Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.07.2006, Az.: 4 W 106/06
Unterscheidung zwischen Geschäftsfähigkeit und Verfügungsbefugnis bei Grundbuchsachen; Verweigerung einer Eintragung durch das Grundbuchamt; Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Mangels der nach dem materiellen Konsensprinzip vom Grundbuchamt zu prüfenden materiellrechtlichen Einigung; Schwebende Unwirksamkeit der Auflassung eines Grundstücks; Folgen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Willenserklärungen eines Beteiligten im Bereich der Vermögenssorge durch ein Vormundschaftsgericht nach Beurkundung der Auflassung; Zulässigkeit der Einordnung des Wegfalls der Geschäftsfähigkeit als Verfügungsbeschränkung; Notwendigkeit des Vorliegens der Geschäftsfähigkeit und der Verfügungsbefugnis zum Zeitpunkt der Auflassung und zum Zeitpunkt der Eintragung; Auswirkung eines Wegfalls der Geschäftsfähigkeit zwischen Einigung und Eintragung; Rechtmäßigkeit der Einordnung eines Einwilligungsvorbehalts als eine Verfügungsbeschränkung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.07.2006
- Aktenzeichen
- 4 W 106/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 19169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0704.4W106.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 20 GBO
- § 18 Abs. 1 S. 1 GBO
- § 1903 BGB
- § 878 BGB
- § 130 BGB
- § 892 Abs. 1 S. 2 BGB
Fundstellen
- BtMan 2006, 217
- DNotZ 2006, 923-925 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 2007, 853 (amtl. Leitsatz)
- NJW 2006, XII Heft 40 (Kurzinformation)
- NJW 2006, 3501-3503 (Volltext mit amtl. LS)
- NotBZ 2007, 217 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2006, 734-736
- RNotZ 2006, 467-469
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB ist auf die Beschränkung des Betroffenen in seiner Geschäftsfähigkeit durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB entsprechend anzuwenden.
- 2.
Ein nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags mit Auflassungserklärung angeordneter Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB berührt die Wirksamkeit der Einigung nicht und steht der Eigentumsumschreibung nicht entgegen.
In der Grundbuchsache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H,
den Richter am Oberlandesgericht R. und
den Richter am Oberlandesgericht P.
am 4. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 6. Juni 2006 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2. Mai 2006 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Burgwedel Grundbuchamt - vom 23. November 2005 aufgehoben.
Die Sache wird an das Grundbuchamt zurückverwiesen, das über den mit Schriftsatz des Notarvertreters M. F. vom 18. November 2005 eingereichten Antrag auf Eigentumsumschreibung unter Löschung der in Abt. ... lfd. Nr. ... und Abt. ... lfd. Nr. ... und ... eingetragenen Rechte erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidungen im Beschwerdeverfahren beider Rechtszüge ergehen gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 255.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 3 und 4 sind in Abt.... des Grundbuches als Eigentümer des Grundstücks, dessen Wert 255.000 EUR beträgt, eingetragen. Mit dem durch Verfügung des Grundbuchamtes vom 23, November 2005 beanstandeten Antrag vom 18. November 2005 haben die Beteiligten zu 1 und 2, die auch die Beschwerdeführer sind, ihre Eintragung als Eigentümer in das im Rubrum genannte Grundbuch beantragt.
Am 28. Juni 2005 haben sich die Eigentümer vor dem Notar Prof. L.A. V. in B. (UR Nr. .../2005) mit den Beschwerdeführern über den Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf diese je zur ideellen Hälfte geeinigt und deren Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch bewilligt.
Mit Beschluss vom 6. September 2005 hat das Amtsgerichts Hannover - Vormundschaftsgericht - zu der Geschäftsnummer ... angeordnet, dass der Beteiligte zu 4 zu Willenserklärungen in Vermögensangelegenheiten der Einwilligung seines gesetzlichen Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 Abs. 1 BGB). Dieser Beschluss ist dem Betreuer am 29. September 2005 zugestellt worden.
Der Antrag auf Eigentumsumschreibung auf die Beschwerdeführer ist am 21. November 2005 bei dem Grundbuchamt eingegangen.
