Art. 7 TierAltVersA - Änderungen der Alterssicherungsordnung
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
- Redaktionelle Abkürzung
- TierAltVersA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83230010000000
(1) Änderungen der Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Schleswig-Holstein und in der Freien und Hansestadt Hamburg der Genehmigung der zuständigen Behörden des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach Artikel 2 dieses Abkommens betroffen sind.
(2) Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen oder aus Gründen der Benachteiligung der Mitglieder aus Schleswig-Holstein und Hamburg gegenüber den niedersächsischen Mitgliedern versagt werden.
(3) Die Änderungen der Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen werden nach ihrer Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg amtlich bekannt gegeben.