Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 05.08.2019, Az.: 12 A 1251/17

Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Rechtsschutzinteresse; rückwirkende Erteilung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
05.08.2019
Aktenzeichen
12 A 1251/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 19.09.2017 bis zum 10.10.2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auch für die Vergangenheit.

Die Kläger, eine Mutter mit ihren zwei minderjährigen Kindern (derzeit 7 und 8 Jahre alt), sind kosovarischer Staatsangehörigkeit. Sie reisten im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein und begehrten die Anerkennung als Asylberechtigte.

Mit Schreiben vom 14.08.2015 beantragten die Kläger außerdem bei der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen mit der Begründung, die Klägerin zu 1) sei aus gesundheitlichen Gründen längerfristig nicht reisefähig.

Die Beklagte erteilte den Klägern in der Folgezeit Duldungen und führte mit Schreiben vom 08.09.2015 an die Kläger aus, dass sie für die Erteilung von Aufenthaltstiteln keine Rechtsgrundlage erkennen könne.

Die Kläger haben am 08.02.2017 Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 21.04.2017 hat die Beklagte ausgeführt, dass die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Kläger auch daran scheitere, dass keine gültigen Nationalpässe vorlägen.

Mit Urteil vom 20.07.2017, rechtskräftig seit dem 08.09.2017, hat das hiesige Gericht die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, hinsichtlich der Klägerin zu 1) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Mit Bescheid vom 19.09.2017 hat daraufhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen entsprechenden Bescheid erlassen, der bei der Beklagten noch am selben Tag eingegangen ist.

Die Beklagte hat der Klägerin zu 1) am 11.10.2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt.

Mit Schreiben vom 09.11.2017 haben die Kläger der Beklagten Kopien von seit dem 26.09.2017 gültigen Nationalpässen vorgelegt.

Am 08.10.2018 hat die Beklagte den Klägern zu 2) und 3) Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2018 haben die Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der Kinder, der Kläger zu 2) und 3), für teilweise erledigt erklärt mit der Begründung, noch offen sei die rückwirkende Erteilung ab Antragstellung.

Mit Schreiben vom 29.11.2018 hat die Beklagte zugesichert, die Aufenthaltserlaubnisse für die Kinder rückwirkend ab dem 11.10.2017 zu erteilen. Außerdem hat die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit Schreiben vom 07.12.2018 hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin zu 1) noch nicht für erledigt erklärt worden sei und darum gebeten, nunmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt für erledigt zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 01.01.2019 haben die Kläger „einen weiteren Teil des Verfahrens für erledigt erklärt“ mit der Begründung, dass das Verfahren hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnisse ab Antragstellung bis zum 11.10.2017 für sie alle drei noch offen sei.

Mit Beschluss vom 07.01.2019 hat das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beschwerde der Kläger gegen den ablehnenden Beschluss hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.04.2019 zurückgewiesen.

Die Kläger tragen vor, sie hätten einen Anspruch auch auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse. Bei der Erteilung sei die Kinderrechtskonvention und die Tatsache zu berücksichtigen, dass es sich bei ihnen, den Klägern, um Nachfahren der Überlebenden des nationalsozialistischen Völkermordes handele. Im Übrigen sei im Verfahren bisher die Möglichkeit der Kindereinbürgerung übersehen worden.

Die Kläger beantragen über ihre Erledigungserklärung hinaus nunmehr,

die Beklagte zu verpflichten, ihnen rückwirkend für die Zeit vom 19.09.2017 bis zum 10.10.2017 Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sich der Rechtsstreit noch nicht in der Hauptsache erledigt hat.

