Art. 19 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- NBRModG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der Fassung vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7) wird wie folgt geändert:
- 1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "nach Maßgabe der Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen" durch die Worte "in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1 bis 3 und 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)" ersetzt.
- 2.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 61 Abs. 2 und des § 65 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)" durch die Verweisung "§ 7 Abs. 1 Nr. 2, des § 33 Abs. 1 Satz 3 und des § 38 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 47 NBG" ersetzt.
- 3.
In Absatz 3 Satz 4 wird die Verweisung "§ 87c" durch die Verweisung "§ 80" ersetzt.