Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 17.04.2013, Az.: L 15 AS 115/11
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 17.04.2013
- Aktenzeichen
- L 15 AS 115/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 38774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2013:0417.L15AS115.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 15.02.2011 - AZ: S 16 AS 892/09
Fundstelle
- NZS 2013, 673
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 15. Februar 2011 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe die Leistungsansprüche der Kläger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - für den Monat April 2009 endgültig festzusetzen sind. Streitig ist dabei insbesondere die Anrechnung einer irrtümlichen Doppelzahlung der Arbeitgeberin als Einkommen.
Der 1984 geborene, erwerbsfähige und hilfebedürftige Kläger zu 1. stand mit seiner 1988 geborenen Ehefrau (Klägerin zu 2.) und den gemeinsamen, 2006 und 2008 geborenen Kindern (Kläger zu 3. und 4.) bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend auch als Beklagter bezeichnet) als Bedarfsgemeinschaft im Leistungsbezug nach dem SGB II. Die Familie bewohnte in dem strittigen Zeitraum eine Mietwohnung in P., von der aus sie zum 01.05.2009 nach Q. umzog. Für die Wohnung in P. war eine Bruttowarmmiete in Höhe von 559,11 EUR (396,11 EUR Grundmiete, 98,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung und 65,00 EUR Heizkostenvorauszahlung) zu zahlen. Der Kläger zu 1. nahm am 26. Januar 2009 eine Beschäftigung als Gabelstaplerfahrer bei der Firma R. GmbH & Co. KG in S. auf. Aus diesem - durch fristlose Kündigung der Arbeitgeberin am 31. März 2009 wieder beendeten - Beschäftigungsverhältnis floss ihm am 9. April 2009 ein Nettolohn in Höhe von 627,82 EUR für den Monat März 2009 zu, welcher auf der Grundlage eines Bruttolohns von 1.226,37 EUR errechnet worden war und unter Berücksichtigung eines bereits geleisteten Vorschusses von 350,00 EUR zur Auszahlung gelangte. Aufgrund einer versehentlichen Anweisung der früheren Arbeitgeberin wurde dem Konto des Klägers zu 1. am 26. April 2009 nochmals ein Betrag von 627,82 EUR gutgeschrieben. Nach einem Gesprächsvermerk der Arbeitgeberin sagte der Kläger zu 1. am 27. April 2009 telefonisch die Rückzahlung dieses Betrages zu. Nachdem er die Rückzahlung gleichwohl nicht geleistet hatte, forderte die Arbeitgeberin ihn mit Schreiben vom 26. Mai 2009 vergeblich zur Rückzahlung der Überzahlung in Höhe von 627,82 EUR auf. Gegen einen daraufhin erwirkten Vollstreckungsbescheid legte der Kläger zu 1. unter Hinweis auf ein von ihm zuvor unterbreitetes Ratenzahlungsangebot Einspruch ein. In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht T. am 3. Dezember 2009 (Az. 6 Ca 549/09) einigten sich die Parteien schließlich auf eine Ratenzahlung in Höhe von 50,00 EUR monatlich und erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Der Beklagte gewährte den Klägern mit Bescheid vom 3. Februar 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Februar 2009 u. a. für den Monat April 2009 vorläufig Leistungen in Höhe von 475,11 EUR (Kläger zu 1. 168,51 EUR, Klägerin zu 2. 168,50 EUR und Kläger zu 3. und 4. jeweils 69,05 EUR). Nach Vorlage der Lohnabrechnung setzte er mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. September 2009 die Leistungen für diesen Monat endgültig fest, und zwar für die Kläger zu 1. und 2. in Höhe von jeweils 85,03 EUR und für die Kläger zu 3. und 4. in Höhe von jeweils 34,85 EUR (insgesamt 239,76 EUR). Dabei erkannte er bei der Bedarfsberechnung die Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe (559,11 EUR) an. Als Einkommen rechnete er neben dem Kindergeld in Höhe von insgesamt 328,00 EUR ein Einkommen des Klägers zu 1. in Höhe von insgesamt 1.045,35 EUR an. In diesem Betrag war neben dem bereinigten Arbeitsentgelt von 417,53 EUR auch die Überzahlung der Arbeitgeberin von 627,82 EUR enthalten. Die vorgenommene Einkommensbereinigung setzte sich aus Einzelbeträgen von 30,00 EUR (Versicherungspauschale, 40,50 EUR (Kfz-Haftpflichtversicherung), 59,07 EUR (Kosten für Fahrten mit dem PKW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Unterkunft am Beschäftigungsort und Arbeitsstätte), 15,33 EUR (Werbungskostenpauschale) und 182,64 EUR (Erwerbstätigenfreibetrag) zusammen. Ebenfalls mit Datum vom 25. September 2009 erteilte der Beklagte zwei Erstattungsbescheide für die Kläger zu 1., 3. und 4. sowie die Klägerin zu 2., mit denen er überzahlte Leistungen für den Monat April 2009 in Höhe von jeweils 83,48 EUR (Kläger zu 1. und 2.) bzw. 34,20 EUR (Kläger zu 3. und 4.) zurückforderte.
"Gegen den Bescheid vom 25. September 2009" erhob der Kläger zu 1. am 21. Oktober 2009 Widerspruch und machte geltend, dass die Überzahlung der Arbeitgeberin in Höhe von 627,82 EUR nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe, da er diese werde zurückzahlen müssen. Eine Rückzahlung sei bislang allein deshalb noch nicht erfolgt, weil insoweit noch ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht T. anhängig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte u. a. aus, dass auch die am 26. April 2009 zugeflossene Zahlung der Arbeitgeberin in Höhe von 627,82 EUR nach § 2 Abs. 2 S. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) im Monat April 2009 anzurechnen sei. Dass die Zahlung aufgrund eines EDV-Fehlers erfolgt sei, sei ohne Bedeutung, da der Betrag nicht umgehend zurücküberwiesen worden sei und dem Kläger zu 1. das Geld damit zur Verfügung gestanden habe.
Mit einem am 26. November 2009 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz ist für den Kläger zu 1. unter Vorlage des Bewilligungsbescheides vom 25. September 2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 Klage zum SG Osnabrück erhoben sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden. "Für den Fall der bewilligten Prozesskostenhilfe" ist beantragt worden, den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft höhere Leistungen für den Monat April 2009 ohne Anrechnung der Doppelzahlung der Arbeitgeberin in Höhe von 627,82 EUR zu gewähren. Zur Begründung ist das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt worden. Auf Hinweis des Sozialgerichts (SG) Osnabrück in der Klageeingangsbestätigung vom 7. Dezember 2009 ist klargestellt worden, dass die Klage als unbedingt erhoben zu betrachten sei. Lediglich die Durchführung der Klage werde von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. Das Aktivrubrum werde zudem um die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, nämlich die Ehefrau und die beiden Kinder ergänzt.
Der Beklagte hat an seiner bisherigen Rechtsauffassung festgehalten und darauf hingewiesen, dass den Klägern der streitbefangene Geldbetrag tatsächlich zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe. Dieser sei daher nach dem Zuflussprinzip zu berücksichtigen. Soweit der Kläger zu 1. zur Rückzahlung an die frühere Arbeitgeberin verpflichtet sei, handele es sich um Schulden, welche im Rahmen der SGB II-Leistungen nicht zu berücksichtigen seien.