Die Beklagte trägt vor, die Kinder, die Kläger zu 2) und 3), hätten schon kein schutzwürdiges Interesse an einer rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse. Zwar könne ein solches Rechtsschutzinteresse dann vorliegen, wenn eine Aufenthaltserlaubnis Voraufenthaltszeiten vermittle und damit für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis oder für die Einbürgerung erheblich sei. Da jedes der Kinder aufgrund seines jungen Alters zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sein werde, bestehe ein solches Rechtsschutzbedürfnis für eine rückwirkende Erteilung aber nicht. Auch für eine Miteinbürgerung der Kinder mit der Kindesmutter, der Klägerin zu 1), würden die notwendigen Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts erfüllt, ohne dass die Aufenthaltserlaubnisse dafür rückwirkend erteilt werden müssten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Kläger sowie den Lebensgefährten der Klägerin zu 1), Vater der Kläger zu 2) und 3), Bezug genommen. Sämtlicher Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, da entgegen der Ansicht der Kläger die Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer nicht vorliegen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Vorliegend ist bereits kein Ermessen für eine Rückübertragung eröffnet. Die Kläger haben ihren Antrag auf Rückübertragung in der mündlichen Verhandlung dahingehend begründet, dass sich ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse ergebe, wenn man die Kinderrechtskonvention und die Tatsache berücksichtige, dass es sich bei ihnen, den Klägern, um Nachfahren der Überlebenden des nationalsozialistischen Völkermordes handele. Dieser Vortrag begründet aber weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Er formuliert nämlich Ermessenserwägungen, die im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich sind. Aus den nachfolgenden Entscheidungsgründen ersichtlich kommt es auf die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung der Beklagten nicht streitentscheidend an (vgl. zu den Erwägungen im Übrigen Nds. OVG, Urteil vom 08.02.2018 - 13 LB 45/17 -, juris Rn. 72).

Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Rechtsstreit hat sich erledigt, soweit den Klägern von der Beklagten Aufenthaltserlaubnisse für die Zeit ab dem 11.10.2017 erteilt worden sind.

Für einen weiteren Teil der Klage ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben. Die Kläger haben mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung, die Beklagte zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse für die Zeit vom 19.09.2017 bis zum 10.10.2017 zu erteilen, ihre Klage insoweit zurückgenommen, als sie zuvor schriftsätzlich die rückwirkende Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung am 14.08.2015 begehrt hatten (Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2018 und 01.01.2019).

Der Antrag der Kläger, so wie sie ihn in der mündlichen Verhandlung gestellt haben, ist nur zu einem Teil zulässig und begründet. Nur für die Klägerin zu 1) ergibt sich, dass ihre Klage zulässig ist und sie einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten hat, ihr rückwirkend für die Zeit vom 19.09.2017 bis zum 10.10.2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Der Klageantrag der Kläger zu 2) und 3), ihnen rückwirkend Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, ist bereits unzulässig.

Die Kläger zu 2) und 3) haben für ihren Klageantrag auf rückwirkende Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen kein Rechtsschutzinteresse.

Zwar kann ein Ausländer im Klagewege die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen, wenn er hieran ein schutzwürdiges Interesse hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann, und gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht (BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 14.97 -, juris Rn. 15 und Urteil vom 26.10.2010 - 1 C 19.09 -, juris Rn. 13, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 7.08 - Buchholz 402.242 § 9a AufenthG Nr. 1; Nds. OVG, Urteil vom 08.02.2018 - 13 LB 43/17 -, juris Rn. 38).

Für die aufenthaltsrechtliche Stellung der Kläger zu 2) und 3), Kinder von heute 7 und 8 Jahren, wird es jedoch zukünftig nicht erheblich sein, ob ihre Aufenthaltstitel bereits ab dem 19.09.2017 oder erst ab dem 11.10.2017 erteilt worden sind. Jedes der Kinder wird unabhängig von dem einen knappen Monat, der vorliegend noch im Streit steht, bei Vollendung seines 16. Lebensjahres die – zeitliche – Voraussetzung des dann gemäß § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG entsprechend anzuwendenden § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllen. Jedes der Kinder wird dann weit mehr als fünf Jahre im Besitz seiner Aufenthaltserlaubnis sein und wird dann nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abweichend von § 9 Abs. 2 einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis haben.

