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  • ab 01.10.1997 (aktuelle Fassung)

Art. 7 TierAltVersA - Änderungen der Alterssicherungsordnung

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TierAltVersA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83230010000000

(1) Änderungen der Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Schleswig-Holstein und in der Freien und Hansestadt Hamburg der Genehmigung der zuständigen Behörden des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach Artikel 2 dieses Abkommens betroffen sind.

(2) Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen oder aus Gründen der Benachteiligung der Mitglieder aus Schleswig-Holstein und Hamburg gegenüber den niedersächsischen Mitgliedern versagt werden.

(3) Die Änderungen der Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen werden nach ihrer Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg amtlich bekannt gegeben.