Mit Urteil vom 15. Februar 2011 hat das SG die Bescheide vom 25. September 2009 (Bewilligungsbescheid sowie zwei Erstattungsbescheide) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Klägern für den Monat April (gemeint wohl April 2009) endgültig Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens in Höhe von 627,82 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe den Klägern Leistungen für den Monat April unter Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe von lediglich 627,82 EUR zu gewähren. Soweit lediglich eine Zahlung in dieser Höhe angerechnet werde, ergebe sich keine Überzahlung. Die Einnahme aus der zweiten Überweisung im Monat April 2009 sei nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien nur solche Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die eine Veränderung des Vermögensstandes auf Dauer bewirkten, als Einkommen zu berücksichtigen. Der Zuwachs müsse dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lasse er die Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen (Hinweis auf das Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R). Ein fälschlich überwiesener Betrag, der - wie hier - an den Überweisenden zurückzuzahlen sei, stelle damit als nur vorübergehend zur Verfügung stehende Geldleistung kein Einkommen dar, auch wenn er als bereites Mittel zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte. Entscheidend sei, dass die Zahlung von vornherein mit der Rückzahlungspflicht belastet gewesen sei. Der Umstand, dass der Kläger zu 1. sich von seiner ehemaligen Arbeitgeberin zunächst vor dem Arbeitsgericht habe verklagen lassen, sei demgegenüber ohne Bedeutung.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 28. Februar 2011 zugestellte Urteil am 17. März 2011 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass die Klage der Kläger zu 2. bis 4. bereits unzulässig sei. Die Klage sei zunächst ausschließlich im Namen des Klägers zu 1. erhoben worden. Die mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 vorgenommene Klageerweiterung auf die Kläger zu 2. bis 4. sei dagegen nicht mehr fristgerecht gewesen. Darüber hinaus sei insoweit auch das obligatorische Vorverfahren nicht durchgeführt worden, da bereits der Widerspruch ausschließlich für den Kläger zu 1. eingelegt worden sei und auch nur dieser Widerspruch beschieden worden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Das SG habe bei seiner Tenorierung bereits nicht den Individualisierungsgrundsatz berücksichtigt, indem es allen Klägern gemeinschaftlich als Bedarfsgemeinschaft die Summe von 627,82 EUR zugesprochen habe, ohne individuell betragsmäßig nach den einzelnen Klägern zu differenzieren. Im Übrigen habe es den fraglichen Betrag zu Unrecht von der Anrechnung als Einkommen ausgenommen, da eine nachträglich entstandene Verpflichtung zur Rückzahlung angerechneten Einkommens nicht die Pflicht des Grundsicherungsträgers begründe, die Einkommensanrechnung zu stornieren und eine entsprechende Nachzahlung zu veranlassen. Denn die nachträgliche Erstattungsforderung könne nicht mehr den ursprünglichen tatsächlichen Zufluss des Einkommens beeinflussen. Hier seien die maßgeblichen Einkommensbeträge im April 2009 tatsächlich zugeflossen. Die Rückzahlungsverpflichtung sei erst mit dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 3. Dezember 2009 für beide Parteien verbindlich begründet worden. Der vorliegende Fall sei nicht mit dem der Entscheidung des BSG vom 17. Juni 2010 (B 14 AS 46/09 R) zugrunde liegenden Fall vergleichbar. Es handele sich hier nicht um einen von vornherein rückzahlbaren darlehensweisen Einkommenszufluss, welcher als lediglich vorläufiger wertmäßiger Zuwachs kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II darstelle. Es sei der hier geleisteten Lohnzahlung im Gegensatz zur Auszahlung eines Privatdarlehens "nicht anzusehen" gewesen, dass sie von vornherein nur zum vorläufigen Verbleib im Vermögen des Klägers zu 1. habe dienen sollen. Dieser habe durchaus mit Recht davon ausgehen können, den zugeflossenen Lohn endgültig behalten zu dürfen, was er de facto ja auch getan habe. Die Rückzahlungsverpflichtung sei schließlich erst ca. acht Monate später durch arbeitsgerichtlichen Vergleich konstituiert worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger zu 1. seine Rückzahlungspflicht durchweg negiert und deswegen sogar einen arbeitsgerichtlichen Prozess geführt. Einschlägig sei bei dieser Sachlage das Urteil des BSG vom 23. August 2011 (B 14 AS 165/10 R), wonach auf den SGB II-Leistungsanspruch angerechnetes Arbeitslosengeld I trotz späterer Rückforderung durch die Bundesagentur für Arbeit weiterhin als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Osnabrück vom 15. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und weisen darauf hin, dass die Kläger zu 2. bis 4. im Widerspruchsverfahren durch den Kläger zu 1. vertreten worden seien. Das obligatorische Vorverfahren sei daher auch für diese Kläger durchgeführt worden. Im Übrigen sei auch deren Klage fristgerecht erhoben worden, da die Klageerweiterung innerhalb der mit Verfügung des SG vom 7. Dezember 2009 gesetzten Frist erfolgt sei. Es handele sich ohnehin lediglich um eine Rubrumsberichtigung, da bereits die Auslegung der Klageschrift ergebe, dass neben dem ausdrücklich aufgeführten Kläger weitere Kläger beteiligt sein sollten. In der Sache habe sich das SG zu Recht auf die Entscheidung des BSG vom 7. Juni 2010 (B 14 AS 46/09 R) gestützt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Das Urteil des SG Osnabrück vom 15. Februar 2011 ist aufzuheben und die Klage ist abzuweisen, da die angefochtenen Bescheide des Beklagten nach Auffassung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Gegenstand des Rechtsstreits sind - hiervon ist das SG zutreffend ausgegangen - neben dem Bescheid vom 25. September 2009, mit dem die Leistungen für den Monat April 2009 endgültig festgesetzt worden sind, auch die beiden Erstattungsbescheide vom selben Tag. Zwar wird sowohl in dem Widerspruchsschreiben als auch in der Klageschrift, die jeweils anwaltlich formuliert worden sind, lediglich der zuerst genannte Bescheid erwähnt; auch ist nur dieser Bescheid bei Klageerhebung vorgelegt worden. Allerdings bilden die drei genannten Bescheide eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheids (vgl. für den Fall eines Mietkautionsbescheids und eines Bewilligungsbescheids, der eine Leistungskürzung wegen der gewährten Mietkaution enthält BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R - Rn. 10 m. w. N.). Der Beklagte hat mit ihnen das in § 328 Abs. 3 SGB III vorgesehene gesetzgeberische Konzept umgesetzt, wonach mit der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch zugleich darüber zu befinden ist, ob und ggf. in welcher Höhe sich hinsichtlich der vorläufig erbrachten Leistungen ein Erstattungsanspruch ergibt. Demgemäß nimmt der Beklagte in seinen beiden Erstattungsbescheiden ausdrücklich auf "den beiliegenden Bescheid" Bezug, der die endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch für April 2009 enthält, und knüpft in der Begründung an die aus der endgültigen Festsetzung resultierende Überzahlung an.
Die so verstandene Klage war nicht in Ermangelung einer wirksamen Klageerhebung als unzulässig zu verwerfen. Zweifel ergeben sich insoweit aus der Formulierung der Anträge in der Klageschrift, nach der zunächst lediglich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und nur "für den Fall der bewilligten Prozesskostenhilfe" weitere Anträge, die die Hauptsache betreffen, angekündigt worden sind, und aus der Formulierung in der Klagebegründung, die Klage sei nur insoweit als erhoben anzusehen, als dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen (vgl. BSG, Urteil vom 13.10.1992 - 4 RA 36/92) Klageerhebung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung indes eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich. So wurde in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bei der Auslegung einer Prozesserklärung als Berufung die abschließende Wendung, die Berufung solle nur dann als eingelegt gelten, wenn dem Kläger das Armenrecht für die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bewilligt werde, im Einzelfall aus dem Gesamtzusammenhang heraus nicht als Bedingung gewertet (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2006 - VI ZB 70/05 - Rn. 11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hier sprechen für eine unbedingte Klageerhebung schon die Verwendung des Begriffs "Klage" in der Überschrift sowie die Bezeichnung der Beteiligten als "Kläger" und "Beklagte". Auch der nicht mit einer Einschränkung versehene, den angekündigten Anträgen (Ziffer I und II.) vorangestellte Einleitungssatz, es werde Klage erhoben, spricht gegen die Annahme, dass die Klage nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden sollte. Lässt sich vor diesem Hintergrund bereits dem Inhalt der Klageschrift nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit eine bedingte Klageerhebung entnehmen, enthält der nach Ablauf der Klagefrist eingegangene Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 lediglich eine entsprechende Klarstellung.
