Art. 16 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- NBRModG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 317), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 31 Abs. 4 wird der Klammerzusatz "(§ 101 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 88 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)" ersetzt.
- 2.
§ 44 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Übertragung eines höherwertigen Amtes nach Satz 1 darf nicht vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen."
- b)
In Absatz 6 Satz 3 wird die Verweisung "§ 14 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 20 Abs. 2 und 3" ersetzt.
- 3.
In § 48 Abs. 1 Nr. 3 wird die Verweisung "§ 109 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 29 Abs. 4" ersetzt.
- 4.
In § 153 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Worte "Anstellung oder" gestrichen.