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  • ab 01.10.1997 (aktuelle Fassung)

Art. 6 TierAltVersA - Alterssicherungsordnung

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TierAltVersA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83230010000000

Für die Mitglieder der Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Hamburg, die Mitglieder der Tierärzteversorgung Niedersachsen werden, gilt die Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen in der Fassung, die sie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens hat.