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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 GeViN-DokRdErl - Daten des Tierschutzes

Bibliographie

Titel
Dokumentation amtlicher Tätigkeiten unter Nutzung des Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystems Niedersachsen (GeViN)
Redaktionelle Abkürzung
GeViN-DokRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Im Bereich des Tierschutzes gelten keine über Artikel 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/625 hinausgehenden Vorschriften hinsichtlich des Vorhaltens von Informationen. Der Umfang der Datenerfassung ergibt sich daher aus den Erfordernissen der amtlichen Überwachung. Damit sind Nutztierhaltungen sowie juristische und natürliche Personen mit einer sog. § 11-Erlaubnis (gemäß § 11 Tierschutzgesetz) vollständig zu erfassen, die Erfassung von Heimtierhaltungen ist anlassbezogen erforderlich. Die Mindest-Erfassungsvorgaben sind den Anlagen 1 und 5 zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich und fachlich erforderlich zu erfolgen. Weitere Hinweise zur Erfassung von Betrieben können dem "Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen - Vollzugshinweise für die zuständigen Behörden zur Beurteilung der rechtskonformen Umsetzung der einschlägigen tierschutzrechtlichen Regelungen bei der Haltung von Tieren" der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz 7) entnommen werden.

Die Risikoeinstufung der Betriebe ist im GeViN vorzunehmen. Dabei ist entweder die in BALVI iP hinterlegte Risikobeurteilung zu verwenden oder eine abweichende Risikobeurteilung, die mindestens die Inhalte der in BALVi iP hinterlegten Risikobeurteilung berücksichtigt. Im Falle einer abweichenden Risikobeurteilung ist das Ergebnis der Einstufung in BALVI iP zu dokumentieren.

Jede Kontrolle ist im GeViN zu dokumentieren, dabei sind mindestens das Datum der Kontrolle, die Kontrollart, die kontrollierte Betriebsart und die kontrollierten Tierarten, die überprüften Kontrollpunkte, festgestellte Verstöße und angeordnete Maßnahmen zum kontrollierten Betrieb zu erfassen, um die Anforderungen nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen. Die Verstöße sind den Maßnahmen zuzuordnen. Für die Datenerfassung ist die BALVI iP-Programmfunktion "Veterinärkontrollassistent (VKA)" in der jeweils zur Verfügung stehenden Version zu nutzen. Nicht mit dem VKA erfassbare Kontrollen oder Kontrollteile sind mit den BALVI iP-Standardfunktionen der Kontrollerfassung zu dokumentieren. Die Erfassung erfolgt möglichst zeitnah nach der Kontrolle, in der Regel aber spätestens nach einer Woche. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage 5 zu diesem Runderlass zu entnehmen. Die Erfassung erfolgt dabei so genau wie möglich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)