Art. 4 NBRModG - Änderung des Ministergesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- NBRModG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Ministergesetz in der Fassung vom 3. April 1979 (Nds. GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 319), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2Zur Ermittlung des abzuführenden Betrages sind von den erhaltenen Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen abzusetzen; die für die Beamtinnen und Beamten nach § 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes geltenden Vorschriften über die Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen gelten insoweit entsprechend."
- b)
Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"3§ 76 des Niedersächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend."
- c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 2.
In § 9 Abs. 4 wird die Verweisung "§ 95" durch die Verweisung "§ 52" ersetzt.
- 3.
§ 16 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte oder Richter über den Zeitpunkt des Endes des Amtsverhältnisses als Mitglied der Landesregierung hinaus Mitglied der Volksvertretung eines Landes oder des Bundestages ist und sein Amt als Beamter oder Richter kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist; in diesen Fällen ist § 69 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden."
- bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- b)
In Absatz 3 werden die Worte "mittelbare Landesbeamte" durch die Worte "Kommunalbeamte und Körperschaftsbeamte (§ 1 Nrn. 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes)" ersetzt.
- 4.
Dem § 20 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem 1. Januar 1993 aus ihrem Amt ausgeschieden sind, und für die am 1. Januar 1993 im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung sowie für deren Hinterbliebene sind die §§ 13 und 14 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung nach dem 1. Januar 1993 erneut Mitglied der Landesregierung, so bleibt der nach Absatz 4 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Vomhundertsatz gewahrt, wenn der Vomhundertsatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Vomhundertsatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt."