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  • ab 01.10.1997 (aktuelle Fassung)

Art. 2 TierAltVersA - Rechte und Pflichten

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TierAltVersA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83230010000000

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg ergeben sich aus diesem Abkommen, der Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.

(2) Soweit die Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Tierärztekammer Niedersachsen knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Hamburg aus der Zugehörigkeit zu ihren Kammern.