Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 GeViN-DokRdErl - Daten des Geoschutzes

Bibliographie

Titel
Dokumentation amtlicher Tätigkeiten unter Nutzung des Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystems Niedersachsen (GeViN)
Redaktionelle Abkürzung
GeViN-DokRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 11. 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 343 S. 1; 2017 Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 322 S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 (ABl. EU Nr. L 435 S. 262), Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 4. 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (sog. Spirituosen-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 130 S. 1, Nr. L 316I S. 3; 2021 Nr. L 178 S. 4), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1303 der Kommission vom 25. 4. 2022 (ABl. EU Nr. L 197 S. 71), § 4 Abs. 1 LSpG und § 134 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 19 und 20 AllgZustVO-Kom im Bereich Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, sowie Spirituosen obliegen sowohl bei den Herstellerkontrollen als auch bei den Marktkontrollen den kommunalen Behörden. Jede Kontrolle ist im GeViN zu dokumentieren; dabei sind mindestens das Datum der Kontrolle, die Kontrollart, die kontrollierte Betriebsart und die kontrollierten Produkte, die überprüften Kontrollpunkte, festgestellte Verstöße und die angeordneten Maßnahmen zu erfassen.

Die überprüften Kontrollpunkte und festgestellten Verstöße sind mit BALVI Mobil zu erfassen. Die festgestellten Verstöße sind den Maßnahmen zuzuordnen. Die Erfassung erfolgt möglichst zeitnah nach der Kontrolle, in der Regel aber spätestens nach einer Woche. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage 7 zu diesem Runderlass zu entnehmen. Die Erfassung erfolgt dabei so genau wie möglich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)