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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 12 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts 
Redaktionelle Abkürzung
NBRModG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 16. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 707), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 7 Abs. 3 werden die Worte "die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes über die Schweigepflicht" durch die Worte "die Vorschriften in § 37 des Beamtenstatusgesetzes und § 46 des Niedersächsischen Beamtengesetzes über die Verschwiegenheitspflicht" ersetzt.

  2. 2.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Pflicht zum Schadensersatz".
    2. b)

      In Absatz 2 werden das Wort "Haftung" durch die Worte "Pflicht zum Schadensersatz" und die Worte "gilt § 86 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Worte "gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.

  3. 3.

    In § 10 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Worte "§ 24 des Beamtenstatusgesetzes und § 33 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.