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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 15 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts 
Redaktionelle Abkürzung
NBRModG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 21 Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung "§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)" durch die Verweisung "§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" ersetzt.

  2. 2.

    § 21 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 wird die Verweisung "§§ 80d, 87a oder 108b NBG" durch die Verweisung "§ 62, 64 oder 69 Abs. 3 und 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 5 wird die Verweisung "§ 87a oder 108b" durch die Verweisung "§ 62 oder 69 Abs. 3" ersetzt.

  3. 3.

    § 23 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Verweisung "§§ 71a bis 77a" durch die Verweisung "§§ 70 bis 79" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Nummer 3 werden die Worte "nach den §§ 75a und 75b NBG" gestrichen.

        2. bbb)

          In Nummer 4 werden die Verweisung "§ 75c" durch die Verweisung "§ 74 Abs. 2" und die Worte "dieser Vorschrift" durch die Verweisung "§ 78 Sätze 1 und 2 Nr. 4 NBG" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) 1Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegt nicht eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit sowie eine Gutachtertätigkeit von Professorinnen und Professoren sowie von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. 2Für Nebentätigkeiten dieser Beamtinnen und Beamten finden § 73 Abs. 1 Satz 3 und § 75 Satz 3 NBG keine Anwendung."

  4. 4.

    In § 26 Abs. 6 Satz 2 wird die Verweisung "§§ 61 bis 64, 66, 68 bis 71, 78, 80, 81 bis 83, 85 bis 88, 95, 96, 98 bis 103 und 105 bis 108" durch die Verweisung "§§ 33 bis 37, 42, 44 bis 48, 50 und 52 BeamtStG, die §§ 10, 46, 49 bis 55, 58 bis 60, 62, 65 bis 69, 80 bis 95 und 104" ersetzt.

  5. 5.

    In § 27 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung "§ 51 Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung "§ 35 Satz 2" ersetzt.

  6. 6.

    In § 28 Abs. 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 36 Abs. 3 und die §§ 53 und 57" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 3 BeamtStG sowie § 7 Abs. 3 und § 37" ersetzt.

  7. 7.

    In § 29 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "zum Nutzungsentgelt nach § 75 c NBG" durch die Worte "zur Erhebung eines Nutzungsentgelts" ersetzt.

  8. 8.

    § 30 Abs. 3 Satz 6 wird gestrichen.

  9. 9.

    In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "§§ 61, 68, 78, 86 und 96" durch die Verweisung "§§ 33, 37, 42 und 48 BeamtStG sowie die §§ 46, 49, 51 und 83" ersetzt.

  10. 10.

    § 38 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung "§ 36 Abs. 3 Satz 1 NBG" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 3 BeamtStG" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 7 Satz 2 wird die Verweisung "§ 51 Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung "§ 35 Satz 2" ersetzt.

  11. 11.

    § 55a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 wird die Verweisung "§ 87c des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Verweisung "§ 80 NBG" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 10 wird gestrichen.

    3. c)

      Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 10.

  12. 12.

    In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 2 Abs. 1 NBG" durch die Verweisung "§ 2 BeamtStG" ersetzt.