Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 27.10.2004, Az.: 2 B 185/04
Antragsbefugnis; Bauvorbescheid; Diskothek; Lärmemission; Lärmschutz; Rücksichtnahmegebot; Verkehrslärm
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 27.10.2004
- Aktenzeichen
- 2 B 185/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 31 Abs 1 BBauG
- § 8 Abs 3 BauNVO
- § 15 Abs 1 BauNVO
- § 42 Abs 2 VwGO
Gründe
I. Der Antragsteller wehrt sich gegen einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid, den die Antragsgegnerin der Beigeladenen für die Umnutzung eines Ladengeschäftes, in dem früher Möbelhandel betrieben wurde, in eine Großdiskothek erteilt hat.
Er ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstücks F. in D.. Die circa 300 Meter lange F. zweigt im Süden von der vielbefahrenen G. Landstraße ab und endet im Norden in einem Wendehammer. Der Einmündungsbereich F. / G. Landstraße ist so gestaltet, dass in alle Richtungen ein- und ausgefahren werden kann. In Höhe des Grundstücks des Antragstellers knapp vor dem Wendehammer mündet in die F. die Straße H. ein, die parallel zur G. Landstraße von West nach Ost verläuft und nach circa 400 Metern in einem nahezu rechten Winkel nach Süden verschwenkt. Die Straße heißt nunmehr I. und mündet nach circa 300 Metern wieder in die G. Landstraße ein. Dieser Einmündungsbereich ist so gestaltet, dass von der G. Landstraße in den I. nur von Osten her (aus der Göttinger Innenstadt kommend) und aus dem I. in die G. Landstraße nur Richtung Westen eingebogen werden kann. Das der Beigeladenen gehörende Baugrundstück befindet sich nördlich der Straße H. zwischen dieser Straße und dem Bach J.. Die auf ihm stehende Verkaufshalle hat eine Grundfläche von circa 4.000 m². Der Abstand zwischen ihr und dem Wohnhaus des Antragstellers beträgt circa 180 Meter. Dazwischen befindet sich ein größeres (zum Teil als Tanzschule) gewerblich genutztes Gebäude. Für das Areal zwischen der G. Landstraße, der F., der Straße H. und dem I. sowie den nach Norden angrenzenden Bereich zwischen der Straße H. und dem Bach J. gilt der im Juni 1996 (letztmalig) bekannt gemachte Bebauungsplan D. -J. Nr. 19 „I.“, der für das gesamte Plangebiet Gewerbegebiet festsetzt. Das Wohnhaus des Antragstellers liegt wie der gesamte Bereich westlich der F. in einem faktischem allgemeinen Wohngebiet.
Am 14.07.2003 stellte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage für eine Diskothek „H.“ in einer Größe von circa 3.000 m² und einer projektierten Besucherzahl von circa 1.500. Sie fügte eine in italienischer Sprache verfasste Grundrisszeichnung des Erd- und Obergeschosses bei, aus der sich ergibt, dass das Vorhaben auf einer Fläche von 40,5 m x 57,6 m und in zwei Geschossen verwirklicht werden soll. Die Antragsgegnerin forderte ein Prognoseschallschutzgutachten an, welches - beauftragt von einer Frau K. L. - das Akustikbüro D. unter dem 13.10.2003 erstellte. Da das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass der Immissionsrichtwert in der Nacht, hauptsächlich durch die Benutzung des Gästeparkplatzes verursacht, um maximal 8 dB (A) überschritten wird, wurde unter dem 05.12.2003 ein Ergänzungsgutachten unter der Voraussetzung erstellt, dass statt der projektierten 1.500 Besucher nur 1.000 Besucher erwartet werden. Dieses Ergänzungsgutachten kommt (unter anderem) zu dem Ergebnis, dass für die Wohnhäuser an der F. südlich Hausnummer 17 (also auch für das Haus des Antragstellers) die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, wenn eine Erschließung der Diskothek auch über die F. erfolgt. Daraufhin wurde die Bauvoranfrage unter dem 10.12.2003 dahingehend ergänzt, dass die Besucherzahl 1.000 Gäste pro Abend beträgt, dass die Zufahrt zur Diskothek sowohl über den I. wie auch über die F. erfolgen und der Rückweg über die F. von zwei bis drei Ordnungspersonen für die Diskobesucher des Parkplatzes (der auf dem östlichen Nachbargrundstücks des Baugrundstücks angelegt werden soll) unzugänglich gemacht werden soll.
Unter dem 19.12.2003 erließ die Antragsgegnerin den von der Beigeladenen begehrten Bauvorbescheid, in dem eine Ausnahme nach § 31 BauGB zugelassen wird, mit zwanzig Nebenbestimmungen, die sich im Wesentlichen mit der Lärmimmissionsproblematik befassen, allerdings auch Regelungen für die Herstellung der Einstellplätze, für die Erstellung eines Lärmschutzwalles, die Eintragung einer Vereinigungsbaulast und die Notwendigkeit eines Entwässerungsantrages enthalten. Die Beigeladene hat den Bauvorbescheid unanfechtbar werden lassen. Der Antragsteller - der Ende Februar von der Existenz des Bescheides erfahren hat - hat am 08.04.2004 Widerspruch eingelegt und sich erfolglos um die Aussetzung der Vollziehung bemüht.
Am 21.05.2004 hat der Antragsteller um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor: Eine Großdiskothek sei mit der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietes nicht vereinbar; der Zu- und Abgangsverkehr lasse sich nicht bewältigen; organisatorische Maßnahmen zur Verringerung des von der Diskothek und ihren Besuchern ausgehenden Lärms seien nicht realistisch; Ordnungskräfte hätten rechtlich keine Handhabe, Besuchern den Rückweg über die F. zu verbieten.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 19.12.2003 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor: Da sich das Grundstück des Antragstellers weder im Bebauungsplanbereich befinde noch unmittelbar daran angrenze, könne er sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO berufen; der Verkehrsfluss bleibe im Übrigen näheren Regelungen in der Baugenehmigung vorbehalten; sollten sich die entsprechenden Vorkehrungen nicht als effektiv erweisen, bleibe es dem Antragsteller vorbehalten, rechtliche Schritte zu unternehmen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie führt aus: Die Beschränkung der Besucherzahl auf 1.000 Personen sei technisch leicht durch zwei Drehkreuze zu erreichen, die Konzeption der Diskothekenbetreiber (die nicht mit der Beigeladenen identisch seien) sei auch auf eine derartige Besucherzahl ausgerichtet; was den abfahrenden Verkehr angehe, sei etwa denkbar, die Besucher durch Handzettel darauf hinzuweisen, dass sie über den I. abzufahren hätten, und an der Parkplatzausfahrt ein Verkehrsschild (Zeichen 209, vorgeschriebene Fahrtrichtung links) anzubringen.
Am 27.10.2004 hat mit den Beteiligten ein Erörterungstermin stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.
II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, 212 a BauGB statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt, denn er kann geltend machen, durch den Bauvorbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung); sein Grundstück grenzt zwar nicht unmittelbar an das Baugrundstück an, ist jedoch dem von dem Diskothekenbetrieb ausgehenden Lärm (wozu nach Nr. 7.4 der TA-Lärm auch Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück gehören) unmittelbar ausgesetzt, worauf in dem eingeholten Lärmschutzgutachten eindrucksvoll hingewiesen wird. Der Antragsteller hat auch rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Jahres, nachdem ihm die Existenz des Bauvorbescheides mitgeteilt worden war (§§ 70 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO), Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller hat auch zuvor bei der Antragsgegnerin erfolglos um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2004 - 1 ME 167/04 -).
Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht hat in der Sache eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und dabei die widerstreitenden Interessen des Antragstellers und der Beigeladenen gegeneinander abzuwägen. Dabei stellt das Gericht vorrangig darauf ab, ob der Widerspruch des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Es kommt zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist, weil der streitbefangene Bauvorbescheid gegen nachbarschützende baurechtliche Vorschriften verstößt und deshalb aller Voraussicht nach rechtswidrig ist.
Da der maßgebliche Bebauungsplan für das Baugrundstück uneingeschränkt Gewerbegebiet festsetzt, bedarf die Zulassung von Vergnügungsstätten, zu denen eine Diskothek zweifellos gehört, in Anwendung von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (in der maßgeblichen Fassung 1990) einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB. Das hat die Antragsgegnerin erkannt und in dem streitbefangenen Bauvorbescheid eine derartige Ausnahme verbindlich (§ 74 NBauO) zugelassen. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung (die das Vorhaben faktisch bauplanungsrechtlich freigibt, da sonstige sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden Hindernisse nicht ersichtlich sind), steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, wobei auch die Auswirkungen auf die von dem Vorhaben betroffenen Nachbarn und insbesondere die Vorschrift des § 15 Abs. 1 BauNVO zu berücksichtigen sind. Nach dieser Bestimmung sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang, oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Die Antragsgegnerin hat dieses Ermessen vorliegend fehlerhaft zu Lasten des Antragstellers ausgeübt, denn sie hat die bereits oben angesprochene Lärmimmissionsproblematik nicht in einer Weise gelöst, die eine von der Diskothek ausgehende, für den Antragsteller unzumutbare Geräuschentwicklung ausschließt.
Die Kammer folgt für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Lärmschutzgutachten nebst Ergänzung, dessen Aussagen ohne weiteres nachvollziehbar sind und auch von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen werden. Sie weist allerdings darauf hin, dass eine nähere Überprüfung (etwa durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten) in einem Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen ist. In diesem Gutachten wird unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften klar zum Ausdruck gebracht, dass zu Gunsten des Antragstellers und seiner Nachbarn, deren Grundstücke in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen, Schallschutzvorkehrungen in erheblichem Umfange zu treffen sind und dass es insbesondere (bei einer Besucherzahl von 1.000 pro Tag) notwendig ist, die Gäste anzuweisen, ausschließlich den I. zu benutzen, um die Anwohner der F. nicht dem Lärm des in den Nachtstunden stattfindenden zu- und abfahrenden Verkehrs unmittelbar auszusetzen. Diese Forderung des Gutachtens hat die Antragsgegnerin durch die Nebenbestimmung Nr. 6 zu dem angefochtenen Bauvorbescheid versucht umzusetzen, in der es heißt:
„Nach den bisherigen Erkenntnissen wäre durch den Betreiber der Diskothek durch organisatorische Maßnahmen sicher zustellen (zum Beispiel durch Personaleinsatz), dass Zu- und Abfahrten der Besucher der Diskothek über den I. erfolgen. Im Baugenehmigungsverfahren ist in der Betriebsbeschreibung genau dazulegen, mit welchen konkreten Maßnahmen eine effektive Lärmminderung erreicht werden soll.“
Dadurch wird jedoch ein effektiver Lärmschutz, den der Antragsteller nach den obigen Ausführungen einfordern kann, nicht gewährleistet. Die Antragsgegnerin hat schon übersehen, dass im Falle eines offen zutage tretenden Immissionskonfliktes die Baugenehmigung diesen Konflikt verbindlich zu lösen hat, und dass das hier bereits mit dem Bauvorbescheid zu geschehen hat, der - wie ausgeführt - das Vorhaben bauplanungsrechtlich freigibt. Sie hat den Konflikt zwar erkannt, seine Lösung aber der Beigeladenen aufgetragen und nicht einmal konkrete Lösungsansätze aufgezeigt. In diesem Verfahrensstadium hätte eine verbindliche Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens noch nicht erfolgen dürfen. Abgesehen davon erscheint es dem Gericht ausgeschlossen, bei der derzeitigen straßenverkehrsrechtlichen Situation - die die Antragsgegnerin nicht zu ändern beabsichtigt - den Zu- und Abgangsverkehr der Diskothek ausschließlich über den I. - und nicht auch über die F. - zu führen.
Bereits die von der Beigeladenen angedachten Vorkehrungen betreffend die Abfahrt von der Diskothek erscheinen völlig unzulänglich. Ein Besucher, dem mittels eines Handzettels oder auf andere Weise mitgeteilt wird, er habe den zur Diskothek gehörenden Parkplatz in Richtung Osten (I.) zu verlassen, kann sich nach dieser Aufforderung richten oder auch nicht. Ein Verstoß dagegen ist praktisch sanktionslos. Das Anbringen eines Verkehrszeichens 209 hat die selbe Wirkung. Die Beigeladene übersieht offenbar, dass die zugunsten des Antragstellers und seiner Nachbarn notwendigen Lärmschutzmaßnahmen tatsächlich wirksam sein müssen und dass sich der Antragsteller darauf verlassen können muss, dass sie zu jeder Zeit eingehalten werden. Selbst wenn sich die Beigeladene bzw. der Diskothekenbetreiber verpflichten sollte - wie in dem Ergänzungsantrag vom 10.12.2003 erwähnt -, in jeder Nacht, in der die Diskothek betrieben wird, zwei bis drei Ordnungspersonen abzustellen, die verhindern sollen, dass der Rückweg der Diskothekenbesucher über die F. erfolgt, erscheint dies nicht ausreichend, zumal diese Ordnungspersonen weder im öffentlichen Verkehrsraum verbindliche Anordnungen treffen können, noch ihnen Machtmittel zur Durchsetzung solcher Anordnungen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Ausfahrt über die F. etwa der Hälfte der Besucher attraktiver erscheinen wird, da sie allein ein problemloses Abbiegen in Richtung Osten (Innenstadt von D.) ermöglicht.
Die vorstehenden Ausführungen betreffen ausschließlich den Abfahrtverkehr von der Diskothek. In der Nebenbestimmung Nr. 6 zu dem angefochtenen Bauvorbescheid wird von der Beigeladenen jedoch auch verlangt zu verhindern, dass der Zufahrtverkehr zu der Diskothek über die F. erfolgt. Eine derartige Forderung ist jedoch praktisch nicht umsetzbar, da straßenverkehrsrechtlich eine Einfahrt von der G. Landstraße (aus beiden Fahrtrichtungen) in die F. ohne weiteres zulässig ist, die F. mithin auch nicht etwa durch Ordnungskräfte des Diskothekenbetreibers abgesperrt werden dürfte und sich jegliche Maßnahme solcher Ordnungskräfte, auf einzelne Verkehrsteilnehmer einzuwirken, als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr darstellt, der von der Polizei ohne weiteres zu unterbinden wäre. Auch insoweit ist zu erwähnen, dass die Zufahrt über die F. für Besucher, die von Westen (Autobahn) her anreisen, problemlos möglich und deswegen deutlich attraktiver ist als die Benutzung des I. es.
Ist es danach faktisch unmöglich, die F. von Zu- und Abfahrtverkehr der Diskothekenbesucher freizuhalten - was der Antragsteller nach den obigen Ausführungen jedoch verlangen kann -, so erweist sich die bauplanungsrechtliche Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen zu Lasten des Antragstellers als rechtswidrig. Das allein rechtfertigt es, dem Antrag stattzugeben. Folgendes soll deshalb nur noch am Rande erwähnt werden: Wenn es auch durch technische Vorkehrungen möglich erscheint, die Besucherzahl auf 1.000 Personen pro Abend zu beschränken (wie die Nebenbestimmung Nr. 2 zu dem Bauvorbescheid es verlangt), so wird dadurch jedoch nicht verhindert, dass eine wesentlich größere Zahl von Besuchern die Diskothek in den Nachtstunden ansteuert und Einlass begehrt. Nach den Erkenntnissen der Kammer kann eine Diskothek mit einer Grundfläche von rund 3.000 m² ohne weiteres 3.000 bis 5.000 Personen aufnehmen. (vgl. dazu etwa OVG Hamburg, Urteil vom 31.10.1989 - OVG Bf VI 34/87 - GewArch 1990, S. 178, sowie BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 23.98 - DVBl 2000, 1340). Es ist leicht vorstellbar, dass eine bedeutende Anzahl von jungen Leuten, die die Diskothek besuchen möchten, zum größten Teil mit Kraftfahrzeugen anfahren, jedoch nicht eingelassen werden (eventuell auch keinen Parkplatz finden, weil die Zahl der Abstellplätze ebenfalls nur auf 1.000 Personen zugeschnitten ist) zusätzlichen nächtlichen Lärm in einer ganz erheblichen Größenordnung verursachen, der den Antragsteller und seine Nachbarn erheblich belästigt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass nach dem bereits mehrfach erwähnten Gutachten bei einer projektierten Besucherzahl von (nur) 1500 allein der durch die Benutzung des Gästeparkplatzes verursachte Lärm trotz massiver Schutzvorkehrungen den maßgeblichen Grenzwert beträchtlich übersteigt. Im Übrigen hält es die Kammer wegen der geplanten Größe der Diskothek und der ganz erheblichen notwendig werdenden Aufwendungen für die Ausstattung derselben für völlig illusorisch, dass sie mit einer Besucherzahl von (nur) 1.000 wirtschaftlich geführt werden kann. Ein Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin hier vorgenommene Kapazitätsbegrenzung erscheint dem Gericht mithin vorprogrammiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene auf der Seite der unterlegenen Antragsgegnerin gefochten hat, hat sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen; da sie andererseits keinen Antrag gestellt hat, können ihr (weitere) Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht auferlegt werden.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG (in der bis zum 30.06.2004 gültigen Fassung). Das Gericht orientiert sich dabei an den Streitwertannahmen des OVG Lüneburg (Nds. VBL.2002, Seite 192). Es geht davon aus, dass das Einfamilienhaus des Antragstellers ein solches mittlerer Größe ist, und sieht angesichts der weiter oben beschriebenen Interessenlage des Antragstellers keine Notwendigkeit, den für die Anfechtung einer Baugenehmigung maßgeblichen Streitwert zu verringern.