Abschnitt 7 GeViN-DokRdErl - Daten der Tierarzneimittelüberwachung
Bibliographie
- Titel
- Dokumentation amtlicher Tätigkeiten unter Nutzung des Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystems Niedersachsen (GeViN)
- Redaktionelle Abkürzung
- GeViN-DokRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
Der Überwachung gemäß § 72 Abs. 2 TAMG unterliegende Stellen (Personen, Betriebe und Einrichtungen, denen Pflichten im Umgang mit Arzneimitteln obliegen sowie Eigentümer und Halter von der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tieren) sind im GeViN zu erfassen; der Umfang der Datenerfassung ergibt sich dabei aus den Erfordernissen der amtlichen Überwachung. Die Mindest-Erfassungsvorgaben sind den Anlagen 1 und 6 zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich und fachlich erforderlich zu erfolgen.
Die Risikoeinstufung der Betriebe nach § 72 Abs. 3 Satz 2 TAMG ist im GeViN vorzunehmen.
Jede Kontrolle ist im GeViN zu dokumentieren; dabei sind mindestens das Datum der Kontrolle, die Kontrollart, die kontrollierte Betriebsart und die kontrollierten Tierarten, die überprüften Kontrollpunkte, festgestellte Verstöße und angeordnete Maßnahmen zum kontrollierten Betrieb zu erfassen, um die Anforderungen nach § 72 Abs. 5 TAMG zu erfüllen. Die überprüften Kontrollpunkte und festgestellten Verstöße sind mithilfe der in BALVI iP hinterlegten Erfassungshilfen (sog. Checklisten) zu erfassen. Die Verstöße sind den Maßnahmen zuzuordnen. Die Erfassung erfolgt möglichst zeitnah nach der Kontrolle, in der Regel aber spätestens nach einer Woche. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage 6 zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung erfolgt dabei so genau wie möglich. Kontrollen tierärztlicher Hausapotheken sind derzeit noch nicht von diesem RdErl. umfasst.
Probenahmen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 und den §§ 73 oder 75 TAMG sind im GeViN zu dokumentieren. Dabei sind die Erfassungsvorgaben der Anlage 6 zu beachten. Die Erfassung erfolgt dabei so genau wie möglich.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)