Abschnitt 4 GeViN-DokRdErl - Daten der Tiergesundheit
Bibliographie
- Titel
- Dokumentation amtlicher Tätigkeiten unter Nutzung des Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystems Niedersachsen (GeViN)
- Redaktionelle Abkürzung
- GeViN-DokRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
Für die Erfassung von Nutztiere haltenden Betrieben sind ergänzend § 26 Abs. 1 und 2 ViehVerkV zu beachten. Gemäß § 26 Abs. 1 ViehVerkV sind vom Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln sein Name, seine Anschrift, die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihr Standort, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzugeben. Gemäß § 26 Abs. 2 ViehVerkV wird die nach Abs. 1 angezeigte Tierhaltung unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register erfasst.
Gemäß Artikel 185 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/4294) sind alle registrierten und zugelassenen Aquakulturbetriebe in einem Verzeichnis zu führen. Gemäß Artikel 185 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. den Artikeln 20 und 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6915) sind zusätzlich zu den Vorgaben des Artikels 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/625 die Registrierungsnummer oder Zulassungsnummer des Betriebes, das Datum der Registrierung oder der Zulassungserteilung und ggf. Aussetzung oder Entziehung der Zulassung, die Anschrift und die geografischen Koordinaten des Standortes des Aquakulturbetriebes, die Art der stattfindenden Erzeugung, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, eine Beschreibung der Einrichtungen und Ausrüstung des Betriebes, die Art der gehaltenen Tiere, die Tieranzahl oder die maximale Biomasse sowie der Gesundheitsstatus hinsichtlich Wassertierseuchen der Kategorien B bis D zu erfassen.
Aufgrund der gemäß Artikel 185 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/429 gebotenen Aufnahme von bestimmten Informationen in eine internetbasierte, öffentlich zugängliche Informationsseite, sind für zugelassene Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 21 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zusätzlich folgende Informationen zum Gesundheitsstatus zu erfassen:
Seuchenfreiheit in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorien B oder C,
Teilnahme an einem Tilgungsprogramm in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorien B oder C,
Teilnahme an einem freiwilligen Überwachungsprogramm in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorie C,
sonstige Informationen zu Wassertierseuchen der Kategorien B bis D.
Der darüber hinausgehende Umfang der Datenerfassung ergibt sich aus den Erfordernissen der amtlichen Überwachung und/oder Bekämpfung von Tierseuchenausbrüchen. Die Mindest-Erfassungsvorgaben sind den Anlagen 1 und 3 zu diesem Runderlass zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich und fachlich erforderlich zu erfolgen.
Bei der Erfassung der Betriebe ist das Standortprinzip zu beachten, d. h. jeder Standort, an dem eine oder mehrere der von diesem RdErl. umfassten Tätigkeiten wahrgenommen werden, ist als gesonderte Betriebsstätte zu erfassen. Somit gilt jeder Standort mit einer Registriernummer nach ViehVerkV (s. o.) mit Ausnahme von Bienenhaltungen und Aquakulturen als eigener Betrieb.
Für die Zwecke der Überwachung der Tiergesundheit ist es erforderlich, dass Nutztier haltende Betriebe entsprechend der o. g. Vorgaben vollständig erfasst werden. Die Erfassung von Heimtieren und ihren Haltern sowie von Wildtieren ist nur im Falle des begründeten Verdachts einer meldepflichtigen Tierseuche notwendig.
Jede Kontrolle ist im GeViN zu dokumentieren, dabei sind mindestens das Datum der Kontrolle, die Kontrollart, die kontrollierte Betriebsart und die kontrollierten Tierarten, die überprüften Kontrollpunkte, festgestellte Verstöße und angeordnete Maßnahmen zum kontrollierten Betrieb zu erfassen, um die Anforderungen nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen. Die Verstöße sind den Maßnahmen zuzuordnen. Sofern mehr als eine Betriebsart im Rahmen einer vor Ort getätigten Kontrolle geprüft wurde, ist für jede Betriebsart eine eigene Kontrolle zu erfassen. Die überprüften Kontrollpunkte und festgestellten Verstöße (z. B. bei Kontrollen nach der SchHaltHygV) sind soweit möglich mithilfe der in BALVI iP hinterlegten Erfassungshilfen (sog. Checklisten) zu erfassen. Die Erfassung erfolgt möglichst zeitnah nach der Kontrolle, in der Regel aber spätestens nach einer Woche. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage 3 zu diesem Runderlass zu entnehmen. Die Erfassung erfolgt dabei so genau wie möglich.
Daten zu Untersuchungen werden in GeViN über bestehende Schnittstellen (UAmt-, HIT- und DOK-SST) ausgetauscht. Die im Regelfall täglich importierten Untersuchungsergebnisse und Untersuchungsbefunde sind möglichst an dem auf den Tag des Importes folgenden Arbeitstag auf Fehler zu überprüfen und soweit fachlich möglich nachzuarbeiten; dies betrifft mindestens die in Anlage 3 genannten Informationen. Der im Regelfall täglich durchgeführte Export von Untersuchungsergebnissen an das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) ist an dem auf den Tag des Exportes folgenden Arbeitstag auf Fehler zu überprüfen und soweit fachlich möglich zu korrigieren.
Tierzahldaten der Niedersächsischen Tierseuchenkasse sind in GeViN über eine bestehende Schnittstelle (TSK-SST) alle zwei Monate zu importieren. Dabei ist im Februar, Juni, August, Oktober und Dezember eines Kalenderjahres ein Update und im April ein Gesamtdaten-Download zu importieren. Die über die Tierzahlen mittelbar getroffenen Aussagen zur Aktualität der Betriebsarten überwachungsrelevanter Tierhaltungen (Anmeldung neuer Betriebsarten aufgrund der Haltung bisher nicht gehaltener Tierarten oder Abmeldung von Betriebsarten/Betrieben aufgrund der Beendigung der Haltung von Tierarten) sind anhand des Importprotokolls nachzuarbeiten.
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 3. 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. EU Nr. L 84 S. 1; 2017 Nr. L 57 S. 65, Nr. L 137 S. 40; 2020 Nr. L 84 S. 24; 2021 Nr. L 48 S. 3, Nr. L 224 S. 42; 2022 Nr. L 310 S. 18), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. 7. 2018 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11).
Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. 1. 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. EU Nr. L 174 S. 345; 2021 Nr. L 204 S. 49).
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)