Durch Zwischenverfügung vom 23. November 2005 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung die fehlende Genehmigung der Auflassungserklärung des Beteiligten zu 4 durch seinen gesetzlichen Betreuer sowie die fehlende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Erklärung des Betreuers entgegenstünden. Zur Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, der Beteiligte zu 4 sei durch die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts in seiner Verfügungsbefugnis über sein Eigentum beschränkt. Die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis müsse grundsätzlich bis zur Grundbucheintragung vorliegen. Die nachträgliche Verfügungsbeschränkung sei auch nicht nach der Ausnahmevorschrift des § 878 BGB unschädlich, weil der Eintragungsantrag erst nach Eintreten der Verfügungsbeschränkung beim Grundbuchamt eingegangen sei.
Die gegen diese Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde vom 13. März 2006 hat das Landgericht mit seinem Beschluss vom 2. Mai 2006 zurückgewiesen.
Das Landgericht ist der Auffassung des Grundbuchamtes beigetreten, dass ein Einwilligungsvorbehalt eine Verfügungsbeschränkung sei. Dies ergebe sich insbesondere aus einer Parallele zum Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 6. Juni 2006, mit der die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen vertiefen. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass es keiner Genehmigungserklärungen des Betreuers und des Vormundschaftsgerichts bedürfe. Weder die Auflassungserklärung noch die grundbuchverfahrensrechtliche Bewilligungserklärung des Beteiligten zu 4 würden durch die nachfolgende Anordnung des Einwilligungsvorbehalts in ihrer Wirksamkeit berührt. Die vom Einwilligungsvorbehalt betroffene Geschäftsfähigkeit sei von der Verfügungsbefugnis zu unterscheiden. Für Fälle der nachträglichen Beschränkung der Geschäftsfähigkeit gelte daher nicht § 878 BGB, sondern allein § 130 Abs. 2 BGB, demzufolge es auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung keinen Einfluss hat, wenn der Erklärende nach Abgabe der Erklärung geschäftsunfähig werde. Anders als die personenbezogene Geschäftsfähigkeit sei die Verfügungsbefugnis gegenstandsbezogen. Die Unterscheidung werde darin deutlich, dass trotz bestehender Geschäftsfähigkeit die Verfügungsbefugnis fehlen könne. Andererseits sei ein geschäftsunfähiger Berechtigter grundsätzlich verfügungsbefugt und könne nur nicht selbst handeln. Die gesetzliche Regelung des Einwilligungsvorbehalts sei den Bestimmungen zur beschränkten Geschäftsfähigkeit der §§ 106 ff. BGB nachempfunden. Der Beteiligte zu 4 sei zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen voll geschäftsfähig gewesen.
Die Beschwerdeführer beantragen,
den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 2. Mai 2006 aufzuheben und unter Abänderung der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Burgwedel - Grundbuchamt - dem Grundbuchamt aufzugeben, den Umschreibungsantrag vom 18. November 2005 auszuführen.
II.
Die gemäß § 78 GBO zulässige weitere Beschwerde, die der Notar Prof. V. als Vertreter der Beschwerdeführer formgerecht bei dem Landgericht eingereicht hat (§ 80 GBO) und über die der Senat gemäß §§ 79 Abs. 1, 81 Abs. 1 GBO zu entscheiden hat, ist auch in der Sache zum überwiegenden Teil erfolgreich.
Gemäß § 78 S. 1 GBO ist die weitere Beschwerde zwar nur dann begründet, wenn die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht auf einer Verletzung des Rechts beruht, die gemäß §§ 78 S. 2 GBO, 546 ZPO nur dann vorliegt, wenn das Landgericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat.
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts, mit dem die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Burgwedel - Grundbuchamt - vom 23. November 2005 zurückgewiesen worden ist, beruht jedoch - ebenso wie auch die angegriffene Zwischenverfügung - auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung.
1.
Das Grundbuchamt war nicht berechtigt, die Eintragung der Beschwerdeführer aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 23. November 2005 zu verweigern. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 GBO kann das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung zwar dann erlassen, wenn der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht. Ein solches Eintragungshindernis ergibt sich hier aber nicht aus einem Mangel der nach dem materiellen Konsensprinzip des § 20 GBO vom Grundbuchamt zu prüfenden materiellrechtlichen Einigung der Beteiligten.
Zunächst bestehen für eine Geschäftsunfähigkeit des Beteiligten zu 4 im Zeitpunkt der Auflassungserklärung keine Anhaltspunkte, so dass vom gesetzlichen Regelfall der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit volljähriger Personen auszugehen ist. Die Geschäftsunfähigkeit des Beteiligten zu 4 wird von den Vorinstanzen mangels greifbarer Anhaltspunkte auch nicht angenommen. Der beurkundende Notar hat in seinem Schreiben an das Amtsgericht Hannover - Vormundschaftsgericht - vom 8. Juli 2005 aufgrund seines Eindrucks in der Kaufvertragsverhandlung bestätigt, dass der Beteiligte zu 4 nicht den Anschein erweckt habe, der Verhandlung nicht folgen zu können. Weitere Erkenntnisse zur Geschäftsfähigkeit des Beteiligten zu 4 zum Zeitpunkt der Beurkundung gibt es nicht.
Die Auflassung des Grundstücks ist entgegen der Ansicht der Vorgerichte nicht lediglich schwebend unwirksam. Sie bedarf daher weder der Genehmigung des gesetzlichen Betreuers des Beteiligten zu 4, noch derjenigen des Vormundschaftsgerichts. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Willenserklärungen des Beteiligten zu 4 im Bereich der Vermögenssorge durch das Vormundschaftsgericht Hannover nach Beurkundung der Auflassung hat auf die Verfügungsbefugnis des Beteiligten zu 4 keine Auswirkungen.
Durch den Einwilligungsvorbehalt hat der Beteiligte zu 4 die gleiche Rechtsstellung wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger (Jauernig/Chr. Berger, BGB, 10. Aufl., Anm. zu §§ 18961908a Rz. 19; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1903 Rz. 67; Staudinger/Bienwald, BGB, 1999, § 1903 Rz. 65; MünchKomm/Schwab, BGB, 4. Aufl., § 1903 Rz. 42). Dies folgt bereits aus der Verweisung auf die §§ 108 ff. BGB, die die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger regeln, in § 1903 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts gilt nur für die Zukunft und hat keine rückwirkende Kraft (Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1903 BGB Rz. 23).
Die Frage der Geschäftsfähigkeit ist von derjenigen der Verfügungsbefugnis zu unterscheiden (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rz. 3345; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Anhang zu den §§ 19, 20 GBO Rz. 103 f.; Bork, Allgemeiner Teil des BGB, 2001, Rz. 971; Wieling, Sachenrecht, 4. Aufl., § 1 III 2; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 130 Rz. 31; Erman/H. Palm, BGB, 11. Aufl., § 130 Rz. 20; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2003, § 130 Rz. 8).
Der Wegfall der Geschäftsfähigkeit ist keine Verfügungsbeschränkung (Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 878 Rz. 2; HkBGB/Eckert, 4. Aufl., § 878 Rz. 13; MünchKommBGB/Einsele, 4. Aufl., § 130 Rz. 42 f.).
Die Verfügungsbefugnis hat die rechtliche Fähigkeit, über ein Recht zu verfügen zum Gegenstand. Als Frage der Rechtszuständigkeit betrifft sie die rechtliche Beziehung einer Person zu einem Verfügungsobjekt (Bork, Allgemeiner Teil des BGB, 2001, Rz. 971; MünchKommBGB/Einsele, 4. Aufl., § 130 Rz. 15). Dagegen knüpft die Geschäftsfähigkeit an die Person, d.h. das Verfügungssubjekt, an. Sie regelt die Frage, ob die handelnde Person sich durch eigene Willenserklärungen wirksam rechtlich binden kann (Bork, Allgemeiner Teil des BGB, 2001, Rz. 971; MünchKommBGB/Einsele, 4. Aufl., § 130 Rz. 15, 42). Die Zustimmungsbedürftigkeit beruht hier nicht auf einem Mangel in der Rechtszuständigkeit des Beteiligten zu 4 für das Grundstück, sondern es handelt sich um eine Zuständigkeit zur Aufsicht (Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Anhang zu den §§ 19, 20 GBO Rz. 103 f.).
