NBRModG,NI - Niedersächsisches Beamtenrecht Modernisierungsgesetz

Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts *)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts 
Redaktionelle Abkürzung
NBRModG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

InhaltsübersichtArtikel
Niedersächsisches Beamtengesetz1
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes2
Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes3
Änderung des Ministergesetzes4
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung5
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung6
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover7
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes8
Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes9
Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes10
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit11
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure12
Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes13
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung14
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes15
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes16
Änderung des Gesetzes über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik17
Änderung des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten18
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen19
Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes20
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter21
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes22
Inkrafttreten23

Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1).

Art. 2 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts 
Redaktionelle Abkürzung
NBRModG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 4 wird gestrichen.

  2. 2.

    In § 2a Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457)" durch die Angabe "Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466)" ersetzt.

  3. 3.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Verweisung "§ 21 Nrn. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)" durch die Angabe "Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)" ersetzt.

  4. 4.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamte" der Klammerzusatz "(MVergV)" eingefügt und die Angabe "die Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S.1582)" durch die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774)" ersetzt.

    2. b)

      Es werden die folgenden neuen Absätze 3 und 4 eingefügt:

      "(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV wird die Vergütung nur gewährt, wenn die Mehrarbeit die sich aus der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Beamtin oder der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als ein Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt.

      (4) § 3 Abs. 2 MVergV findet keine Anwendung."

    3. c)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

  5. 5.

    Es werden die folgenden §§ 15 und 16 angefügt:

    "§ 15
    Anwendung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften nach Neuordnung des Laufbahnrechts

    (1) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom einfachen Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes gesprochen, so sind

    1. 1.

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 sowie

    2. 2.

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, die nicht unter Absatz 2 Nr. 1 fallen,

    erfasst.

    (2) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom mittleren Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes gesprochen, so sind

    1. 1.

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, wenn

      1. a)

        ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist,

      2. b)

        ihnen vor dem 1. April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist oder

      3. c)

        sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind,

    2. 2.

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie

    3. 3.

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, die nicht unter Absatz 3 Nr. 1 fallen,

    erfasst.

    (3) Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom gehobenen Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes gesprochen, so sind

    1. 1.

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, wenn

      1. a)

        ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder

      2. b)

        ihnen ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist,

    2. 2.

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 sowie

    3. 3.

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 fallen,

    erfasst.

    (4) 1Wird in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften vom höheren Dienst oder von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gesprochen, so sind

    1. 1.

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, wenn

      1. a)

        ein Amt dieser Besoldungsgruppe ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder

      2. b)

        ihnen vor dem 1. April 2009 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen worden ist, sowie

    2. 2.

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 sowie der Besoldungsgruppen in den Besoldungsordnungen B, C, R und W

    erfasst. 2Von Satz 1 Nr. 1 sind ausgenommen Beamtinnen und Beamte in den Eingangs- oder Einstiegsämtern Realschullehrerin, Realschullehrer, Förderschullehrerin, Förderschullehrer, Gymnasialoberlehrerin, Lehrerin, Lehrer, Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst, Oberlehrer im Justizvollzugsdienst, Polizeioberlehrerin, Polizeioberlehrer, Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer.

    (5) 1Einstiegsämter nach § 13 Abs. 3 Satz 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften gleich. 2Wenn sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes ergibt, stehen gleich

    1. 1.

      das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,

    2. 2.

      das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,

    3. 3.

      das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und

    4. 4.

      das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.

    § 16
    Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung

    Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt."

  6. 6.

    In der Anlage 1 (zu § 2) wird die Niedersächsische Besoldungsordnung B wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Besoldungsgruppe 5 wird bei dem Amt "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -" die Fußnote "1) wenn nicht Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter; sonst B 6" gestrichen.

    2. b)

      In der Besoldungsgruppe 6 wird das Amt "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -" mit der Fußnote "1) wenn Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter; sonst B 5" gestrichen.

    3. c)

      In der Besoldungsgruppe 5 wird das Amt "Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent - als Leiterin oder Leiter des Bereiches Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich -" mit der Fußnote "1) wenn nicht Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter; sonst B 6" eingefügt.

    4. d)

      In der Besoldungsgruppe 6 wird das Amt "Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent - als Leiterin oder Leiter des Bereiches Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich -" mit der Fußnote "1) wenn Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter; sonst B 5" eingefügt.

Art. 3 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts 
Redaktionelle Abkürzung
NBRModG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 20a Abs. 5 werden die Verweisung "§ 95" durch die Verweisung "§ 52" und das Wort "Schadensersatzansprüchen" durch das Wort "Ansprüchen" ersetzt.

  2. 2.

    § 37 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Worte "am 1. Januar 1978" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Worte "In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Worte "dem 1. Januar 1978" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Worte "in der Fassung dieses Gesetzes" durch die Worte "in der ab dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung" ersetzt.

Art. 4 NBRModG - Änderung des Ministergesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts 
Redaktionelle Abkürzung
NBRModG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Ministergesetz in der Fassung vom 3. April 1979 (Nds. GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 319), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "2Zur Ermittlung des abzuführenden Betrages sind von den erhaltenen Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen abzusetzen; die für die Beamtinnen und Beamten nach § 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes geltenden Vorschriften über die Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen gelten insoweit entsprechend."

    2. b)

      Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

      "3§ 76 des Niedersächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend."

    3. c)

      Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

  2. 2.

    In § 9 Abs. 4 wird die Verweisung "§ 95" durch die Verweisung "§ 52" ersetzt.

  3. 3.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

        "2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte oder Richter über den Zeitpunkt des Endes des Amtsverhältnisses als Mitglied der Landesregierung hinaus Mitglied der Volksvertretung eines Landes oder des Bundestages ist und sein Amt als Beamter oder Richter kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist; in diesen Fällen ist § 69 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

    2. b)

      In Absatz 3 werden die Worte "mittelbare Landesbeamte" durch die Worte "Kommunalbeamte und Körperschaftsbeamte (§ 1 Nrn. 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)" ersetzt.

  4. 4.

    Dem § 20 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

    "(4) Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem 1. Januar 1993 aus ihrem Amt ausgeschieden sind, und für die am 1. Januar 1993 im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung sowie für deren Hinterbliebene sind die §§ 13 und 14 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

    (5) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung nach dem 1. Januar 1993 erneut Mitglied der Landesregierung, so bleibt der nach Absatz 4 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Vomhundertsatz gewahrt, wenn der Vomhundertsatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Vomhundertsatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt."