Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 17.04.2013, Az.: L 2 R 236/12

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
17.04.2013
Aktenzeichen
L 2 R 236/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 41635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2013:0417.L2R236.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - AZ: S 4 R 555/10

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der ihm bereits gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der am 26. Mai 1954 geborene Kläger beantragte am 6. Mai 2009 die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Nachdem er zunächst eine Ausbildung zum Büromaschinenmechaniker absolviert hatte und in diesem Bereich tätig gewesen war, absolvierte er eine Umschulung zum Anwendungsentwickler und war als solcher jahrelang bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit im April 2008 tätig. Zur Begründung des Rentenantrages führte der Kläger seine psychische Abgeschlagenheit und Antriebsminderung an. Die Beklagte holte das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. I. vom 2. September 2009 ein. Dieser beschrieb die Verdachtsdiagnosen Anpassungsstörung, soziale Phobie, anamnestisch episodisch-paroxysmale Angst, somatoforme autonome Funktionsstörung, mitgeteiltes Schlaf-Apnoe-Syndrom, Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1 und hielt den Kläger noch für fähig, sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten an einem Heimarbeitsplatz ohne Akkord, mit überschaubarem Arbeitsinhalt, ohne Zwangshaltung und ohne Zeitdruck auszuüben. Für die Tätigkeit eines Anwendungsentwicklers liege ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden vor.

Mit Bescheid vom 17. September 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beginnend ab dem 1. November 2008, befristet bis zum 30. September 2010. Als Rentenantrag gelte der am 14. Mai 2008 gestellte Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass das Leistungsvermögen lediglich noch für einen Heimarbeitsplatz vorliege, sodass ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bestehe. Er begehre die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Beigefügt war der Befundbericht der Neurologin und Psychiaterin Dr. J. vom 17. Februar 2009, den diese für das Sozialgericht (SG) Lüneburg in einem anderen Verfahren erstattet hatte. Mit Bescheiden vom 20. November 2009, 24. Februar 2010 sowie 23. März 2010 erfolgte jeweils eine Neuberechnung der Rente, wobei mit letztgenanntem Bescheid ausgeführt wurde, dass die Rente ab 1. Oktober 2009 aufgrund des Hinzuverdienstes des Klägers nicht auszuzahlen sei. Die Beklagte zog das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenklassen Niedersachsen (MDKN) vom 11. September 2009, sowie den Befundbericht der Neurologin und Psychiaterin J. vom 20. November 2009 bei.

Am 28. April 2010 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente, woraufhin die Beklagte das Gutachten der Nervenärztin und Sozialmedizinerin K. vom 26. Juli 2010 einholte. Diese diagnostizierte eine depressive Episode, eine Angststörung sowie ein LWS-Syndrom und hielt den Kläger noch für in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr ohne erhöhten Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Konzentration sowie ohne überwiegenden Publikumsverkehr an rückengerechten Arbeitsplätzen tätig zu sein. Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 11. August 2010 dem Kläger ab 1. Oktober 2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2010 zurück. Eine volle Erwerbsminderung liege nicht vor.

Dagegen hat der Kläger am 12. November 2010 Klage vor dem SG Lüneburg erhoben und ausgeführt, dass seine Wegefähigkeit nicht gegeben sei. Auch Dr. I. habe bestätigt, dass seine Arbeitsfähigkeit nur im häuslichen Umfeld bestehe. Es seien nicht nur Autobahnen und Brücken, die bei ihm bis heute Panikattacken auslösen würden, sondern jede breiter ausgebaute Straße sowie Ampelanlagen, die ihm das Fahren gerade in Städten fast unmöglich machen. Er beschränke das Autofahren auf ein Minimum. Darüber hinaus sei er auch körperlich sonst nicht in der Lage, einfachste Arbeiten auszuführen.

Das SG hat die Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 23. Februar 2011 samt Anlagen, den Befundbericht des Arztes für Orthopädie M. vom 20. Februar 2011 samt Anlagen sowie den Befundbericht der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. vom 4. März 2011 beigezogen und das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 4. August 2011 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 14. Dezember 2011 eingeholt. Der Kläger könne mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Ihm seien leichte körperliche Arbeiten sowie geistige Tätigkeiten mit einfacher Beanspruchung zuzumuten. Er könne aber weder Nachtschichten, noch Tätigkeiten mit Zeitdruck, Tätigkeiten, die überwiegend in engen oder von Menschenansammlungen geprägten Räumen ausgeführt würden oder Tätigkeiten, die mit häufigeren Autobahnfahrten verbunden seien, ausüben.

Das SG Lüneburg hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung am 26. April 2012 abgewiesen.

Gegen das dem Kläger am 30. April 2012 zugestellte Urteil hat dieser am 29. Mai 2012 Berufung eingelegt und ausgeführt, dass das Gutachten des Dr. N. nicht schlüssig sei. Insbesondere die vorhandene Angststörung, die sowohl bei der Benutzung eines Pkw`s als auch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auftrete, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Kläger besitze eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse III. Auf seinen Namen sei ein Pkw zugelassen, der Eigentümer sei sein Sohn, der es an seinem Studienort in O. aber nur selten benötige. Dieses Fahrzeug nutze der Kläger für kurze Strecken wie Arztbesuche oder Einkäufe in der Nähe. Urlaubsfahrten absolviere er alleine, da er viele Umwege in Kauf nehmen müsse, die er anderen nicht zumuten könne. Das Bahnfahren stelle keine Alternative dar, da er zum normalen Gepäck aber auch immer noch sein Beatmungsgerät transportieren müsse und für ihn diese Fahrt auch immer eine Herausforderung bedeute. Die Vorstellung, täglich mit dem Pkw Fahrten zu einem Arbeitgeber auch in näherer Umgebung unternehmen zu müssen, führe zur Verstärkung der Paniksituation. Der Kläger hat zur weiteren Begründung ein Attest der Dr. J. vom 17. September 2012 zur Gerichtsakte gereicht.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 26. April 2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2009 in der Fassung der Bescheide vom 20. November 2009, 24. Februar 2010, 23. März 2010 sowie des Bescheides vom 11. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2010 zu ändern und

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine volle Erwerbsminderungsrente ab Juni 2008 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Beschäftigungen, bei denen die Einschränkungen des Klägers berücksichtigt werden können, vorhanden seien. Wie sich aus den Schilderungen des Klägers ergebe, seien im privaten Bereich auch keine massiven Bewegungseinschränkungen erkennbar. Auch eine geringfügige Beschäftigung sei möglich. Der Kläger fahre zu behandelnden Ärzten und auch zu dem nervenfachärztlichen Gutachter in P. alleine mit dem Pkw. Solle der Kläger sich tatsächlich nicht in der Lage fühlen, ohne Eigen- und Fremdgefährdung mit seinem Pkw selbst zu fahren, müsse er auf Dauer seinen Führerschein zurückgeben.

Das Gericht hat den Befundbericht der Dr. J. vom 27. Juni 2012 beigezogen und das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Q. R. vom 10. August 2012 eingeholt. Dieser hat eine Agoraphobie, aktuell ohne Panikattacken, eine leichte, phasenweise auch mittelgradig ausgeprägte depressive Episode, ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, einen Bandscheibenvorfall LWK 5/SWK 1 mit intermittierender Wurzelreizsymptomatik L5 rechts, eine mitgeteilte Gonarthrose des linken Kniegelenks, eine fortgeschrittene Varikosis an beiden Beinen, ein ernährungsbedingtes Übergewicht, Verdacht auf Läsion des Nervus cutaneus femoralis lateralis beidseits sowie einen Zustand nach beidseitigen Hörstürzen mit verbliebenen intermittierendem Tinnitus beschrieben und den Kläger noch in der Lage gesehen, körperlich leichte bis streckenweise mittelschwere Tätigkeiten mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten, wobei nur Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel möglich seien. Idealerweise solle ein Wechsel der Haltungsarten möglich sein, Tätigkeiten im Freien könnten nur unter Witterungsschutz ausgeübt werden. Außerdem solle nicht unter Zeitdruck oder im Akkord gearbeitet werden, es sollten ferner Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr und in engen Räumen oder unter Menschenansammlungen vermieden werden. Auch Tätigkeiten bei denen das wiederholte Autobahnbefahren, Überqueren von Brücken oder Durchfahren von Tunneln erforderlich werde, sollten nicht zugemutet werden. Probleme dürften bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit bestehen. Wenn die öffentlichen Verkehrsmittel aber nicht überfüllt seien, bestehe auch hier keine Einschränkung. Der Kläger sei in der Lage, regelmäßig ein Fahrzeug zu führen, sei allerdings bei der Benutzung der jeweiligen Straßen eingeschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das SG Lüneburg hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2012 zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung (§ 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI) nicht zu.

Versicherte haben nach § 43 Abs. 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert im Sinne einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 bzw. 2 SGB VI ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Voraussetzung für einen solchen Rentenanspruch ist nach den genannten gesetzlichen Vorgaben des Weiteren, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hatte. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten, Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nummer 1 oder 2 liegt, und Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Die vorstehend genannten Zeiten sind nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind.

1. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat und auch der Gutachter Dr. R. überzeugend bestätigt hat, ist der Kläger noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich sechs Stunden und mehr zu arbeiten. Dabei sind Tätigkeiten möglich, die ein Heben und Tragen von bis zu 10 kg beinhalten, im Wechsel der Haltungsarten durchgeführt werden, nicht unter Zeitdruck oder im Akkord ablaufen und nicht auf Publikumsverkehr oder Menschenansammlungen in engen Räumen sowie Autobahnfahrten oder Fahren über Brücken bzw. durch Tunnel ausgerichtet sind. Auch nach dem Bandscheibenvorfall im Jahr 2006 ist der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren sowie aus dem Gerichtsverfahren noch in der Lage, Tätigkeiten mit den vorbeschriebenen Einschränkungen auszuüben. Die 2006 akut aufgetretenen und damals offensichtlich erheblichen Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich sind mittlerweile deutlich rückläufig und treten nur noch intermittierend auf, dies unter vermehrter körperlicher Belastung bzw. im Gefolge von länger dauernden Zwangshaltungen wie zB bei Gartenarbeit. Der allgemeinmedizinische und neurologische Untersuchungsbefund entspricht nach den überzeugenden Darlegungen des Dr. R. weitgehend der Altersnorm. Die Ende der Siebziger Jahre entstandene Panikstörung hat sich im Laufe der Jahre progredient gebessert bis zum jetzigen Zustandsbild. Nach den überzeugenden Ausführungen des Dr. R. kann der Kläger wieder in Kaufhäuser gehen und öffentliche Verkehrsmittel jedenfalls außerhalb der Hauptverkehrszeiten benutzen. Auch die Nutzung von Fahrstühlen sei ihm möglich, es sei denn, er muss in sehr hoch gelegene Stockwerke fahren. Eine medikamentöse Behandlung erfolgt nicht mehr und auch die langjährige ambulante psychotherapeutische Behandlung ist inzwischen beendet worden. Der Kläger sieht seine Therapeutin nur noch einmal im Quartal routinemäßig. Verblieben ist die Vermeidungshaltung hinsichtlich des Befahrens von Brücken sowie von Autobahnen sowie vierspurigen Straßen. Auch der vom Kläger bei dem Gutachter Dr. R. geschilderte Tagesablauf spricht gegen eine schwere psychische Gesundheitsstörung. Zweifellos ist der Kläger gegenüber seiner früheren beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt, sicher auch in seinen Tätigkeiten zu Hause, andererseits ist er aber in der Lage, den täglichen Anforderungen seines Lebens hinreichend gerecht zu werden. Dies betrifft sowohl das depressive Syndrom als auch die beschriebene Angststörung.

2. Auch wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr, dafür aber vollschichtig (bzw. im Rahmen von § 43 SGB VI n.F. täglich sechsstündig) körperlich leichte Tätigkeiten, wenn auch nur mit bestimmten Einschränkungen, ausüben kann, ist im Rahmen der Prüfung eines Rentenanspruchs aus § 43 SGB VI die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Beispiele, welche Einschränkungen jedenfalls nicht zu einer konkreten Benennung veranlassen sollen, stellen insbesondere der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder ständiges Sitzen erfordern, in Nässe oder Kälte zu leisten sind, besondere Fingerfertigkeiten erfordern oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, der Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst, an laufenden Maschinen, der Ausschluss von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen stellen, und der Ausschluss von Tätigkeiten, die häufiges Bücken erfordern, dar (vgl. BSG, B.v. 19. Juni 1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 [BSG 19.12.1996 - GS - 2/95]). Nach Maßgabe dieser Grundsätze bedarf es im vorliegenden Fall nicht der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Nach den vorstehend aufgeführten überzeugend begründeten Gutachten sind insbesondere keine Hindernisse erkennbar, die einer zumindest täglich sechsstündigen Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit namentlich als Verpacker oder Sortierer von Kleinteilen entgegenstehen könnten. Ein Wechsel der Körperhaltung etwa in Form eines zwischenzeitlich sich Erhebens ist bei den vorstehend aufgeführten Tätigkeiten üblich oder jedenfalls ohne weiteres möglich. Publikumsverkehr fällt nicht an.

3. Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Nach der Rechtsprechung des BSG können nur diejenigen Möglichkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt konkret feststellbar sind, als Maßstab für die Fähigkeit eines Versicherten, Erwerbseinkommen zu erzielen, herangezogen werden (U.v. 14. März 2002 - B 13 RJ 25/01 R - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten beurteilt sich nicht allein nach der Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen (BSG, B. v. 19. Dezember 1995 - GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr 8 = BSGE 80, 24 [BSG 19.12.1996 - GS - 2/95]). Das BSG betrachtet das Vorhandensein eines "Minimums an Mobilität" als Teil des nach § 43 SGB VI versicherten Risikos; das Fehlen des diesbezüglich erforderlichen Minimums führt grundsätzlich zur vollen Erwerbsminderung (BSG, U.v. 28. August 2002 - B 5 RJ 12/02 R -). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Meter in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen, stellt bei dem anzuwendenden generalisierenden Maßstab eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenem vollschichtigen Leistungsvermögen als verschlossen anzusehen ist (Großer Senat des BSG, B. v. 19. Dezember 1995, aaO.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz innehat, der in zumutbarer Entfernung liegt oder mit einem vorhandenen Kfz erreichbar ist, oder wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten wird. Dieser Ansatz wirkt sich insbesondere in zweierlei Hinsicht aus: Zum einen muss der Versicherte einen Arbeitsplatz erreichen können, zum anderen muss er der Gesamtbelastung gesundheitlich gewachsen sein, die sich aus der Zusammenschau der Belastungen aus dem nach Maßgabe des § 43 SGB VI maßgeblichen sechs- bzw. dreistündigen Arbeitstag und aus den mit dem Zurücklegen der Wege von und zur Arbeit ergibt (vgl. wohl auch in diesem Sinne den Hinweis auf einen verlässlich abschätzbaren Zeitaufwand für die Wege zur Arbeit bei BSG, U.v. 21. März 2006, - B 5 RJ 51/04 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 8). Schon in diesem Zusammenhang kann entscheidende Bedeutung der Frage zukommen, welche Arbeitswege mit welcher Dauer typisierend in diese Betrachtung bei arbeitslosen Rentenbewerbern einzustellen sind. In tatsächlicher Hinsicht lässt sich das BSG von der Einschätzung leiten, dass eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich ist (U.v. 14. März 2002 - B 13 RJ 25/01). Heimarbeitsmöglichkeiten sind bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit nicht zu berücksichtigen, es sei denn, der Versicherte hat einen geeigneten Heimarbeitsplatz (mit täglich jedenfalls sechs bzw. drei Arbeitsstunden) inne oder es wird ihm ein solcher "konkret angeboten" (U.v. 14. März 2002, aaO.). Übt der Versicherte anderweitig eine berufliche Tätigkeit (mit täglich jedenfalls sechs bzw. drei Arbeitsstunden) außerhalb der Wohnung aus und vermag er diesen Arbeitsplatz tatsächlich (ohne unzumutbare Beeinträchtigungen) aufzusuchen, folgt daraus ebenfalls eine im Sinne des § 43 SGB VI ausreichende Mobilität. In dem in der Praxis typischen Fall eines arbeitslosen Versicherten (bzw. eines Versicherten, dessen Arbeitszeit bei einem Teilzeitarbeitsplatz die zeitlichen Schwellen des § 43 SGB VI nicht erreicht) muss hingegen die Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes abstrakt nach allgemeinen Kriterien beurteilt werden. Die dafür maßgeblichen Kriterien hat das Bundessozialgericht (BSG) zunächst in seiner Rechtsprechung zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit entwickelt, wie ihn § 1247 Reichsversicherungsordnung und § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung umschrieben hatten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 mwN; SozR 3-2600 § 44 Nr 10). Nach Inkrafttreten des § 43 SGB VI n.F. hat das BSG diese Rechtsprechung in dem Sinne fortgeschrieben, dass die genannten Maßstäbe für den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung unverändert gelten (BSG, U.v. 21. März 2006 - B 5 RJ 51/04 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 8 - und U.v. 28. August 2002 - B 5 RJ 12/02 R -). Der Konkretisierung dieser Kriterien kommt in vielen Fällen eine ausschlaggebende Bedeutung zu. In Fällen einer eingeschränkten Mobilität eines weiterhin jedenfalls sechsstündig leistungsfähigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI) Versicherten hängt ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI entscheidend von der Frage ab, wie im Einzelnen das erforderliche "Minimum an Mobilität" umschrieben wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das maßgebliche Mobilitätsminimum im Ansatz auf zwei Wegen erreicht werden: Entweder kann der Versicherte noch - in einem dem rentenrechtlichen Minimum entsprechenden Ausmaß - öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder er kann auf andere Transportmittel zurückgreifen. a) Für die Umschreibung des für eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel rentenrechtlich erforderlichen Mobilitätsminimums lässt sich das BSG von der Annahme leiten, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von (500 m, vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 36/01 R - Breithaupt 2002, 576, bzw.) mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können (U.v. 14. März 2002 - B 13 RJ 25/01 R - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dabei wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht immer ganz einheitlich das Maß des für jeden dieser vier Fußwege zumutbaren Zeitaufwandes definiert. Teilweise lässt sich das BSG von der Einschätzung leiten, dass die Grenze dessen, was an Zeitaufwand für einen solchen Fußweg noch für zumutbar zu erachten ist, mit einem Zeitaufwand von 15 Minuten für 500 m einschließlich erforderlicher Pausen veranschlagt werden dürfe (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 36/01 R - Breithaupt 2002, 576). In anderen Entscheidungen geht das BSG demgegenüber davon aus, dass der Bereich des Zumutbaren erst verlassen wird, wenn 20 Minuten für eine Strecke von 500 m benötigt werden, hiervon ausgehend müsste diese Strecke also in weniger als 20 Minuten zu bewältigen sein (BSG Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, S 31; vgl. aber auch BSG, U.v. 14. März 2002 - B 13 RJ 25/01 R -: Fähigkeit des Versicherten, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand, also jeweils innerhalb von 20 Minuten, zurücklegen zu können). Dabei muss der Versicherte (jedenfalls im Rahmen einer bislang nicht abschließend umschriebenen Zumutbarkeit) erforderlichenfalls sich darauf verweisen lassen, für die Bewältigung der genannten Fußstrecken ihm zur Verfügung stehende Hilfsmittel wie etwa Gehstützen zur Hilfe zu nehmen (BSG, U.v. 12. Dezember 2011 -B 13 R 79/11 R- SozR 4-2600 § 43 Nr 17). Wie im Einzelnen die für die Erreichung des maßgeblichen Mobilitätsminimums erforderliche Fähigkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel beschaffen sein muss, ist bislang nur wenig konkretisiert. Es ist schon unklar, ob etwa die Fähigkeit zur Teilnahme an einer zehn- oder auch dreißigminütigen Busfahrt ausreichen oder ob dies auch die Fähigkeit zu einem (ggfs. auch mehrfachen) Umsteigen (verbunden ggfs. mit welchen Fußwegen) und zum Bewältigen von Treppen (etwa bei der Benutzung von Hoch- oder U-Bahnen) umfassen soll. Offen ist auch, welche Hilfsangebote für Gehbehinderte typischerweise zu erwarten und in die Beurteilung einzustellen sind (vgl. zu der damit angesprochenen Problematik nur ganz beispielsweise den Bericht "BVG: Kein Absenken der Busse mehr" unter http://www.berliner-zeitung.de/berlin/bvg-kein-absenken-der-busse-mehr-doppeldecker-knien-nur-bei-bedarf,10809148,16305768.html). Dem Charakter von Normstrecken entsprechend sind in diesem Zusammenhang besondere Beschaffenheiten eines konkreten Weges (insbesondere Unebenheiten, Steigungen, Glatteis) ohne Belang (BSG, U.v. 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 10). Zu beurteilen sind nicht die bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Versicherten tatsächlich zu bewältigenden Wege, sondern letztlich Normstrecken unter Zugrundelegung von Normwitterungsbedingungen. Besondere Schwierigkeiten der persönlichen Wohnsituation gehören dementsprechend grundsätzlich nicht zum versicherten Risiko (BSG, U.v. 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 mwN; vgl. auch BSG, U.v. 17. Mai 1972 - 12 RJ 74/71 - SozR Nr 101 zu § 1246 RVO zur Zumutbarkeit eines Umzuges aus rentenrechtlicher Sicht). Nicht abschließend geklärt ist allerdings, ob und ggfs. in welchem Rahmen Treppenstufen (etwa beim Verlassen des Wohnhauses oder beim Aufsuchen des Arbeitsgebäudes) Bestandteil der zu beurteilenden "Normstrecken" (aufgrund ihrer sehr häufigen Verbreitung im Städtebau) sind oder lediglich den (nicht zu berücksichtigen) "besonderen" Beschaffenheiten einzelner Wege zuzuordnen sind. b) Auch wenn eine Zurücklegung von Arbeitswegen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Maßgabe der vorstehend erläuterten generalisierenden Maßstäbe nicht mehr in Betracht kommt, kann der Versicherte noch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das erforderliche Mobilitätsminimum aufweisen, wenn er Wege zu einem Arbeitsplatz anderweitig zurücklegen könnte. Nach der Rechtsprechung des BSG sind im Grundsatz bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BSG, U.v. 12. Dezember 2011 - B 13 R 79/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 17). aa) Die in der Praxis bedeutsame Ausprägung dieses Ansatzes bilden Fallgestaltungen, in denen der Versicherte über ein eigenes Kfz und einen Führerschein verfügt und zumutbar auf die Benutzung dieses eigenen Kfz für die Wege von und zur Arbeit verwiesen werden kann (BSG, U.v. 12. Dezember 2011 - B 13 R 79/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 17). Einem Versicherten, der einen Führerschein und ein privates Kfz besitzt, ist die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an einem über 500 Meter entfernt liegenden Arbeitsplatz zuzumuten, weil er mit einigermaßen verlässlich einzuschätzendem Aufwand an Zeit und Kosten dorthin gelangen kann (BSG, U.v. 21. März 2006, aaO.). In einer etwas längerfristigeren Perspektive ist allerdings gerade der mit einem regelmäßigen Zurücklegen der Wege von und zur Arbeit bei der Benutzung eines privaten PKWs verbundene Kostenaufwand oft nur sehr schwer abschätzbar, zumal ein nicht unerheblicher Anteil der Rentenbewerber (oft verursacht auch durch den krankheitsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes) in beengten finanziellen Verhältnissen lebt, so dass auch noch zur Verfügung stehende Kraftfahrzeuge oft schon älter sind und sich mitunter in einem eher fragwürdigen Erhaltungszustand befinden. Wie lange beispielsweise ein solch älteres Fahrzeug monatliche Strecken von und zur Arbeit von beispielsweise 1000 km ohne größere Reparaturen (mit im vornhinein vielfach nicht näher abschätzbaren Kostenaufwand) überstehen wird, lässt sich vielfach nicht überblicken. Auch in diesem Zusammenhang sind viele für die praktische Rechtsanwendung relevante Fragen bislang nicht abschließend geklärt. Offen ist beispielsweise, welche PKW-Wege in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind (von 2, 5 oder 50 km Länge, in ländlichen Gebieten oder auch im Großstadtverkehr; BSG, U.v. 17. Mai 1972 - 12 RJ 74/71 - SozR Nr 101 zu § 1246 RVO spricht immerhin die Zumutbarkeit eines "Pendelns" an). Ebenso wenig ist bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt worden, inwieweit neben der Fähigkeit zum Führen des eigenen Kraftfahrzeuges auch noch eine Gehfähigkeit zum Zurücklegen insbesondere der Wege von einem Park- zum Arbeitsplatz gewährleistet werden muss. Das BSG konkretisiert allerdings in diesem Zusammenhang, dass der gehbehinderte Versicherte jederzeit "ein" Kfz tatsächlich nutzen kann, nur dann sei es ihm trotz der Beschränkung seiner Wegefähigkeit möglich, ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Nur unter dieser Voraussetzung stünden ihm Arbeitsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechend seinem vollschichtigen Leistungsvermögen offen, so dass der Arbeitsmarkt trotz Wegeunfähigkeit nicht als verschlossen angesehen werden kann (BSG, U.v. 21. März 2006, aaO.). Da allerdings auch eigene Kraftfahrzeuge vorübergehend - insbesondere bedingt durch Reparaturen - ausfallen können, ohne dass dieses Risiko als solches nach der Rechtsprechung der Feststellung der Wegefähigkeit entgegenstünde, ist die danach erforderliche "jederzeitige" Verfügbarkeit typisierend im Rahmen einer lebensnahen Beurteilung dahingehend zu verstehen, dass das Fahrzeug ohne größere zeitliche Ausnahmen zur Verfügung stehen muss. bb) Demgegenüber zählt die Rechtsprechung des BSG im Ergebnis zu den "tatsächlich zur Verfügung stehenden Beförderungsmöglichkeiten" grundsätzlich nicht die Möglichkeit der Benutzung von Taxen, und zwar auch dann nicht, wenn dies für ihn finanziell durchaus zumutbar wäre (etwa monatlich 40 Wege zur und von der Arbeit mit Kosten von jeweils 12 EUR bei einem monatlichen Einkommen von 2.500 EUR; in anderen Fallgestaltungen - etwa einer wöchentlich dreißigstündigen Tätigkeit mit einem Bruttostundenlohn von beispielsweise nur acht Euro - wären solche Kosten natürlich kaum zu bewältigen; andererseits ist ein vom BSG grundsätzlich für zumutbar erachtetes "Pendeln" mit dem eigenen PKW vielfach mit nicht geringeren Kosten verbunden). Einem Rentenversicherungsträger steht diesbezüglich lediglich die Möglichkeit offen, durch die Bewilligung bzw. Zusage von Teilhabeleistungen in Form der Übernahme von Taxikosten den Versicherten für die Dauer des jeweils bewilligten Leistungszeitraums in eine Lage zu versetzen, die derjenigen eines Versicherten gleicht, der einen Führerschein und ein privates Kraftfahrzeug besitzt, sofern der dem Versicherten entstehende Zeit- und Kostenaufwand, auch an einen von ihm nicht zu Fuß erreichbaren Ort zu gelangen, damit vorhersehbar und zumutbar wird (BSG, U.v. 12. Dezember 2011, aaO.). cc) Maßgeblich sind allein die bereits tatsächlich zur Verfügung stehenden Beförderungsmöglichkeiten; der Versicherte darf mithin nicht darauf verwiesen werden, dass er sich solche Möglichkeiten selbst beschaffen könnte. Auch ein Versicherter, der über Vermögen, nicht aber über einen PKW verfügt, darf nicht darauf verwiesen, dass er mit seinen finanziellen Ressourcen zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges in der Lage sei. dd) Ebenso wenig kann ein Versicherter nach der Rechtsprechung des BSG darauf verwiesen werden, sich eine Fahrgemeinschaft für die Wege von und zur Arbeit zu suchen, auch wenn viele gesunde Arbeitnehmer durchaus von dieser Möglichkeit (deren Realisierbarkeit im Einzelfall natürlich von vielen Faktoren abhängig ist) Gebrauch machen. ee) Soweit ersichtlich, würde es nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht ausreichen, dass ein Versicherter zwar längere Fußwege (von etwa 3 oder auch 5 km) zurücklegen kann, ihm aber - etwa aufgrund einer Agoraphobie - eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu den Hauptverkehrszeiten nicht mehr zugemutet werden kann. c) Zur Begründung der erläuterten Rechtsprechung beruft sich das BSG zum einen auf "allgemeine Erfahrungen". Es hat sich von der tatsächlichen Einschätzung leiten lassen, dass Wegstrecken von über 500 Metern zu Fuß "üblicherweise" erforderlich sind, um Arbeitsstellen oder Haltestellen eines öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen (BSG, U.v. 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 mwN). Dabei ist allerdings auch festzuhalten, dass es sich nur um eine rein empirische Feststellung handeln kann. Das BSG bringt dies mit der Formulierung zum Ausdruck, dass "Normstrecken" (vgl. U.v. 17. Dezember 1991, aaO.) zu beurteilen seien. Deren (richterrechtliche) Normierung verfolgt das Ziel einer allgemeingültigen Abgrenzung des Versicherungsrisikos (vgl. U.v. 17. Dezember 1991, aaO.). Es handelt sich um eine abstrakte Risikoabgrenzung der Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit (BSG, U.v. 19. August 1997 - 13 RJ 89/96 -) Das Risiko, keinen dauerhaften Arbeitsplatz finden zu können, weil der Versicherte für die Arbeitswege Unterarmgehstützen benötigt und mit diesen nach ärztlicher Empfehlung bei (in Deutschland in den Wintermonaten immer wieder anzutreffender) Schnee- oder Eisglätte zur Vermeidung von Unfällen die Wohnung nicht verlassen soll, wird von diesem Ansatz aus betrachtet nicht dem Risikobereich der gesetzlichen Rentenversicherung zugeordnet. Dagegen soll in anderen Einzelfällen die gesetzliche Rentenversicherung das "Risiko" zu tragen haben, dass ein (gehbehinderter) Versicherter sich subjektiv nicht zum Einsatz vorhandener Vermögenswerte für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs zu entschließen vermag (weil beispielsweise er eine Erwerbstätigkeit angesichts einer relativ geringen Differenz zwischen dem nach Abzug der Unterhaltskosten für ein Kfz verbleibenden Nettolohn und einem Erwerbsminderungsrentenanspruch als nicht hinreichend finanziell lohnend einschätzt und er seinen privaten Fahrbedarf mit einer partiellen Nutzung des Wagens seiner Ehefrau abzudecken vermag). Überdies ist festzuhalten, dass keine konkreten gesetzlichen Vorgaben bezüglich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Risikoabgrenzung erfolgt sind. Die für die Abgrenzung erforderlichen Wertungen werden damit im Ergebnis der insbesondere höchstrichterlichen Rechtsprechung zugewiesen. Andererseits geht die höchstrichterliche Rechtsprechung ihrerseits gerade auch bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente davon aus, dass (tat-)richterliche Wertungsakte erforderlich sind, bezüglich derer es keine logisch ableitbare einzig richtige Entscheidung, sondern nur einen Bereich vertretbarer