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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 19 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts 
Redaktionelle Abkürzung
NBRModG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der Fassung vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "nach Maßgabe der Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen" durch die Worte "in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1 bis 3 und 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)" ersetzt.

  2. 2.

    In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 61 Abs. 2 und des § 65 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)" durch die Verweisung "§ 7 Abs. 1 Nr. 2, des § 33 Abs. 1 Satz 3 und des § 38 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 47 NBG" ersetzt.

  3. 3.

    In Absatz 3 Satz 4 wird die Verweisung "§ 87c" durch die Verweisung "§ 80" ersetzt.