Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 9 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts 
Redaktionelle Abkürzung
NBRModG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Disziplinargesetz vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 568), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Verweisung "§ 85 Abs. 1 NBG" durch die Verweisung "§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Verweisung "§ 85 Abs. 2 NBG" durch die Verweisung "§ 47 Abs. 2 BeamtStG und § 50 NBG" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird nach dem Wort "eines" das Wort "abgeschlossenen" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Verweisung "§ 85 Abs. 2 Nr. 3 NBG" durch die Verweisung "§ 47 BeamtStG" ersetzt.

  2. 2.

    § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 Nummer 3 werden die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "2Gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf kann nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen werden."

  3. 3.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Kürzung der Dienstbezüge".
    2. b)

      In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Sätze 1 und 3, Absatz 3 Sätze 1 und 2 Halbsatz 2 sowie in Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Worte "oder Anstellung" gestrichen.

      3. cc)

        In Satz 3 wird die Verweisung "§ 194 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 7 Abs. 4" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

      2. bb)

        Satz 2 wird gestrichen.

  4. 4.

    § 10 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Eingangsamt" durch die Worte "ersten Einstiegsamt" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden die Worte "oder Anstellung" gestrichen.

      2. bb)

        In Satz 3 wird die Verweisung "§ 194 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 7 Abs. 4" ersetzt.

  5. 5.

    In § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

  6. 6.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 Nr. 5 wird die Verweisung "§ 41 Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung "§ 31 Abs. 3" ersetzt.

  7. 7.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "1Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen dürfen

      1. 1.

        nach zwei Jahren ein Verweis,

      2. 2.

        nach drei Jahren eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts und

      3. 3.

        nach sieben Jahren eine Zurückstufung

      nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot)."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

  8. 8.

    In § 18 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 41 Abs. 4" durch die Verweisung "§ 31 Abs. 3" ersetzt.

  9. 9.

    Dem § 21 Abs. 2 wird der folgende Satz 5 angefügt:

    "5Soweit das Abwarten des Fristablaufs wegen der damit verbundenen Verzögerung die Sachverhaltsaufklärung gefährden würde, können Ermittlungen vor Ablauf der Frist durchgeführt werden."

  10. 10.

    In § 23 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 41 Abs. 4" durch die Verweisung "§ 31 Abs. 3" ersetzt.

  11. 11.

    In § 29 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Protokolle" die Worte "sowie der schriftlichen Äußerungen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen" eingefügt.

  12. 12.

    In § 31 Satz 1 werden die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

  13. 13.

    § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

      "2Wird das Beamtenverhältnis wegen des Wechsels zu einem anderen Dienstherrn nach § 1 NBG beendet, so wird das Disziplinarverfahren abweichend von Satz 1 Nr. 5 bei dem neuen Dienstherrn fortgeführt."

    2. b)

      Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

  14. 14.

    In § 33 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

  15. 15.

    § 40 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "2Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die nach § 73 NBG ohne die vorläufige Dienstenthebung ganz oder teilweise zu untersagen gewesen wären, können auf die nachzuzahlenden Bezüge ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist oder die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist."

  16. 16.

    In § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die Worte "Dienst- oder Anwärterbezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

  17. 17.

    In § 68 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "gilt § 46 Abs. 1 und 6 NBG" durch die Worte "gelten § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 und 4 NBG" ersetzt.

  18. 18.

    § 73a Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "1Dienstvergehen einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion (§ 5 NBG), die oder der zugleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit."