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  • ab 01.10.1997 (aktuelle Fassung)

Art. 4 TierAltVersA - Berufsständische Selbstverwaltungsgremien

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TierAltVersA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83230010000000

In den Aufsichtsausschuss der Tierärzteversorgung Niedersachsen sind die Mitglieder aus Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechend ihrem Anteil am gesamten Mitgliederbestand, für die Mitglieder der Tierärztekammer Schleswig-Holstein jedoch mindestens zwei und für die Mitglieder der Tierärztekammer Hamburg mindestens ein Mitglied zu berufen. Die Berufung dieser Mitglieder des Aufsichtsausschusses erfolgt jeweils durch die Tierärztekammer Schleswig-Holstein und die Tierärztekammer Hamburg.