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  • ab 01.10.1997 (aktuelle Fassung)

Art. 8 TierAltVersA - Mitwirkung anderer Institutionen

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TierAltVersA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83230010000000

Die Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Hamburg geben der Tierärzteversorgung Niedersachsen die Neueintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in den von ihnen geführten Mitgliederkarteien bekannt. Es werden folgende Angaben für die Mitgliederkarteien mitgeteilt: Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Arbeitsstätte, Beginn und Ende der Berufstätigkeit.