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  • ab 01.10.1997 (aktuelle Fassung)

Art. 5 TierAltVersA - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TierAltVersA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83230010000000

(1) Die von der zuständigen niedersächsischen Behörde ausgeübte Rechtsaufsicht über die Tierärzteversorgung Niedersachsen wird im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus Schleswig-Holstein und aus Hamburg oder deren Versorgungsberechtigten berührt sein können.

(2) Die Tierärzteversorgung Niedersachsen leitet den zuständigen Behörden des Landes Schleswig-Holstein und der Freien Hansestadt Hamburg die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen, die versicherungsmathematische Bilanz und die Berichte der Wirtschaftsprüfung über die Prüfung der Tierärzteversorgung Niedersachsen zu.