Art. 5 TierAltVersA - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
- Redaktionelle Abkürzung
- TierAltVersA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83230010000000
(1) Die von der zuständigen niedersächsischen Behörde ausgeübte Rechtsaufsicht über die Tierärzteversorgung Niedersachsen wird im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus Schleswig-Holstein und aus Hamburg oder deren Versorgungsberechtigten berührt sein können.
(2) Die Tierärzteversorgung Niedersachsen leitet den zuständigen Behörden des Landes Schleswig-Holstein und der Freien Hansestadt Hamburg die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen, die versicherungsmathematische Bilanz und die Berichte der Wirtschaftsprüfung über die Prüfung der Tierärzteversorgung Niedersachsen zu.