Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.05.1997, Az.: V 320/94

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
29.05.1997
Aktenzeichen
V 320/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 27912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1997:0529.V320.94.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von umsatzsteuerbefreiten Ausfuhrlieferungen. Die Klägerin veräußerte im Streitjahr 1991 Bauelemente an die ... (Abnehmerin),die ihren Sitz in ... in ... hatte. Die Abnehmerin holte die Bauelemente bei der Klägerin ab und beförderte sie mit Lastkraftwagen nach Die Abfertigung an der deutsch-... Grenze durch die Fahrer der Abnehmerin blieb im einzelnen ungeklärt.

2

Mit ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin ausschließlich steuerfreie Umsätze. Im Anschluß an eine Umsatzsteuersonderprüfung versagte der Beklagte die Steuerbefreiung für einen Großteil der von der Klägerin aufgeführten Umsätze und unterwarf diese mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer. Das Einspruchsverfahren blieb im wesentlichen erfolglos. Der Beklagte erkannte die sich aus den Rechnungsnummern

1010-1030 über

...,

1036 über

...,

1037 über

...,

1041 über

...,

1042 über

...,

1044-1052 über

...,

insgesamt über

...

3

ergebenden Umsätze nicht als steuerfreie Ausfuhrlieferungen an. Das darin enthaltene Netto-Entgelt von ... DM unterwarf der Beklagte der Umsatzsteuer. Für die vom Beklagten nicht anerkannten Geschäftsvorfälle lagen keine Ausfuhrbescheinigungen der deutschen Grenzzollstellen vor. Die Klägerin legte insoweit lediglich Einfuhrbestätigungen der polnischen Binnen-Zollstelle ... vor. Im Hinblick auf die diese Bescheinigungen betreffenden Einzelheiten wird auf die von der Klägerin eingereichte Belegheftung Bezug genommen.

4

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Steuerbefreiung auch jener Umsätze, für die nur Einfuhrbescheinigungen der ... vorliegen. Sie vertritt die Auffassung, die Anerkennung steuerfreier Ausfuhrlieferungen setze lediglich im Regelfall das vorliegen einer Ausfuhrbescheinigung der deutschen Grenzzollstelle voraus. Daraus ergebe sich, daß andere Nachweise von ähnlicher Qualität ebenfalls zur Steuerbefreiung führen müßten. Die Einfuhrbescheinigungen der ... Zollstelle ... wiesen diese Qualität auf, weil sie klar und übersichtlich erstellt und frei von Mängeln seien.

5

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer auf minus ... DM herabzusetzen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er vertritt die Ansicht, die im Streit befindlichen Umsätze seien nicht als Ausfuhrlieferungen anzuerkennen, weil es insoweit an dem erforderlichen Ausfuhrnachweis fehle. Dieser habe in Beförderungsfällen, bei denen der Abnehmer die Ware in das Ausland befördert habe, regelmäßig eine Ausfuhrbescheinigung der deutschen Grenzzollstelle vorausgesetzt. In Ausnahmefällen könnten zwar auch ausländische Urkunden als Ausfuhrnachweis in Betracht kommen. Vorliegend seien aber keine Anhaltspunkte gegeben, die die Annahme eines solchen Ausnahmefalles rechtfertigen könnten. Im übrigen setze die Anerkennung von ausländischen Einfuhrbelegen voraus, daß sich aus diesen Papieren die tatsächliche Einfuhr und Einfuhrbesteuerung im Ausland zweifelsfrei ergebe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. In einzelnen Fällen bestünden vielmehr Abweichungen bei der Bezeichnung des Liefergegenstandes und dessen wertes auf Lieferschein, Rechnung und Einfuhrerklärung.

8

Im Hinblick auf das vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf die Steuerakten zu St.Nr. ... sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

9

Die Klage ist unbegründet.

10

Die Klägerin hat den für die Anerkennung von Ausfuhrlieferungen erforderlichen Belegnachweis für die im Streit befindlichen Umsätze nicht geführt. Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen setzt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung i.V.m. § 4 Nr. 1 UStG u.a. voraus, daß der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Ausland befördert hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung sind dabei gem. § 6 Abs. 4 UStG vom Unternehmer nachzuweisen. Jener Nachweis ist gem. § 9 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) regelmäßig durch Ausfuhrbestätigungen der deutschen Grenzzollstelle zu führen gewesen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil die Klägerin für die betreffenden Umsätze keine Ausfuhrbestätigungen der Grenzzollstelle vorgelegt hat.

11

Nach § 9 UStDV ist die Ausfuhr zwar nur regelmäßigdurch die oben genannten Ausfuhrbescheinigungen zu führen. Diese Beschränkung besagt aber lediglich, daß in begründeten Ausnahmefällen auch eine andere Form des Nachweises möglich ist, weder nach Aktenlage noch nach dem Vortrag der Klägerin sind Anhaltspunkte erkennbar, die die Annahme eines solchen Ausnahmefalles rechtfertigen könnten. Es ist vielmehr nur schwer vorstellbar, daß die deutschen Grenzzollstellen keine Ausfuhrpapiere über die Ausfuhr der umfangreichen und sperrigen mit Lkw transportierten Bauelemente ausgestellt haben. Die Klägerin behauptet dies auch nicht ausdrücklich, sondern trägt lediglich vor, über keine Ausfuhrbescheinigungen zu verfügen. Im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast hätte es ihr oblegen, sich um Ausfertigungen der deutschen Ausfuhrpapiere zu bemühen und diese dem Gericht vorzulegen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).