Lediglich die Verfügungsbefugnis muss grundsätzlich - von den in § 878 BGB geregelten Ausnahmen abgesehen - bis zur Vollendung des Rechtserwerbs durch Eigentumsumschreibung im Grundbuch bestehen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rz. 3300; HkBGB/Dörner, 4. A., § 130 Rz. 9; Wieling, Sachenrecht, 4. Aufl., § 1 III 2; Erman/H. Palm, BGB, 11. Aufl., § 130 Rz. 20; Jauernig, BGB, 10. Aufl., § 130 Rz. 17; MünchKommBGB/Einsele, 4. Aufl., § 130 Rz. 43). Dagegen muss die Geschäftsfähigkeit nur zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflassungserklärung vorliegen, weil allein die Einigung, nicht aber die Eintragung rechtsgeschäftlicher Natur ist (HkBGB/Eckert, 4. Aufl., § 878 Rz. 13). Auf die Rechtswirksamkeit der Auflassungserklärung ist es gemäß § 130 Abs. 2 BGB ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe geschäftsunfähig wird. Ein Wegfall der Geschäftsfähigkeit zwischen Einigung und Eintragung bleibt folgenlos.
Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB ist auf die Beschränkung des Betroffenen in seiner Geschäftsfähigkeit durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB entsprechend anzuwenden (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 130 Rz. 12; HkBGB/Dörner, 4. Aufl., § 130 Rz. 9; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 130 Rz. 31; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2003, § 130 Rz. 8; MünchKommBGB/Einsele, 4. Aufl., § 130 Rz. 15).
Die Auffassung des Landgerichts, einerseits sei § 878 BGB zwar nicht auf die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit anwendbar, andererseits stelle der Einwilligungsvorbehalt aber eine Verfügungsbeschränkung dar, kann nicht geteilt werden. § 878 BGB ist auf den nachträglichen Verlust der Geschäftsfähigkeit - dies gilt auch für den Tod des Verfügenden - nicht anwendbar (s. Palandt/Bassenge, § 878 Rz. 2). Der Verlust der Geschäftsfähigkeit - auch wenn er schon vor Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt eintritt, lässt die Wirksamkeit der Einigung unberührt. Bis zum Eintritt der Bindungswirkung der §§ 873 Abs. 2, 875 Abs. 2 BGB, besteht nur die Möglichkeit, dass die Erklärung durch den Vormund oder die Erben widerrufen wird (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O.). Nichts anderes gilt für die nachträgliche Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts, die ebenfalls eine Beschränkung darstellt, auf die - wie bereits oben ausgeführt - § 130 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden ist. Auch hier bleibt die vor Anordnung des Vorbehalts abgegebene Erklärung wirksam, es sei denn, sie wird durch den Betreuer, sofern dies überhaupt noch möglich ist, widerrufen. Für einen Widerruf der Erklärungen in der notariellen Urkunde vom 28. Juni 2005 gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Die Erklärungen des Beteiligten zu 4 sind deshalb weiter wirksam.
Der Schlussfolgerung des Landgerichts, dass eine Verfügungsbeschränkung vorliegen müsse, weil der Beteiligte zu 4 fortan ohne die Zustimmung des Betreuers nicht mehr verfügen könne, kann nach der oben dargestellten Differenzierung nicht geteilt werden. Die Verfügungsbefugnis folgt allein aus der Eigentümerstellung des Beteiligten zu 4. Dass er von ihr in Zukunft ohne Mitwirkung des Betreuers keinen Gebrauch machen kann, liegt an in seiner Person begründeten Umständen. Auf in der Vergangenheit abgegebene Erklärungen wirkt diese Verfügungsbeschränkung nicht zurück. Eine Parallele zu § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gezogen werden. Hierbei handelt es sich schon nach der gesetzlichen Definition um ein Verfügungsverbot. Dies ergibt sich auch bereits daraus, dass sich die Beschränkung nach ihrem Sinn und Zweck nur auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht und daher einen sachlichen und keinen in der Person des Schuldners liegenden Anknüpfungspunkt hat. Eine entsprechende Anwendung des § 130 Abs. 2 BGB kommt folgerichtig auch nicht in Betracht (s. Palandt/Heinrichs, BGB, § 130 Rz. 12.
