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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 16 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts 
Redaktionelle Abkürzung
NBRModG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 317), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 31 Abs. 4 wird der Klammerzusatz "(§ 101 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 88 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)" ersetzt.

  2. 2.

    § 44 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "Die Übertragung eines höherwertigen Amtes nach Satz 1 darf nicht vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen."

    2. b)

      In Absatz 6 Satz 3 wird die Verweisung "§ 14 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 20 Abs. 2 und 3" ersetzt.

  3. 3.

    In § 48 Abs. 1 Nr. 3 wird die Verweisung "§ 109 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 29 Abs. 4" ersetzt.

  4. 4.

    In § 153 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Worte "Anstellung oder" gestrichen.