Ebenso wenig ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - die Klage der Kläger zu 2. bis 4. wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig zu verwerfen. Auch insoweit ergibt bereits die gebotene Auslegung der Klageschrift, dass die Klage von vornherein - abweichend von der Bezeichnung im Aktivrubrum - nicht lediglich für den Kläger zu 1., sondern auch für die der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Kläger zu 2. bis 4. erhoben werden sollte. Aus der Formulierung des Klageantrags, nach der höhere Leistungen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft begehrt wurden, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass mit der Klage sämtliche nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Individualansprüche geltend gemacht werden sollten. Auch war der angefochtene Bewilligungsbescheid beigefügt, der die Leistungen für den streitbefangenen Bewilligungszeitraum festsetzte und als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht nur den Kläger, sondern auch dessen Ehefrau und Kinder aufführte. War danach zur Verwirklichung aller geltend gemachten Ansprüche ein Vorgehen sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft prozessual geboten, ist eine Auslegung der Klageschrift dahingehend, dass lediglich der Individualanspruch des Klägers zu 1. verfolgt werden sollte, ausgeschlossen. Die Klageerhebung für die Kläger zu 2. bis 4. ist damit entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erst mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 und damit nach Ablauf der Klagefrist erfolgt. Die Sachurteilsvoraussetzungen liegen für die Ansprüche dieser Kläger schließlich auch insoweit vor, als das nach § 78 SGG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden ist. Zutreffend hat die Klägerseite darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 1. die übrigen Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft im Widerspruchsverfahren vertreten hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 29).
Die Klage ist allerdings nach Auffassung des Senats nicht begründet, da die angefochtenen drei Bescheide vom 25. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 rechtmäßig sind. Der Bescheid, mit dem die Leistungen für den allein streitbefangenen Monat April 2009 endgültig festgesetzt worden sind, findet seine Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a SGB II (in der seinerzeit gültigen Fassung) i. V. m. § 328 SGB III. Diese Vorschriften eröffnen die Möglichkeit, über einen Leistungsanspruch unter den dort geregelten Voraussetzungen zunächst nur vorläufig zu entscheiden - wie dies hier mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 3. Februar 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Februar 2009 geschehen ist - und die Leistung nach Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs endgültig festzusetzen. Die Kläger zu 1. und 2. als erwerbsfähige Hilfebedürftige (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II) und die Kläger zu 3. und 4., die als gemeinsame, nicht erwerbsfähige Kinder mit den Klägern zu 1. und 2. in einer Bedarfsgemeinschaft lebten (vgl. § 7 Abs. 2, 3 SGB II), hatten dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Wegen der Höhe ihrer Ansprüche war zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jeder einzelnen Person zu ermitteln und sodann das zu berücksichtigende Einkommen (vgl. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 11 SGB II) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (vgl. § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II). Dabei hat der Beklagte bei der Feststellung des Gesamtbedarfs zutreffend die seinerzeit maßgeblichen Regelleistungen nach § 20 SGB II sowie die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt. Er hat bei der Einkommensverteilung - wie anhand der im Berechnungsbogen ausgewiesenen Beträge nachvollzogen werden kann - im Ergebnis auch berücksichtigt, dass das zugeflossene Kindergeld (jeweils 164,00 EUR) nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II ausschließlich zur Bedarfsdeckung der Kinder heranzuziehen und also vorab von ihren Bedarfen abzusetzen war (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - Rn. 10 m. w. N.). Nach Abzug des Kindergeldes vom Bedarf der Kinder (Kläger zu 3. und 4.) errechnet sich ein Einzelbedarf von jeweils 186,78 EUR (350,78 - 164). Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (vgl. Berechnungsbogen, S. 5 des Bescheides) beträgt danach 1.285,11 EUR (455,77 + 455,78 + 186,78 + 186,78), der Anteil der Kinder an diesem Gesamtbedarf beläuft sich auf 14,534164%. Damit entfallen bei der Verteilung des Gesamteinkommens in Höhe von 1.045,35 EUR (ohne Kindergeld) jeweils 151,93 EUR (1.045,35 x 14,534164%) auf die Kinder. Unter Hinzurechnung des Kindergeldes (164,00 EUR) errechnet sich der unter "Verteilung Gesamteinkommen" (S. 6 des Bescheides) für die Kinder ausgewiesene Betrag von 315,93 EUR.
