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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GeViN-DokRdErl - Regelungsgrund

Bibliographie

Titel
Dokumentation amtlicher Tätigkeiten unter Nutzung des Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystems Niedersachsen (GeViN)
Redaktionelle Abkürzung
GeViN-DokRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Mit der Verordnung (EU) 2017/6251) wurden diverse Regelungen zur Dokumentation der amtlichen Tätigkeiten getroffen. Diese Dokumentation bildet die Grundlage für den nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/7232) zu erstellenden Jahresbericht zum nationalen mehrjährigen Kontrollplan gemäß Artikel 112 und 113 der Verordnung (EU) 2017/625. Weiterhin werden dokumentierte Informationen für landesweite Auswertungen zur Erfüllung diverser Berichtspflichten benötigt. Aufgrund der Arbeitsteilung in der Überwachung zwischen den vor Ort tätigen Behörden und den Untersuchungseinrichtungen besteht außerdem der Bedarf an einem Datenaustausch.

Diese Dokumentations- und Berichtspflichten sowie der Datenaustausch zwischen den Behörden sind nur dann verlässlich erfüllbar, wenn eine einheitliche Erfassung der benötigten Daten erfolgt. Dies soll mit den Regelungen dieses RdErl. sichergestellt werden.

Dieser RdErl. trifft Regelungen in den Bereichen, in denen Daten durch mehrere Behörden im GeViN erfasst werden, dies sind die Lebensmittelüberwachung einschließlich der Überwachung von kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Wein, die Überwachung der Tiergesundheit, der tierischen Nebenprodukte, des Tierschutzes, der Tierarzneimittel und des sog. Geoschutzes. Er geht insofern über den Regelungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 hinaus und berücksichtigt weitere europäische und nationale sowie landesweite Regelungen aus den genannten Überwachungsbereichen. Der Bezugserlass beinhaltet grundsätzliche Regelungen und Hinweise zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich Wein (ausgenommen Weinanbau), Bedarfsgegenständen, Tätowiermitteln und kosmetischen Mitteln inklusive der entsprechenden Berichtspflichten.

In den Anlagen zu diesem RdErl. sind die Daten mit ggf. erforderlichen Informationen zur Erfassung aufgeführt; dabei sind Daten, die zur landesweiten Auswertung herangezogen werden, in einer gesonderten Spalte ausgewiesen. Derartige landesweite Auswertungen werden jeweils auf Grundlage aggregierter Daten ausgeführt.

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L 126 S. 73), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. 5. 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. EU Nr. L 124 S. 1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1935 der Kommission vom 8. 11. 2021 (ABl. EU Nr. L 396 S. 17).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)