TierAltVersA,NI - Tierarzt Altersversorgung Abk

Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TierAltVersA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83230010000000

Vom 4./6./13. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 476 - VORIS 83230 01 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 20. November 1997 (Nds. GVBl. S. 476)

Das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

das Land Schleswig-Holstein,

vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein, diese vertreten durch das Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein,

und

die Freie und Hansestadt Hamburg,

vertreten durch den Senat,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß berufenen Organe nachstehendes Abkommen:

Art. 1 TierAltVersA - Mitgliedschaft

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Titel
Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TierAltVersA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83230010000000

Alle Mitglieder der Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Hamburg sind Mitglieder der Tierärzteversorgung Niedersachsen, soweit Artikel 3 dieses Abkommens und die Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen keine Ausnahmen bestimmen.

Art. 2 TierAltVersA - Rechte und Pflichten

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Titel
Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TierAltVersA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83230010000000

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg ergeben sich aus diesem Abkommen, der Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.

(2) Soweit die Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Tierärztekammer Niedersachsen knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Hamburg aus der Zugehörigkeit zu ihren Kammern.

Art. 3 TierAltVersA - Übernahmebestand aus Hamburg

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Titel
Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TierAltVersA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83230010000000

§ 1 Anwendbare Vorschriften

Für die Tierärztinnen und Tierärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens Mitglieder der Tierärztekammer Hamburg sind, gelten die nachstehenden Besonderheiten.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Tierärzteversorgung Niedersachsen wird mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens, wer nach dem 30. September 1952 geboren ist.

(2) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens berufsunfähig ist, gehört der Tierärzteversorgung Niedersachsen nicht an.

(3) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens vorübergehend berufsunfähig ist, wird mit Wegfall der Berufsunfähigkeit Mitglied der Tierärzteversorgung Niedersachsen, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 3 Freiwillige Mitgliedschaft

Freiwilliges Mitglied der Tierärzteversorgung Niedersachsen kann werden, wer vor dem 1. Oktober 1952 und nach dem 30. September 1937 geboren ist. Die freiwillige Mitgliedschaft kann in den ersten zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens begründet werden. Freiwilliges Mitglied kann nicht werden, wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Abkommens berufsunfähig ist. Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens vorübergehend berufsunfähig ist, kann innerhalb der Frist nach Satz 2 nach Wegfall der Berufsunfähigkeit die freiwillige Mitgliedschaft begründen.

§ 4 Befreiung von der Mitgliedschaft

(1) Von der Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens

  1. 1.
    eine private Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall mit einer Versicherungssumme von mindestens 250.000 Deutsche Mark abgeschlossen hat oder
  2. 2.
    Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist und keinen Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch stellt.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 muss durch Vorlage der Originale oder amtlich beglaubigter Kopien der Versicherungsverträge oder eine Bescheinigung des Versicherungsträgers geführt werden. Bei Verträgen, die innerhalb von zwölf Monaten vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens geschlossen wurden, ist als weitere Voraussetzung die Zahlung der ersten Jahresprämie nachzuweisen. Die Versicherungsverträge müssen vor In-Kraft-Treten des Abkommens abgeschlossen sein.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 wird rückwirkend zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens ausgesprochen, wenn der Antrag auf Befreiung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens bei der Tierärzteversorgung Niedersachsen eingegangen ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag später als sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens eingeht.

Art. 4 TierAltVersA - Berufsständische Selbstverwaltungsgremien

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Titel
Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TierAltVersA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83230010000000

In den Aufsichtsausschuss der Tierärzteversorgung Niedersachsen sind die Mitglieder aus Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechend ihrem Anteil am gesamten Mitgliederbestand, für die Mitglieder der Tierärztekammer Schleswig-Holstein jedoch mindestens zwei und für die Mitglieder der Tierärztekammer Hamburg mindestens ein Mitglied zu berufen. Die Berufung dieser Mitglieder des Aufsichtsausschusses erfolgt jeweils durch die Tierärztekammer Schleswig-Holstein und die Tierärztekammer Hamburg.