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  • ab 01.10.1997 (aktuelle Fassung)

Art. 9 TierAltVersA - Kündigung des Abkommens

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TierAltVersA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83230010000000

(1) Dieses Abkommen kann von jeder vertragschließenden Partei mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens ist eine Kündigung jedoch ausgeschlossen.

(2) Im Falle der Kündigung durch das Land Niedersachsen übernehmen die Tierärztekammern des Landes Schleswig-Holstein sowie der Freien und Hansestadt Hamburg als Rechtsnachfolger diejenigen Mitglieder der Tierärzteversorgung Niedersachsen, die als ihre Mitglieder oder ihre ehemaligen Mitglieder oder als deren Angehörige versorgungsberechtigt sind. Auf die Tierärztekammern gehen alle Rechte und Pflichten der Tierärzteversorgung Niedersachsen gegenüber den übernommenen Versorgungsberechtigten über. Auf Vorschlag der Tierärztekammern des Landes Schleswig-Holstein oder der Freien Hansestadt Hamburg kann durch das Land Schleswig-Holstein oder die Freie und Hansestadt Hamburg innerhalb der Kündigungsfrist auch ein anderer geeigneter Gesamtrechtsnachfolger bestimmt werden, der an die Stelle der jeweiligen Tierärztekammer tritt. Im Falle der Kündigung durch das Land Schleswig-Holstein oder die Freie und Hansestadt Hamburg sind die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Übernahmeverpflichtungen und Rechte auf das kündigende Land und dessen Tierärztekammer entsprechend anzuwenden. Kündigt das Land Schleswig-Holstein oder die Freie und Hansestadt Hamburg, so wird das Abkommen zwischen den verbleibenden Beteiligten fortgesetzt.

(3) Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. Rechnungsgrundlagen für die Auseinandersetzung sind die Alterssicherungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen und der technische Geschäftsplan in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geltenden Fassung. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zu Grunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein oder von der Tierärztekammer Hamburg oder von dem an ihrer Stelle nach Absatz 2 Satz 3 bestimmten Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei den Vermögenswerten ist die Tierärzteversorgung Niedersachsen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch die oberste Versicherungsaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen. Zuvor ist das Einvernehmen mit der dort zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg herzustellen.