Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.07.2006, Az.: 9 W 61/06
Unterscheidungskraft und Namensfunktion als erforderliche Bestandteile des Firmennamens; Verwendung von nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen bei der Namensgebung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 06.07.2006
- Aktenzeichen
- 9 W 61/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 19105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0706.9W61.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hildesheim - 04.05.2006 - AZ: 11 AR 106/06
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 MarkenG
- § 17 HGB
Fundstellen
- BM 2007, 111
- DB 2006, 1950-1951 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 2007, 56-57 (Volltext mit amtl. LS)
- DStZ 2006, 676 (Kurzinformation)
- EWiR 2006, 657 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MittBayNot 2007, 140
- OLGReport Gerichtsort 2006, 868
- RdW 2006, 660-661 (Kurzinformation)
- StuB 2006, 812
- WPg 2006, 1371
- ZIP 2006, 1586 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Anmeldung der "AKDV GmbH"
Amtlicher Leitsatz
Der Firma einer Gesellschaft muss nach § 17 Abs. 1 HGB - neben einer hinreichenden Unterscheidungskraft - eine Namensfunktion zukommen. Diese Funktion fehlt bei nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen, die lediglich aus den Anfangsbuchstaben einzelner Worte bestehen, sofern es sich nicht um Worte der deutschen Sprache, nicht einmal um "Phantasieworte", handelt.
In der Handelsregistersache
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 6. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde vom 2. Juni 2006 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 4. Mai 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Registergericht in seiner Zwischenverfügung die Eintragung der neu gegründeten GmbH unter der Firma "AKDV GmbH" beanstandet; die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen.
Auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des Markenrechts (das hier nicht einschlägig ist, soweit es die Unterscheidbarkeit von Waren und Dienstleistungen zum Gegenstand hat, vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG) verbleibt es dabei, dass die Firma einer Gesellschaft nach § 17 Abs. 1 HGB weiterhin ihr "Name" ist, sodass der Bezeichnung - neben einer hinreichenden Unterscheidungskraft - wenigstens eine Namensfunktion zukommen muss. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 19. November 1998, 9 W 150/98, DB 1999, S. 40), kommt nicht aussprechbaren Buchstabenaneinanderreihungen, die im Verkehr keine Kennzeichnungsfunktion haben, diese Namensfunktion nicht zu (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 2002, 2400; zustimmend Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 18 Rn. 4). Als eine solche Buchstabenkombination stellt sich die hier erstrebte Bezeichnung "AKDV " dar. Diese Buchstabenkombination ist nicht aussprechbar. Zu Unrecht machen die Beschwerdeführer geltend (S. 2 der Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2006), dass auch die Konsonanten dieser Firmenbezeichnung - nämlich mit entsprechenden Vokalen - ausgesprochen werden könnten. Dies dürfte für alle Buchstabenkombinationen der Fall sein, ändert aber nichts daran, dass es sich gerade nicht um Worte der deutschen Sprache handelt, nicht einmal um "Phantasieworte". Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass die Aussprache von vokalfreien Abkürzungen allgemein üblich sei, mag dies zutreffen. Dies gilt aber nur faktisch, wenn - um der leichteren Verständigung willen - in der Kommunikation der volle Firmenname eben nicht genannt wird, sondern nur eine Abkürzung. Auf die Namenskürzel "VW", "ESSO", "DEA" und "BMW" können sich die Beschwerdeführer - gerade im Hinblick auf den handelsrechtlichen Firmenbegriff - nicht berufen. Es handelt sich dabei um im Sprachgebrauch übliche Abkürzungen der Firmen "Volkswagen AG", "Bayerische Motorenwerke Aktiengesellschaft", "ESSO Deutschland GmbH" sowie "Shell & DEA Oil GmbH". In der "Firma" tauchen also die Abkürzungen gerade nicht auf - zumindest teilweise enthält der Firmenname auch zusätzliche, ausgeschriebene Worte.
Auf eine "Unterscheidungskraft" kommt es deshalb nicht an; diese müsste - über die Aussprechbarkeit als Name hinaus - zusätzlich gegeben sein, sodass unentschieden bleiben kann, inwieweit sich die Kürzel "VW" oder "BMW" bereits im Rechtsverkehr durchgesetzt haben, was für die Firma der Beschwerdeführer nicht gilt. Die von den Beschwerdeführern herangezogene Entscheidung des BGH vom 5. Oktober 2000 (WRP 2001, 273) bezieht sich auf markenrechtliche Vorschriften. Gegenstand war die Bezeichnung "DB Immobilienfonds", die im Übrigen wenigstens neben der Abkürzung noch ein aussprechbares Wort enthält. Dass eine Firma als Unternehmenskennzeichen übernommen werden kann (§ 5 Abs. 2 MarkenG), ändert insoweit nichts an Vorrang und Eigenständigkeit des Firmenrechts und besagt nicht etwa umgekehrt, dass ein vorstellbares (z. B. markenähnliches) Kennzeichen auch ohne Namensfunktion als Firma verwendet werden dürfte.
Streitwertbeschluss:
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR.