Art. 12 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- NBRModG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 16. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 707), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 7 Abs. 3 werden die Worte "die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes über die Schweigepflicht" durch die Worte "die Vorschriften in § 37 des Beamtenstatusgesetzes und § 46 des Niedersächsischen Beamtengesetzes über die Verschwiegenheitspflicht" ersetzt.
- 2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Pflicht zum Schadensersatz". - b)
In Absatz 2 werden das Wort "Haftung" durch die Worte "Pflicht zum Schadensersatz" und die Worte "gilt § 86 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Worte "gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.
- 3.
In § 10 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Worte "§ 24 des Beamtenstatusgesetzes und § 33 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.