GeViN-DokRdErl,NI - GeViN-Dokumentationsrunderlass

Dokumentation amtlicher Tätigkeiten unter Nutzung des Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystems Niedersachsen (GeViN)

Bibliographie

Titel
Dokumentation amtlicher Tätigkeiten unter Nutzung des Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystems Niedersachsen (GeViN)
Redaktionelle Abkürzung
GeViN-DokRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

RdErl. d. ML v. 6. 12. 2023 - 202-02832-43 -

Vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)

- VORIS 78500 -

Bezug: RdErl. v. 8. 3. 2021 (Nds. MBl. S. 583), geändert durch RdErl. v. 6. 12. 2023 (Nds. MBl. S. 1037)
- VORIS 78500 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsgrund1
Stammdaten der Überwachungsobjekte2
Daten der Lebensmittelüberwachung3
Daten der Tiergesundheit4
Daten zur Überwachung tierischer Nebenprodukte5
Daten des Tierschutzes6
Daten der Tierarzneimittelüberwachung7
Daten des Geoschutzes8
Schlussbestimmung9
StammdatenAnlage 1
Daten der LebensmittelüberwachungAnlage 2
Daten der TiergesundheitAnlage 3
Daten zur Überwachung tierischer NebenprodukteAnlage 4
Daten des TierschutzesAnlage 5
Daten der TierarzneimittelüberwachungAnlage 6
Daten der GeoschutzkontrolleAnlage 7

Abschnitt 1 GeViN-DokRdErl - Regelungsgrund

Bibliographie

Titel
Dokumentation amtlicher Tätigkeiten unter Nutzung des Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystems Niedersachsen (GeViN)
Redaktionelle Abkürzung
GeViN-DokRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Mit der Verordnung (EU) 2017/6251) wurden diverse Regelungen zur Dokumentation der amtlichen Tätigkeiten getroffen. Diese Dokumentation bildet die Grundlage für den nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/7232) zu erstellenden Jahresbericht zum nationalen mehrjährigen Kontrollplan gemäß Artikel 112 und 113 der Verordnung (EU) 2017/625. Weiterhin werden dokumentierte Informationen für landesweite Auswertungen zur Erfüllung diverser Berichtspflichten benötigt. Aufgrund der Arbeitsteilung in der Überwachung zwischen den vor Ort tätigen Behörden und den Untersuchungseinrichtungen besteht außerdem der Bedarf an einem Datenaustausch.

Diese Dokumentations- und Berichtspflichten sowie der Datenaustausch zwischen den Behörden sind nur dann verlässlich erfüllbar, wenn eine einheitliche Erfassung der benötigten Daten erfolgt. Dies soll mit den Regelungen dieses RdErl. sichergestellt werden.

Dieser RdErl. trifft Regelungen in den Bereichen, in denen Daten durch mehrere Behörden im GeViN erfasst werden, dies sind die Lebensmittelüberwachung einschließlich der Überwachung von kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Wein, die Überwachung der Tiergesundheit, der tierischen Nebenprodukte, des Tierschutzes, der Tierarzneimittel und des sog. Geoschutzes. Er geht insofern über den Regelungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 hinaus und berücksichtigt weitere europäische und nationale sowie landesweite Regelungen aus den genannten Überwachungsbereichen. Der Bezugserlass beinhaltet grundsätzliche Regelungen und Hinweise zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich Wein (ausgenommen Weinanbau), Bedarfsgegenständen, Tätowiermitteln und kosmetischen Mitteln inklusive der entsprechenden Berichtspflichten.

In den Anlagen zu diesem RdErl. sind die Daten mit ggf. erforderlichen Informationen zur Erfassung aufgeführt; dabei sind Daten, die zur landesweiten Auswertung herangezogen werden, in einer gesonderten Spalte ausgewiesen. Derartige landesweite Auswertungen werden jeweils auf Grundlage aggregierter Daten ausgeführt.

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L 126 S. 73), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. 5. 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. EU Nr. L 124 S. 1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1935 der Kommission vom 8. 11. 2021 (ABl. EU Nr. L 396 S. 17).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)

Abschnitt 2 GeViN-DokRdErl - Stammdaten der Überwachungsobjekte

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Niedersachsen
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78500

Von den zuständigen Behörden ist laut Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 eine Liste aller der Überwachung unterliegenden Unternehmer zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Liste ist im GeViN zu führen und enthält entsprechend Artikel 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/625 mindestens Name und Rechtsform sowie die spezifischen Tätigkeiten und Orte unter der Verantwortung des Unternehmers.

