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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 8 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts 
Redaktionelle Abkürzung
NBRModG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung von 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:

    "§ 9a
    Unfallfürsorge

    Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung."

  2. 2.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung "§ 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)" durch die Verweisung "§ 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 5 Nr. 2 wird der Klammerzusatz "(§ 87a des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -)" durch den Klammerzusatz "(§ 62 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -)" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 6 wird die Verweisung "§ 123 a BRRG" durch die Verweisung "§ 20 BeamtStG" ersetzt.

  3. 3.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Ausübung ihrer" durch die Worte "Wahrnehmung ihrer Aufgaben und" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "entsprechend" gestrichen.

    3. c)

      Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

      "(4) 1Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung dieses Personalrats. 2Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. 3In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer Beteiligte oder Beteiligter. 4Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist."

  4. 4.

    In § 53 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Umsetzung" die Worte "sowie die außerordentliche Kündigung" eingefügt.

  5. 5.

    § 65 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 40 Abs. 2 NBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 30 Abs. 4 NBG)" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 2 werden die Worte "Anstellung und" gestrichen.

      3. cc)

        In Nummer 9 wird die Verweisung "§ 123a BRRG" durch die Verweisung "§ 20 BeamtStG" ersetzt.

      4. dd)

        Nummer 12 erhält folgende Fassung:

        "12.
        Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Hinausschieben der Altersgrenze (§ 36 NBG),".

      5. ee)

        In Nummer 13 wird die Verweisung "den §§ 39 und 40 NBG" durch die Verweisung "§ 23 Abs. 3 und 4 und § 30 Abs. 2 BeamtStG" ersetzt.

      6. ff)

        In Nummer 15 werden die Worte "Versagung oder Widerruf der Genehmigung zur" durch die Worte "Untersagung der" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Nr. 7 wird die Verweisung "§ 123a BRRG" durch die Verweisung "§ 20 BeamtStG" ersetzt.

  6. 6.

    In § 110 Abs. 6 wird die Verweisung "§ 25 Abs. 1 sowie die §§ 26 und 41 Abs. 1 und 2" durch die Verweisung "die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes, § 25 Abs. 1 sowie die §§ 26 und 41 Abs. 1, 2 und 4 dieses Gesetzes" ersetzt.