Wertungen gibt, der sich - so ausdrücklich BSG, U.v. 9. Mai 2012 (B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 18) - letztlich der logischen Nachprüfbarkeit entzieht. Hiervon ausgehend ist letztlich auch die Konkretisierung der Anforderungen an die Wegefähigkeit als ein Wertungsakt in diesem Sinne zu verstehen. Nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Rechtsprechung ist im Ergebnis bezogen auf den vorliegenden Einzelfall eine fortbestehende Wegefähigkeit des Klägers in dem zu beurteilenden Zeitraum von Juni 2008 bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Berufungsentscheidung auch dann festzustellen, wenn zu seinen Gunsten unter Berücksichtigung der Agoraphobie im Anschluss an die Ausführungen von Dr. R. von einer krankheitsbedingten Unzumutbarkeit einer Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu den Hauptverkehrszeiten auszugehen ist (wobei der Kläger allerdings die Fahrt zu Dr. N. in S. dergestalt bewältigen konnte, dass er zunächst um 6.30 Uhr von seinem Wohnort nach P. mit dem Kraftfahrzeug gefahren und dann von P. nach S. mit dem Zug gereist ist; die Untersuchung zur Gutachterin T. nach S. hat der Kläger ebenfalls mit der Bahn wahrgenommen). Dem Kläger steht jedenfalls mit der erforderlichen Regelmäßigkeit dauerhaft ein auch auf seinen Namen zugelassener Pkw zur persönlichen Verfügung. Diesen nutzt der über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügende Kläger ohnehin regelmäßig, um private Angelegenheit erledigen zu können. Namentlich fährt er mit diesem Wagen selbst zu Ärzten und zu Einkäufen. Auch zu der im März/April 2009 durchgeführten Rehabilitation in U. ist der Kläger mit dem eigenen Pkw gereist. Entsprechend nutzt er den Wagen auch für seine Urlaubsfahrten nach V., wobei er den W. mit der Fähre überquert (vgl. Gutachten der Nervenärztin T. vom 26. Juli 2010). Soweit der Kläger besondere Verkehrssituationen in Form von Autobahnen, längeren Straßentunnel oder größeren Brückenbauwerken aufgrund seiner psychischen Disposition vermeiden muss, handelt es sich um atypische Situationen, welche nach der erläuterten Rechtsprechung - insbesondere auch angesichts des rentenrechtlichen Grundsatzes der bundesweiten Verweisbarkeit - dem gerade nicht ausschlaggebenden Bereich der besonderen Beschaffenheit konkreter Wege zuzuordnen sind. Den üblichen Anforderungen im Straßenverkehr ist der Kläger weiterhin gewachsen; bezeichnenderweise unternimmt er auch Fahrten in die Universitätsstadt P ... Auch bei Fahrten zur X. vermag er den Wagen selbst zu steuern; er wählt lediglich eine besondere Route, bei der er die besonders langen Brücken über den W. vermeiden kann. Das Fahrzeug steht zwar rechtlich im Eigentum seines Sohnes; genutzt wird es in der Praxis aber fast ausschließlich durch den Kläger, auf dessen Namen der Wagen auch zugelassen ist. Bezeichnenderweise wird der Wagen regelmäßig in der zum Haus des Klägers gehörenden Garage untergestellt. Der Sohn wohnt und arbeitet in O. und damit in mehr als 100 km Entfernung und benötigt dort das Fahrzeug nicht. Er hat es im Ergebnis dem Kläger zur dauerhaften Nutzung überlassen. Soweit der Sohn das Fahrzeug insbesondere bei gelegentlichen Wochenendbesuchen mitunter auch einmal selbst fährt (wie es durchaus üblich wäre, wenn das Fahrzeug im Eigentum des Klägers stünde), ist vor dem erläuterten Hintergrund zunächst davon auszugehen, dass er von dieser Möglichkeit nicht ohne Rücksichtnahme auf einen mit einer eventuellen Arbeitsaufnahme verbundenen Bedarf des Klägers zur Nutzung des Fahrzeugs auf den Wegen zur Arbeit Gebrauch machen wird. Jedenfalls ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass ganz vereinzelte Tage der fehlenden Nutzungsmöglichkeit, wie sie im vorliegenden Fall allenfalls in Betracht zu ziehen sind, angesichts der gebotenen abstrahierenden und typisierenden Betrachtung nicht ausschlaggebend sein können. Eine Überbrückung solcher vereinzelten Tage durch geeignete Maßnahmen obläge dem Versicherten in gleichem Maße wie eine entsprechende Überbrückung bei einem technischen Ausfall eines ihm selbst gehörenden Fahrzeugs. Im Ergebnis steht der Kläger jedenfalls besser dar, als ein Versicherter, dem die bei besseren Witterungsverhältnisse zu bewältigenden Fußwege bei Schnee- oder Eisglätte nicht mehr zuzumuten sind, bei dem aber nach der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichwohl die Wegefähigkeit vorliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.