BFH, Urteile vom 4. Juni 1964 IV 29/64 U, BFHE 80, 169, BStBl III 1964, 535, und vom 14. November 1969 III R 95/68, BFHE 97, 425, BStBl II 1970, 153, m.w.N.). Das Gericht schließt sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung an, nach der es - im Gegensatz zur Ruffassung der Kläger - auf die Nutzung der Wohnung durch sie ankommt. Eine Wohnung kann danach grundsätzlich nicht dadurch innegehabt werden, daß ein Familienangehöriger - hier die volljährige Tochter - in der Wohnung ständig lebt.

25

a)

Verfügungsbefugnis und Nutzungsanlaß

26

§ 8 AO setzt zunächst voraus, daß eine Wohnung, d. h. zum wohnen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, die der Steuerpflichtige innehat, d. h. über die er tatsächlich verfügen kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt; darüber besteht unter den Beteiligten kein Streit, denn den Klägern stand im Streitjahr die 54 qm große Eigentumswohnung in E. zur Verfügung. Die Nutzung der Wohnung durch die Tochter steht dieser Verfügungsbefugnis nicht entgegen.

27

Darüber hinaus muß dem Steuerpflichtigen die Wohnung dadurch als Bleibe dienen, daß er sie ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt (vgl. BFH, Urteile vom 24. April 1964 VI 236/62 U, BFHE 79, 626, BStBl III 1964, 462, und in BFHE 80, 169 [BFH 04.06.1964 - IV 29/64 U], BStBl III 1964, 535, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs). Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinanderfolgender kurzer Zeiträume, z. B. zu Erholungszwecken (vgl. BFH, Urteil vom 6. März 1968 I 38/65, BFHE 92, 5, BStBl II 1968, 439), macht eine Wohnung nicht zur Bleibe.

28

b)

Zur Aufenthaltsdauer in der Wohnung

29

Das Innehaben einer Wohnung i. S. des § 8 AO unter Umständen, die darauf schließen Lassen, daß der Steuerpflichtige sie beibehalten und benutzen wird, drückt u. a. ein Zeitmoment aus, das sich auf die in Betracht kommende Wohnsitzbegründung bezieht und von dort aus gesehen in die Zukunft gerichtet ist. Zwar sagt § 8 AO nichts darüber, für welche Zeitdauer bei Wohnsitzbegründung die Absicht bestehen muß, die Wohnung beizubehalten und zu benutzen. Mit der Rechtsprechung des BFH geht das Gericht aber davon aus, daß als Anhaltspunkt für das zeitliche Moment in § 8 AO auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurückgegriffen wird. Diese Frist drückt aus, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur ein vorübergehender ist (BFH, Urteil vom 30. August 1989 I R 212/85, BFH/NV 1990, 211; RFH, Großer Senat, Gutachten vom 19. Oktober 1940 GrS D 3/40, RFHE 49, 186, RStBl 1940, 925). Dieser Gedanke liegt auch dem § 8 AO zugrunde, weil die Absicht einer von vornherein nur vorübergehenden Innehabung einer Wohnung keinen Wohnsitz i. S. dieser Vorschrift begründet (BFH, Urteil vom 30. August 1989 I R 215/85, BStBl II 1989, 956).

30

2.

Würdigung der Verhältnisse im Streitfall

31

Nach der Aufstellung vom 21. März 1994 und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung haben sich die Kläger im Frühjahr 1991 22 Tage, im Sommer 1991 30 Tage und im Herbst 41 Tage ununterbrochen im Inland aufgehalten. Diese Aufenthaltszeiträume werden vom FA nicht bestritten. Die Aufstellung zeigt, daß es überwiegend geschäftliche Anlässe waren, wie z. B. die Wahrnehmung von Gerichtsterminen, Vorbereitung dieser Termine durch Besprechungen mit Rechtsanwälten, Antragstellung für einen Personalausweis und geschäftliche Einkäufe bei Großhändlern, die die Anwesenheit der Kläger im Inland ausgelöst hatten. Lediglich für Mitte Oktober 1991 stellten die Kläger eine private Reise an den Rhein als Anlaß für ihren Aufenthalt im Inland dar. Im März 1991 haben sie eine private Besuchsreise nach H. unternommen. Im Laufe des Streitjahres sollen noch verschiedene Arztbesuche angefallen sein. Darüber hinaus will der Kläger auch in den Zwischenzeiten zusammen mit der Klägerin hin und wieder in E. gewesen sein. Andererseits war es für ihn aus gesundheitlichen Gründen geboten, sich Längere Zeit auf T. aufzuhalten, um sich zu regenerieren. Nachweise für die Einreise ins Inland kann er allerdings nicht vorlegen. Genaue Termine kann er nicht mehr nennen.

