Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.05.1997, Az.: XII 536/96

Schätzung des Privatanteils an Telefonkosten; Einordnung von Ausgaben für einen teils betrieblich teils privat genutzten Gegenstand als Betriebsausgaben

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
21.05.1997
Aktenzeichen
XII 536/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 15989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1997:0521.XII536.96.0A

Verfahrensgegenstand

Privatanteil Telefonkosten: Eine Schätzung des Privatanteils auf 720,00 DM pro Jahr ist im Hinblick auf Erhebungen des Statistischen Bundesamtes nicht zu beanstanden.

Einkommensteuer 1993 und 1994

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
im Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung
in der Sitzung vom 21. Mai 1997,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter ... am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ... Gewerkschaftssekretär
ehrenamtlicher Richter ... Gewerkschaftssekretär
ehrenamtlicher Richter ... Prokurist
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten der Ansatz eines privaten Anteils bei den betrieblichen Telefonkosten.

2

Streitjahre sind die Jahre 1993 und 1994.

3

Der Kläger unterhält eine Zaunfabrikation. Im Rahmen seiner Gewinnermittlungen machte er unter anderem Telefonkosten von 3.909,78 DM (1993) und 5.649,18 DM (1994) als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen verminderte der Beklagte (das Finanzamt - FA-) diese Aufwendungen jeweils um einen privaten Telefonkostenanteil von 720,00 DM pro Jahr. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger erfolglos Einspruch erhoben. Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsbescheid vom 24.06.1996 als unbegründet zurück.

4

Nach Ergehen dieser Einspruchsentscheidungen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 04.07.1996 die Telefonrechnungen für ihren privaten Anschluß eingereicht, aus denen sich Aufwendungen von 589,64 DM (1993) und von 606,66 DM (1994) ergaben. Daraufhin hat das FA mit Bescheiden vom 22.07.1996 die Privatanteile der Telefonkosten von jeweils 720,00 DM auf 130,00 DM für 1993 und 113,00 DM für 1994 verringert und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage.

5

Sie sind weiterhin der Auffassung, daß ein Privatanteil für die Telefonkosten im Streitfall nicht angesetzt werden dürfe. Vom betrieblichen Telefonanschluß würden keine Privatgespräche geführt. Privatgespräche würden lediglich über den privaten Telefonanschluß geführt. Die Beweislast für das Vorhandensein von Betriebsausgaben betreffe in diesem konkreten Fall nicht den Steuerpflichtigen.

6

Die Kläger beantragen,

das zu versteuernde Einkommen 1993 von 180.348,00 DM auf 180.218,00 DM und das zu versteuernde Einkommen 1994 von 161.050,00 DM auf 160.937,00 DM festzusetzen und die Einkommensteuer für die Streitjahre entsprechend herabzusetzen.

7

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Es ist der Auffassung, daß im Streitfall für 1993 ein Privatanteil von 130,00 DM und für 1994 ein Privatanteil bei den Telefonkosten von 113,00 DM anzusetzen sei. Die von den Klägern für den Privatanschluß vorgelegten Telefonrechnungen seien nicht geeignet, die ausschließliche betriebliche Veranlassung der von dem betrieblichen Anschluß geführen Gespräche zu belegen. Aufzeichnungen über diese Gespräche hätten die Kläger nicht vorgelegt. Im übrigen seien sie auch dem Vorschlag des Finanzamtes nicht gefolgt, für die von dem betrieblichen Anschluß geführten Gespräche über einen Zeitraum von drei Monaten im laufenden Veranlagungszeitraum Aufzeichnungen zu führen, aus denen Rückschlüsse über die Verhältnisse in den Streitjahren hätten gezogen werden können.

9

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist nicht begründet.

11

Das FA hat zutreffend den Privatanteil an den Telefonkosten für das Streitjahr 1993 auf 130,00 DM und für das Streitjahr 1994 auf 113,00 DM festgesetzt. Diese Schätzung gemäß § 162 AO ist rechtlich nicht zu beanstanden.

12

Wird ein zur privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen gehörender, Gegenstand teils betrieblich und teils privat genutzt, so können die Gesamtaufwendungen für dessen Gebrauch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann in Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG und nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung aufgeteilt werden, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und außerdem der betriebliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Hinsichtlich der Kosten für einen betrieblichen Telefonanschluß hat der BFH aber bei fehlenden Aufzeichnungen über die betrieblichen und privaten Gespräche - als Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG - eine Schätzung der jeweiligen Anteile unter Einbeziehung der Grundgebühren für zulässig erachtet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21.11.1980, BStBl II 1981, 11; BFH-Urteil vom 25.10.1986, BStBl II 1986, 20). Daß das FA insofern von einem privaten Anteil der Telefonkosten von insgesamt 720,00 DM jährlich ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Monatliche private Telefonkosten von 60,00 DM einschließlich der Grundgebühr entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Sie ergeben sich im übrigen auch aus den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das frühere Bundesgebiet, die das FA seiner Schätzung zugrunde gelegt hat. Der Senat hält dies für zutreffend, zumal die Kläger für, einen niedrigeren Anteil der privaten Telefonaufwendungen keinen Nachweis erbracht haben. Für diese steuermindernden Umstände traf die Kläger jedoch die Feststellungslast (objektive Beweislast).

13

Die Klage war aus diesem Grund abzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

15

Die Revision ist nicht zugelassen worden.