Auch für einen etwaigen Anspruch der Kläger zu 2) und 3) auf Einbürgerung wird die begehrte rückwirkende Erteilung nicht erheblich sein. Für beide Kinder käme es weder im Falle einer Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG zusammen mit der Klägerin zu 1) noch bei einer Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG auf den im Streit stehenden Monat rückwirkender Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an. Für eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG – auf die die Kläger explizit abstellen – müsste jedes Kind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG zunächst eine Niederlassungserlaubnis erlangen, da ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG für eine Einbürgerung nicht ausreicht. Da jedes der Kinder aber frühestens mit seinem 16. Lebensjahr über eine Niederlassungserlaubnis verfügen wird, wird es dann auch zugleich die Einbürgerungsvoraussetzung von acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland erfüllen.

Die Klägerin zu 1) hat demgegenüber ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte rückwirkende Erteilung ihrer Aufenthaltserlaubnis, denn für ihre aufenthaltsrechtliche Stellung kann eine rückwirkende Erteilung zukünftig erheblich sein. Der Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts der Klägerin zu 1) – die in der Vergangenheit lediglich geduldet war – wird dann erheblich, wenn die Klägerin zu 1) zukünftig die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder ihrer Einbürgerung erfüllt, was zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen ist.

Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr rückwirkend für die Zeit vom 19.09.2017 bis zum 10.10.2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.

Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Allerdings kann gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

Dahinstehen kann vorliegend, zu welchem Zeitpunkt ein Asylverfahren, in dem die Bundesrepublik Deutschland erst durch Urteil verpflichtet wird, ein Abschiebungsverbot festzustellen, im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG „bestandskräftig abgeschlossen“ ist. Ob ein Asylverfahren seinen bestandskräftigen Abschluss im Sinne der Vorschrift bereits bei Rechtskraft des die Bundesrepublik Deutschland verpflichtenden Urteils (so Nds. OVG, Beschluss vom 24.04.2019 - 8 PA 12/19 - in dem zugehörigen Prozesskostenhilfeverfahren) oder erst bei Erlass des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem das Urteil umgesetzt wird (so Hess. VGH, Urteil vom 01.10.2014 - 6 A 2206/13 -, juris Rn. 34), findet, ist nicht zu entscheiden, weil die Klägerin zu 1) ausweislich ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrages eine rückwirkende Erteilung ihres Aufenthaltstitels erst ab dem – späteren – Zeitpunkt des Erlasses des Bundesamtsbescheides begehrt.

Ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bundesamtsbescheides besteht aber ein Anspruch der Klägerin zu 1) auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, denn spätestens ab dem Erlass des Bescheides ergab sich aus § 10 Abs. 1 AufenthG kein Hinderungsgrund mehr für eine Erteilung. Dass die übrigen Erteilungsvoraussetzungen auch am 19.09.2017 schon vorlagen, ist unstreitig.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass sie nach Kenntnis des Bescheides vom 19.09.2017 noch aktuelle Sicherheitsabfragen bei der Polizei habe durchführen müssen und dafür einige Zeit der Bearbeitung benötigt habe, ist dies zwar nachvollziehbar. Auch aus der Bearbeitungszeit ergibt sich aber kein Hinderungsgrund, nach Abschluss der Bearbeitung die Aufenthaltserlaubnis auf das Erlassdatum des Bundesamtsbescheides zurückzudatieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2, § 155 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hinsichtlich der Hauptsachenerledigung ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bis zur Erledigung nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es insoweit, den Klägern diesen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, da ihre Klage bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, das in der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse für die Kläger zu sehen ist, schon aufgrund von § 10 Abs. 1 AufenthG keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gericht verweist insoweit auf seinen Beschluss und den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im zugehörigen Prozesskostenhilfeverfahren. Soweit die Kläger einen Teil ihrer Klage zurückgenommen haben, ergibt sich ihre Kostentragungspflicht zwingend aus § 155 Abs. 2 VwGO. Schließlich können die Kosten den Klägern, auch soweit die Klägerin zu 1) obsiegt, ganz auferlegt werden gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.