32

Das Gericht unterstellt diesen Vortrag ohne weitere Beweisaufnahme als zutreffend, sieht darin aber nicht die Erfüllung der oben ausgeführten Voraussetzungen des § 8 AO. Die Aufenthalte der Kläger im Inland sind bereits von ihrer zeitlichen Dauer her nicht für den Schluß geeignet, die Kläger hätten eine Wohnung beibehalten und genutzt. Ihr Längster zusammenhängender Aufenthalt im Herbst 1991 betrug Lediglich 41 Tage. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um von einer Nutzung der Wohnung in E. i. S. des § 8 AO auszugehen, wenn - wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend fordert -, das zeitliche Moment auch für § 8 AO aus § 9 Satz 2 AO herzuleiten ist. Das Gericht hat hier nicht zu entscheiden, ob in jedem Fall des § 8 AO die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO eingehalten werden muß. Jedenfalls ist ein zusammenhängender Aufenthalt von 41 Tagen im Verhältnis zu den 183 Tagen, die § 9 Satz 2 AO fordert, nicht ausreichend. Diese Zeitspanne wird auch nicht annähernd erreicht, wenn alle Aufenthaltsblöcke zusammengefaßt werden, da die Kläger sich danach ca. 93 Tage im Inland aufgehalten haben. Von welchen zusätzlichen Aufenthalten auszugehen ist, läßt sich nicht mit Sicherheit sagen, da die Kläger selbst keine genauen Angaben machen können und Reisedokumente nicht mehr vorliegen. Das Gericht geht nach den Verhältnissen des Einzelfalles davon aus, daß die Kläger über die 93 Tage hinaus, wenn überhaupt, nur in geringem Umfang in Deutschland gewesen sind, da der Kläger - wie vorgetragen - sich aus gesundheitlichen Gründen über einen bestimmten Zeitraum hinweg auf T. aufhalten mußte. Somit wird die zeitliche Vorgabe des § 9 Satz 2 AO auch unter diesen Umständen nicht eingehalten.

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Weiter kommt hinzu, daß die Kläger für ihre Aufenthalte regelmäßig geschäftliche Anlässe hatten und aus dem Vortrag nicht zu erkennen ist, daß sie die Wohnung i. S. eines ständigen, wenn auch zweiten Aufenthaltsort genutzt haben. Ebensowenig wie gelegentliche, in unregelmäßigen Abständen sich wiederholende Erholungsaufenthalte in einer Wohnung diese nicht zu einer Bleibe i. S. des § 8 AO machen, können unregelmäßige, geschäftliche Aufenthalte zur Wahrnehmung bestimmter Termine in der Wohnung eine Bleibe in diesem Sinne darstellen.

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Abschließend ist zu berücksichtigen, daß die Wohnung in E. mit nur 54 qm, die zudem an die volljährige Tochter überlassen war, sich wenig für eine dem § 8 AO gerecht werdende Nutzung durch die Kläger geeignet und als familiengerecht zu bezeichnen ist. Die Kläger haben auf T. ein Haus von 120 qm, in dem sie bis 1989 mit der gesamten Familie gelebt hatten. Zuvor hatten sie in Deutschland ein Haus mit ca. 400 qm Wohnfläche bewohnt. Im Haus in Spanien hat die jüngste Tochter gelebt, die aufgrund ihrer Schulpflicht die Reisen - mit Ausnahme der Ferien - nicht mitmachen konnte. Die Schwiegermutter des Klägers hat sich in den Wintermonaten über einen Längeren Zeitraum auf T. aufgehalten. Alle diese Umstände deuten darauf hin, daß die Kläger die Wohnung in E. überwiegend nur aufgrund ihrer geschäftlichen Anlässe aufgesucht haben. Damit Liegt der Schluß nahe, daß sie die Wohnung lediglich als bequeme und kostengünstige Unterkunftsmöglichkeit bei ihren notwendigen Aufenthalten im Inland genutzt haben. Dafür spricht weiter, daß die Tochter nach Beendigung ihrer Ausbildung die Wohnung aufgegeben hat und die Kläger die Wohnung alsbald danach ebenfalls aufgaben.

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Da die Kläger wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs ihrer Aufenthalte auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des § 9 AO im Inland hatten, Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG für eine unbeschränkte Steuerpflicht nicht vor. Die Kläger waren daher - wie geschehen - als beschränkt Steuerpflichtige zur Einkommensteuer zu veranlagen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.