Zu erfassende Pflichtdaten der zu überwachenden Betriebe und deren Betreiber sind in Anlage 1 dargestellt. Hinweise, welche Betriebe der Erfassung unterliegen, können den nachfolgenden bereichsspezifischen Regelungen entnommen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)

Abschnitt 3 GeViN-DokRdErl - Daten der Lebensmittelüberwachung

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78500

Im Bereich der Lebensmittelüberwachung gilt für die Liste der Unternehmer ergänzend § 10 Abs. 1 der AVV RÜb, wonach diese Liste auch Unternehmer und Betriebe umfasst, welche der Überwachung von kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Wein unterliegen. Diese Liste umfasst sowohl die von den Gewerbeämtern übermittelten und im Geltungsbereich des Grundsatzerlasses LMÜ relevanten Betriebe als auch Betriebe, über welche die zuständige Behörde anderweitig Kenntnis erlangt hat. Die Erfassungsvorgaben sind den Anlagen 1 und 2 zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich zu erfolgen. Dabei kann auf die Erfassung von Betrieben, welche Lebensmittel lediglich als Randprodukt anbieten (z. B. Arztpraxis mit Wasserspender, Autohaus mit Kaffeeausschank) verzichtet werden; im Falle von lebensmittelrechtlich relevanten Vorgängen sind diese jedoch zu erfassen. Weitere Hinweise zur Erfassung von Betrieben können dem Eckpunktepapier der Projektgruppe Lebensmittel/Fleischhygiene der AG IuK 3) sowie der Anlage 1 zu diesem Eckpunktepapier entnommen werden. Nicht zu beachten sind dabei die Hinweise zur Erfassung der mobilen Betriebe; bei diesen Betrieben ist weiterhin nach dem Standortprinzip zu verfahren, wobei die Berücksichtigung für Berichte über das Ankreuzfeld "statistisch relevant" zu steuern ist (siehe hierzu Anlage 2).

Die Risikoeinstufung der Betriebe gemäß § 7 AVV RÜb ist im GeViN vorzunehmen.

Jede Kontrolle ist im GeViN unter Nutzung der Anwendung BALVI Mobil zu dokumentieren; dabei sind mindestens das Datum der Kontrolle, die Kontrollart, die kontrollierte(n) Betriebsart(en), die kontrollierten Bereiche, festgestellte Verstöße und angeordnete Maßnahmen zum kontrollierten Betrieb zu erfassen, um die Anforderungen nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen. Die Verstöße sind den Maßnahmen zuzuordnen. Dies erfolgt möglichst zeitnah nach der Kontrolle, in der Regel aber spätestens nach einer Woche. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage 2 zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich zu erfolgen. Dabei ist auch die Vorgabe des § 10 Abs. 4 der AVV RÜb zu beachten, nach der eine Begründung zu dokumentieren ist, wenn aufgrund amtlicher Kontrollen trotz festgestellter Verstöße keine Maßnahmen ergriffen wurden.

Die Dokumentation der Probenahme erfolgt im GeViN unter Nutzung der Anwendung BALVI Mobil, soweit dies in BALVI Mobil technisch möglich ist. Die Daten, die mindestens zu erfassen sind, sind der Anlage 2 zu diesem Runderlass zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich zu erfolgen.

Eckpunktepapier der Projektgruppe Lebensmittel/Fleischhygiene der Arbeitsgruppe Information und Kommunikation der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz, Stand 18. 10. 2022, aufrufbar auf GeViN unter folgendem Pfad: Erlasse\Übergreifend\GeViN\ Datenerfassung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)

Abschnitt 4 GeViN-DokRdErl - Daten der Tiergesundheit

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Für die Erfassung von Nutztiere haltenden Betrieben sind ergänzend § 26 Abs. 1 und 2 ViehVerkV zu beachten. Gemäß § 26 Abs. 1 ViehVerkV sind vom Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln sein Name, seine Anschrift, die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihr Standort, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzugeben. Gemäß § 26 Abs. 2 ViehVerkV wird die nach Abs. 1 angezeigte Tierhaltung unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register erfasst.

Gemäß Artikel 185 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/4294) sind alle registrierten und zugelassenen Aquakulturbetriebe in einem Verzeichnis zu führen. Gemäß Artikel 185 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. den Artikeln 20 und 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6915) sind zusätzlich zu den Vorgaben des Artikels 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/625 die Registrierungsnummer oder Zulassungsnummer des Betriebes, das Datum der Registrierung oder der Zulassungserteilung und ggf. Aussetzung oder Entziehung der Zulassung, die Anschrift und die geografischen Koordinaten des Standortes des Aquakulturbetriebes, die Art der stattfindenden Erzeugung, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, eine Beschreibung der Einrichtungen und Ausrüstung des Betriebes, die Art der gehaltenen Tiere, die Tieranzahl oder die maximale Biomasse sowie der Gesundheitsstatus hinsichtlich Wassertierseuchen der Kategorien B bis D zu erfassen.

Aufgrund der gemäß Artikel 185 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/429 gebotenen Aufnahme von bestimmten Informationen in eine internetbasierte, öffentlich zugängliche Informationsseite, sind für zugelassene Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 21 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zusätzlich folgende Informationen zum Gesundheitsstatus zu erfassen:

  • Seuchenfreiheit in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorien B oder C,

  • Teilnahme an einem Tilgungsprogramm in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorien B oder C,

  • Teilnahme an einem freiwilligen Überwachungsprogramm in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorie C,

  • sonstige Informationen zu Wassertierseuchen der Kategorien B bis D.

Der darüber hinausgehende Umfang der Datenerfassung ergibt sich aus den Erfordernissen der amtlichen Überwachung und/oder Bekämpfung von Tierseuchenausbrüchen. Die Mindest-Erfassungsvorgaben sind den Anlagen 1 und 3 zu diesem Runderlass zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich und fachlich erforderlich zu erfolgen.

Bei der Erfassung der Betriebe ist das Standortprinzip zu beachten, d. h. jeder Standort, an dem eine oder mehrere der von diesem RdErl. umfassten Tätigkeiten wahrgenommen werden, ist als gesonderte Betriebsstätte zu erfassen. Somit gilt jeder Standort mit einer Registriernummer nach ViehVerkV (s. o.) mit Ausnahme von Bienenhaltungen und Aquakulturen als eigener Betrieb.

Für die Zwecke der Überwachung der Tiergesundheit ist es erforderlich, dass Nutztier haltende Betriebe entsprechend der o. g. Vorgaben vollständig erfasst werden. Die Erfassung von Heimtieren und ihren Haltern sowie von Wildtieren ist nur im Falle des begründeten Verdachts einer meldepflichtigen Tierseuche notwendig.

Jede Kontrolle ist im GeViN zu dokumentieren, dabei sind mindestens das Datum der Kontrolle, die Kontrollart, die kontrollierte Betriebsart und die kontrollierten Tierarten, die überprüften Kontrollpunkte, festgestellte Verstöße und angeordnete Maßnahmen zum kontrollierten Betrieb zu erfassen, um die Anforderungen nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen. Die Verstöße sind den Maßnahmen zuzuordnen. Sofern mehr als eine Betriebsart im Rahmen einer vor Ort getätigten Kontrolle geprüft wurde, ist für jede Betriebsart eine eigene Kontrolle zu erfassen. Die überprüften Kontrollpunkte und festgestellten Verstöße (z. B. bei Kontrollen nach der SchHaltHygV) sind soweit möglich mithilfe der in BALVI iP hinterlegten Erfassungshilfen (sog. Checklisten) zu erfassen. Die Erfassung erfolgt möglichst zeitnah nach der Kontrolle, in der Regel aber spätestens nach einer Woche. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage 3 zu diesem Runderlass zu entnehmen. Die Erfassung erfolgt dabei so genau wie möglich.

Daten zu Untersuchungen werden in GeViN über bestehende Schnittstellen (UAmt-, HIT- und DOK-SST) ausgetauscht. Die im Regelfall täglich importierten Untersuchungsergebnisse und Untersuchungsbefunde sind möglichst an dem auf den Tag des Importes folgenden Arbeitstag auf Fehler zu überprüfen und soweit fachlich möglich nachzuarbeiten; dies betrifft mindestens die in Anlage 3 genannten Informationen. Der im Regelfall täglich durchgeführte Export von Untersuchungsergebnissen an das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) ist an dem auf den Tag des Exportes folgenden Arbeitstag auf Fehler zu überprüfen und soweit fachlich möglich zu korrigieren.

Tierzahldaten der Niedersächsischen Tierseuchenkasse sind in GeViN über eine bestehende Schnittstelle (TSK-SST) alle zwei Monate zu importieren. Dabei ist im Februar, Juni, August, Oktober und Dezember eines Kalenderjahres ein Update und im April ein Gesamtdaten-Download zu importieren. Die über die Tierzahlen mittelbar getroffenen Aussagen zur Aktualität der Betriebsarten überwachungsrelevanter Tierhaltungen (Anmeldung neuer Betriebsarten aufgrund der Haltung bisher nicht gehaltener Tierarten oder Abmeldung von Betriebsarten/Betrieben aufgrund der Beendigung der Haltung von Tierarten) sind anhand des Importprotokolls nachzuarbeiten.

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 3. 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. EU Nr. L 84 S. 1; 2017 Nr. L 57 S. 65, Nr. L 137 S. 40; 2020 Nr. L 84 S. 24; 2021 Nr. L 48 S. 3, Nr. L 224 S. 42; 2022 Nr. L 310 S. 18), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. 7. 2018 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. 1. 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. EU Nr. L 174 S. 345; 2021 Nr. L 204 S. 49).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)