Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.07.2006, Az.: 13 U 65/06

Einordnung des Einstellens eines natürlichen Namens als Information in ein so genanntes Meta-Tag als Gebrauch des Namens

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.07.2006
Aktenzeichen
13 U 65/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 19203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:0720.13U65.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 20.02.2006 - AZ: 10 O 121/05

Fundstellen

  • AfP 2007, 177 (amtl. Leitsatz)
  • CR 2006, 679-680 (Volltext mit amtl. LS)
  • ITRB 2006, 252
  • MMR 2006, 817-818 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 2006, 1699
  • OLGReport Gerichtsort 2006, 721-722

Amtlicher Leitsatz

Das Einstellen eines natürlichen Namens als Information in ein (META) tag ist der Gebrauch dieses Namens.

In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2006
durch
die XXX und XXX sowie
die Richterin XXX
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Februar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Verden - 10 O 121/05 - geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 651,80 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 13. Juni 2005 zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 651,80 EUR.

Gründe

1

I.

Die Beklagte betreibt eine in HTML dargestellte website für ihr Altenheim. Hinter dem tag "META" war die Information "XXX.de", die webadresse der Klägerin, die das Altenheim betreibt, eingefügt. Dieser Inhalt wird auf der website der Beklagten nicht sichtbar dargestellt, von Suchmaschinen jedoch erkannt und verarbeitet. Das führt häufig dazu, dass dem Internet-Nutzer, der nach "XXX.de" sucht, auch die website der Beklagten als Sucherfolg genannt wird.

2

Nach Abmahnung hat sich die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet. Die Parteien streiten um die Abmahnkosten nebst Zinsen, die der Höhe nach unstreitig sind.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Verhalten sei wettbewerblich nicht unlauter. Es stelle auch keine widerrechtliche Nutzung eines Namens oder einer geschäftlichen Bezeichnung dar.

4

Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin.

5

II.

A.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.

6

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe der durch das Verhalten der Beklagten veranlassten Abmahnkosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB - das Namensrecht gem. § 12 BGB ist ein sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs.1 BGB - wegen Verletzung ihres Namensrechts zu.

7

Entgegen dem Verständnis der Beklagten hat die Beklagte durch die Einfügung der Information "H.XXX.de" in den Quelltext ihrer website hinter dem tag "META" den Namen der Klägerin nicht nur genannt, vielmehr hat die Beklagte den Namen der Klägerin unbefugt gebraucht.

8

Der Name der Klägerin ist als Information in den Quellcode der website der Beklagten hineingeschrieben worden. Zweck dieses Verhaltens war es nicht, diesen Namen zu nennen sondern vorhersehbare Sucherfolge bei Anwendung von Suchmaschinen im Internet herbeizuführen. Solches Verhalten ist der Gebrauch eines Namens. Dazu war die Beklagte nicht befugt.

9

Zwar ist die Bezeichnung "H.XXX.de" zumindest auch eine geschäftliche Bezeichnung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat für die geschäftliche Bezeichnung für den Vertrieb von Wintersportartikeln "Snow24" im Urteil vom 14. Februar 2006 I - 20 O 195/05 verneint, dass die Einstellung von "Snow24" als Information in den Quellcode einer website hinter dem tag "META" die Verwendung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 MarkenG sein könne. Das ist hier aber ohne Bedeutung. Den dann, wenn wie hier der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Namens feststeht, kommt es für den Schadensersatzanspruch nicht darauf an, ob deshalb darüber hinaus der Tatbestand der unbefugten Benutzung gem. § 15 MarkenG erfüllt ist.

10

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

11

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Frage, ob das Einstellen eines Namens einer natürlichen Person in den Quellcode einer website als tag "META" der unbefugte Gebrauch dieses Namens ist, weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 651,80 EUR.