Art. 4 TierAltVersA - Berufsständische Selbstverwaltungsgremien
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
- Redaktionelle Abkürzung
- TierAltVersA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83230010000000
In den Aufsichtsausschuss der Tierärzteversorgung Niedersachsen sind die Mitglieder aus Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechend ihrem Anteil am gesamten Mitgliederbestand, für die Mitglieder der Tierärztekammer Schleswig-Holstein jedoch mindestens zwei und für die Mitglieder der Tierärztekammer Hamburg mindestens ein Mitglied zu berufen. Die Berufung dieser Mitglieder des Aufsichtsausschusses erfolgt jeweils durch die Tierärztekammer Schleswig-Holstein und die Tierärztekammer Hamburg.