Den Einwilligungsvorbehalt als Verfügungsbeschränkung anzusehen passt auch nicht in das System des BGB. Gemäß § 892 Abs. 1 S. 2 BGB kann es einen gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks geben, obwohl eine Verfügungsbeschränkung besteht, wenn die Beschränkung weder aus dem Grundbuch ersichtlich noch dem Erwerber bekannt ist. Sähe man den Einwilligungsvorbehalt als Verfügungsbeschränkung an, würde dies bedeuten, dass der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit einer Person beachtlich wäre. Der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit wird aber im Interesse einer umfassenden Absicherung nicht voll geschäftsfähiger Personen gerade nicht geschützt (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. A., vor § 104 Rz. 3). Dies gilt auch für den gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB.
Die Lösung entspricht dem vom BGB beabsichtigten Schutz nicht voll Geschäftsfähiger. Dass die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der rechtsgeschäftlichen Erklärung vorliegt, ist erforderlich, aber auch ausreichend. Nur zu diesem Zeitpunkt findet der Willensbildungsprozess statt, der durch mangelnde Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Zu verlangen, die Geschäftsfähigkeit müsse bis zum Vollzug des Publizitätsakts - der Grundbucheintragung - vorliegen, würde das Geschäft mit weiteren Unsicherheiten belasten und die andere Vertragspartei über die Wirksamkeit im Unklaren lassen. Die fortdauernde Geschäftsfähigkeit ist auch im Interesse eines effektiven Schutzes beschränkt Geschäftsfähiger nicht erforderlich, weil die Eintragung nicht rechtsgeschäftlicher Natur ist. Folge wären nicht gerechtfertigte Unterschiede zwischen ein und mehraktigen Erwerbstatbeständen.
Die genannten Grundsätze sind auf die verfahrensrechtliche Bewilligung gemäß § 19 GBO entsprechend anzuwenden (BGH Rpfleger 1982, 414; K/E/H/EMunzig, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 19 Rz. 61; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rz. 107a).
2.
Der weitergehende Antrag der Beschwerdeführer, dem Grundbuchamt die Ausführung des Umschreibungsantrages aufzugeben, war zurückzuweisen.
Nur die in der angefochtenen Zwischenverfügung des Grundbuchamts enthaltene einzelne Beanstandung bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Senat ist daher nicht gehalten, das Grundbuchamt anzuweisen, dem Umschreibungsantrag zu entsprechen. Vielmehr genügt es, die Sache an das Grundbuchamt zurückzuverweisen, das sodann über den Umschreibungsantrag unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden und insbesondere zu prüfen hat, ob gegebenenfalls andere Eintragungshindernisse bestehen (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 25. Aufl., § 77 Rz. 24, § 80 Rz. 21).
III.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 131 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 KostO. Da die Beschwerdeführer mit der Aufhebung der Zwischenverfügung das mit der weiteren Beschwerde verfolgte Ziel im wesentlichen erreicht haben und das Risiko einer weiteren Zwischenverfügung unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens gering einzuschätzen ist, war davon abzusehen, ihnen gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen. Die weitergehende Beschwerde hat keine höheren Gerichtskosten veranlasst.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 13a Abs. 1 S. 1 FGG. Für eine Abweichung von dem Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, bestand im vorliegenden Fall keine Veranlassung.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 255.000 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 1 KostO. Der Wert war nach pflichtgemäßem Ermessen auf 255.000 EUR festzusetzen. Dies entspricht dem Wert des Grundbesitzes und spiegelt das Interesse der Beschwerdeführer an ihrer Eintragung als Eigentümer wider.