Bei seiner Berechnung ist der Beklagte zutreffend von einem zu berücksichtigenden Einkommens des Klägers zu 1. in Höhe von 1.045,35 EUR ausgegangen. Dabei ist es nach Auffassung des Senats insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auch die am 26. April 2009 eingegangene Zahlung der früheren Arbeitsgeberin in Höhe von 627,82 EUR als Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II gewertet hat. Nach dieser Vorschrift sind als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen (die vorgesehenen Ausnahmen sind hier nicht einschlägig). Eine weitergehende Definition des Einkommensbegriffs enthält die Vorschrift nicht. Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 SGB II eine von einem Dritten nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert. Denn grundsätzlich stelle nur der "wertmäßige Zuwachs" Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 SGB II dar; als Einkommen seien nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirkten, der solche Einnahmen habe. Der Zuwachs müsse dem Leistungsberechtigten auf Dauer verbleiben, denn nur dann lasse er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen auf Dauer entfallen. Insoweit hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung unterschieden zwischen (1.) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, (2.) einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist und (3.) Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen dieser Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen (vgl. zum Vorstehenden Urteile vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - [Darlehen von Verwandten], vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - [Nothilfeleistungen] und vom 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R - [Darlehensanteil des Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz]).
Die hier geleistete Doppelzahlung der früheren Arbeitgeberin ist keine dieser Kategorien zuzuordnen. Insbesondere ist sie dem Kläger zu 1. weder zum endgültigen Verbleib zugewandt worden noch handelt es sich um ein Darlehen. Vielmehr ist eine Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt, die nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften rückabzuwickeln gewesen ist. Dabei war entgegen der Auffassung des Beklagten bereits der Zufluss mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet, so dass das Urteil des BSG vom 23. August 2011 (B 14 AS 165/10 R), wonach später zurückgefordertes Arbeitslosengeld I im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn die Verpflichtung zur Erstattung erst nach dem Monat des Zuflusses durch Aufhebung der dem Arbeitslosengeldbezug zugrundeliegenden Bewilligungsentscheidung entsteht, nicht einschlägig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteile vom 19.02.2004 - 6 AZR 664/02 - Rn. 24f und vom 10. März 2005 - 6 AZR 217/04 - Rn. 12f) entsteht der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütungsbeträge bereits im Zeitpunkt der Überzahlung und wird in der Regel auch zugleich fällig, wenn die Vergütung fehlerhaft berechnet worden ist, obwohl die maßgebenden Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Lediglich der Fälligkeitszeitpunkt kann sich verschieben, wenn es dem Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs praktisch unmöglich war, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch der Arbeitsgeberin bereits mit der rechtsgrundlosen Doppelzahlung entstanden war und im Übrigen - ohne dass es hierauf ankäme - auch zugleich fällig wurde.
Gleichwohl ist die in Rede stehende Zahlung nach Auffassung des Senats als Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Der Kläger zu 1. hat die Zuwendung ganz offensichtlich so für seinen Lebensunterhalt (oder womöglich auch für andere Zwecke) verbraucht, als ob ihm die Zahlung zugestanden hätte. Dies zeigt sich an dem Umstand, dass er auf das schriftliche Rückzahlungsverlangen mit der Mitteilung reagierte, dass seine finanzielle Leistungsfähigkeit zurzeit erschöpft sei und er um Ratenzahlung in Höhe von 100,00 EUR bitte (Schreiben vom 05.06.2009). Er hat danach das erkennbar ohne Rechtsgrund erlangte Geld nicht etwa zurückgelegt, um es auf Anforderung sogleich zurückzahlen zu können. Vielmehr hat er auch noch nach dem schriftlichen Rückzahlungsverlangen der Arbeitgeberin ganz offensichtlich "auf Zeit gespielt" und die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs abgewartet. Zwar hat er sich in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 3. Dezember 2009 schließlich zur Rückzahlung in kleinen Raten verpflichtet. Er hat aber im vorliegenden Verfahren nicht einmal geltend gemacht, dass er dieser Verpflichtung zwischenzeitlich ganz oder teilweise nachgekommen wäre mit der Folge, dass die Doppelzahlung zumindest teilweise nicht in seinem Vermögen verblieben wäre. Hat der Kläger zu 1. nach alledem die Zahlung ohne Rücksicht auf eine Rückzahlungspflicht für eigene Zwecke verbraucht, anstatt seine Arbeitgeberin auf die irrtümliche Doppelzahlung aufmerksam zu machen und den sofort fälligen Rückzahlungsanspruch umgehend zu befriedigen, verstößt es gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), wenn er gegenüber dem Beklagten geltend macht, dieser müsse ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung der Einnahme gewähren, weil diese mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet sei.
