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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 22 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts 
Redaktionelle Abkürzung
NBRModG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Richtergesetz vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 568), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) 1In Angelegenheiten der Richter wirkt im Landespersonalausschuss als ständiges Mitglied auch der Leiter der für Dienstrechtsangelegenheiten der Richter zuständigen Abteilung des für Justiz zuständigen Ministeriums mit. 2Er wird durch seinen Vertreter im Amt vertreten. 3An die Stelle der Mitglieder nach § 98 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes treten fünf Richter als weitere und fünf Richter als weitere stellvertretende Mitglieder. 4Sie werden aufgrund von Vorschlägen der Berufsorganisationen der Richter berufen. 5Die Vorschläge sollen jeweils zur Hälfte Frauen und Männer enthalten und die einzelnen Gerichtsbarkeiten angemessen berücksichtigen."

  2. 2.

    In § 4a Abs. 4 wird das Wort "genehmigt" durch das Wort "ausgeübt" ersetzt.

  3. 3.

    § 4b Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 des Niedersächsischen Beamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte" durch die Worte "außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richtern zulässig wäre" ersetzt.

    2. b)

      Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "3Der Dienstvorgesetzte darf Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 zulassen, soweit diese mit dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs vereinbar sind."

  4. 4.

    § 4c Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "in dem nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 75 d des Niedersächsischen Beamtengesetzes Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist" durch die Worte "der auch bei einem vollzeitbeschäftigten Richter zulässig wäre" ersetzt.

    2. b)

      Satz 3 wird gestrichen.

    3. c)

      Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

  5. 5.

    In § 4d Abs. 3 wird die Verweisung "§ 4c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 und 3" durch die Verweisung "§ 4c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2" ersetzt.

  6. 6.

    In § 4f Abs. 3 wird die Verweisung "§ 4c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Sätze 2 bis 4" durch die Verweisung "§ 4c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 und 3" ersetzt.

  7. 7.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird gestrichen.

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

    3. c)

      Im neuen Absatz 2 wird die Verweisung "Absatz 2" durch die Verweisung "Absatz 1" ersetzt.