Dessen ungeachtet fällt es in der vorliegenden Fallkonstellation für die rechtliche Bewertung maßgeblich ins Gewicht, dass dem Kläger zu 1. und den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft die Einnahme als bereite Mittel zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts zu Verfügung stand, da der Kläger zu 1. auf eine unverzügliche Rücküberweisung verzichtet hat. Soweit die Einnahme - wie ausgeführt - grundsätzlich von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet war, ist zu berücksichtigen, dass es zum Zeitpunkt des Zuflusses ungewiss war, ob die Arbeitgeberin ihren Rückzahlungsanspruch überhaupt geltend machen würde und ggf. mit Erfolg würde durchsetzen können. Anders als bei einem Darlehen handelte es sich bei der hier streitigen Zahlung um keine bewusste und gewollte Zuwendung, der eine vertragliche Vereinbarung mit einer Verpflichtung zur Rückzahlung zugrunde lag. Die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs setzte danach zunächst voraus, dass die Arbeitsgeberin ihren Irrtum überhaupt bemerkte. Daneben hing die Verwirklichung ihres bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs womöglich auch davon ab, dass sie diesen zeitnah schriftlich geltend machte. Denn nach § 19 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 23. Januar 2009 waren alle beiderseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entstandenen oder mit ihm im Zusammenhang stehenden Ansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Fälligkeit, spätestens jedoch einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen, anderenfalls verfielen diese. Die Anwendbarkeit derartiger arbeitsvertraglicher Verfallklausel auf versehentliche Überzahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in der Rechtsprechung des BAG nicht endgültig geklärt (mit dieser Begründung hat das Hessische Landesarbeitsgericht in einem Urteil vom 09.02.2010 - 13/7 Sa 1435/09 - die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen). War danach zur Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs womöglich eine fristgebundene schriftliche Geltendmachung erforderlich, war zum Zeitpunkt des Zuflusses der Doppelzahlung noch völlig offen, ob die Arbeitgeberin für den Fall, dass sie ihren Irrtum bemerkte, diesem Erfordernis Rechnung tragen würde. Denkbar war auch, dass sie wegen des Prozessrisikos von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs absehen würde. Es war nach alledem durchaus möglich, dass der Geldzufluss auf Dauer im Vermögen des Klägers zu 1. verblieb, so dass es unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Subsidiarität staatlicher Fürsorgeleistungen nicht gerechtfertigt erscheint, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stehende und auch entsprechend verwandte Einnahme von der Anrechnung als Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 SGB II auszunehmen.
Zutreffend hat der Beklagte auch lediglich das am 9. April 2009 zugeflossene Arbeitsentgelt (627,82 EUR) um die Absetzbeträge des § 11 Abs. 2 SGB II bereinigt und die streitbefangene Doppelzahlung in voller Höhe berücksichtigt. Insbesondere war diese Einnahme nicht bei der Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 30 SGB II (in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung) zu berücksichtigen, da es sich nicht um "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" handelte. Dieses Merkmal ist nach der Rechtsprechung des BSG entsprechend der Funktion des Erwerbstätigenfreibetrags dahingehend zu verstehen, dass der Freibetrag nur vom Erwerbseinkommen im engeren Sinne abzusetzen ist (Urteil vom 14.03.2012 - B 14 AS 18/11 R - Rn. 14). Es genügt also nicht, dass die Einnahme - wie hier - dem Leistungsberechtigten lediglich im ursächlichen Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließt, ohne dass der Zahlung eine Arbeitsleistung zugrunde liegt. Wegen der Berechnung der Freibeträge verweist der Senat auf die zutreffende und von Klägerseite auch nicht beanstandete Aufstellung im Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 (S. 4), die den gesetzlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 2 SGB II a. F., § 6 Alg II-V a. F.) entspricht. Die berücksichtigten Fahrkosten in Höhe von 59,07 EUR sind allerdings unzutreffend mit "Kosten für öPNV" bezeichnet worden; der Leistungsakte ist zu entnehmen, dass der Beklagte tatsächlich anhand der Angaben des Klägers zu 1. die Kosten für Fahrten mit dem PKW zwischen Wohnort und Arbeitsstätte bzw. Unterkunft am Arbeitsort und Arbeitsstätte anerkannt hat und bei der Berechnung den in § 6 Abs. 1 Nr. 3 b) vorgesehenen Pauschbetrag von 0,20 EUR je Entfernungskilometer zugrunde gelegt hat (vgl. Auflistung des Klägers zu 1. vom 16.05.2009 - Bl. 559f VA - und Berechnung des Beklagten vom 27.08.2009 - Bl. 575 VA). Der Kläger zu 1. hat im vorliegenden Klageverfahren auch keine höheren als die von dem Beklagten errechneten Fahrkosten (59,07 EUR) geltend gemacht. Schließlich war bei der Einkommensbereinigung zu berücksichtigen, dass der Kläger im streitbefangenen Monat April 2009 nicht den vollen Nettolohn für März 2009 ausgezahlt erhalten hat, sondern lediglich den um den geleisteten Vorschuss (350,00 EUR) verminderten Betrag von 627,82 EUR. Von diesem Betrag waren die errechneten Absetzbeträge in Form des Haftpflichtversicherungsbeitrags, der Versicherungspauschale, der Fahrtkosten und der Werbungskostenpauschale nicht in voller Höhe abzuziehen. Vielmehr war der Auszahlungsbetrag von 627,82 EUR entsprechend dem Anteil des anzurechnendes Einkommens (650,28 EUR) am Nettolohn (977,82 EUR), mithin in Höhe von 66,50% anzurechnen, so dass sich ein bereinigtes Einkommen von 417,50 EUR (627,82 x 66,50%) ergab. Soweit der Beklagte stattdessen ein bereinigtes Einkommen von 417,53 EUR (vgl. S. 5 des Widerspruchsbescheides) zugrunde gelegt hat, kann dieser Rechenfehler vernachlässigt werden, da die Differenz von drei Cent bei der Einkommensanrechnung lediglich zu einer Erhöhung der Individualansprüche der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft von durchschnittlich weniger als einem Cent führt und damit noch in einem Bereich liegt, der sich ohnehin regelmäßig durch Rundungen im Rahmen der einzelnen Berechnungsschritte ergibt.
Rechtsgrundlage der beiden Erstattungsbescheide vom 25. September 2009 ist § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II (a. F.) i. V. m. § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III. Danach sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch in geringerer Höhe zuerkannt wird. Die Bescheide sind nicht bereits wegen der unterbliebenen Anhörung (vgl. zur Notwendigkeit der Anhörung auch bei einem Erstattungsbescheid nach § 328 Abs. 3 SGB III Pilz in Gagel, SGB II/SGB III, 48. EL 2013, § 328 Rn. 49) formell rechtswidrig, da dieser Verfahrensfehler durch die Möglichkeit der Äußerung im Widerspruchsverfahren geheilt ist (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Die Anhörung hatte gegenüber dem vertretungsberechtigten Erziehungsberechtigten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R - Rn. 22), so dass hinsichtlich der Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren auf die Person des Klägers zu 1., der auch den seine Kinder (Kläger zu 3. und 4.) betreffenden Erstattungsbescheid als gesetzlicher Vertreter erhalten hatte, abzustellen ist. Die Erstattungsbescheide sind auch materiell rechtmäßig; die Höhe der Erstattungsansprüche ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig und der endgültig erbrachten Leistungen. Die entsprechenden Beträge sind von dem Beklagten zutreffend berechnet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu, da die vorliegende Fallkonstellation - wie ausgeführt - nicht den in der bisherigen BSG-Rechtsprechung zur Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II gebildeten Einnahmekategorien zuzuordnen ist.